Eine Abmahnung ist regelmäßig notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. Der Text der Abmahnung hat den Vorwurfgenau zu beschreiben und für den Wiederholungsfall eine Kündigunganzudrohen. Nur bei besonders schweren Pflichtverstößen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten, z. B. Unterschlagung oder Diebstahl nicht dulden wird.
Auch der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, sollte vor einer eigenen Kündigung denArbeitgeber abmahnen, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.