Änderungskündigungen sind für Arbeitnehmer von Nachteil. Eine Abfindung kann aber oft die Wogen glätten und den Arbeitnehmer entweder zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bewegen oder eine Klage vermeiden.

Wann Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung eine Abfindung erhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Wann wird eine Abfindung nach einer Änderungskündigung gezahlt?

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und bietet ihm zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, gilt er als gekündigt. Nimmt er es an, setzt er das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fort.Für eine Änderungskündigung kann es verschiedene Gründe geben. Folgende Fälle kommen besonders oft vor:

  • Der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ist weggefallen und der Arbeitgeber will ihm einen anderen Arbeitsplatz anbieten.
  • Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hat sich derart verschlechtert, dass der Arbeitgeber die vereinbarten Gehälter oder Sonderzuwendungen nicht mehr zahlen kann.
  • Aus betrieblichen Gründen ist eine generelle Erhöhung oder Verringerung der Arbeitszeit notwendig.
  • Der Arbeitnehmer kann seine bisherige Tätigkeit aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen und soll in einem anderen Bereich eingesetzt werden.

Eine Änderungskündigung kann also aus ganz unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden. Nicht immer hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Wann genau er eine Abfindung bekommen kann, zeigen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.

a. Abfindung für schlechtere Arbeitsbedingungen

Für den Arbeitnehmer sind die geänderten Arbeitsbedingungen nicht immer vorteilhaft. Oft wird er nach der Änderung schlechter dastehen. Deshalb kann es aus der Sicht des Arbeitgebers sinnvoll sein, dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung anzubieten. Auf diese Weise wird der Arbeitnehmer dazu bewegt, das Änderungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen.

Eine Abfindung kann daher insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Betrieb halten, aber nicht auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen verzichten will. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall auch ganz auf eine Kündigung verzichten und dem Arbeitnehmer einen Änderungsvertrag anbieten, der mit einer Abfindung verbunden ist.

Aber Achtung: Die Sonderzahlung ist beitragspflichtig. Das heißt, es müssen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird die Sonderzahlung, auch Einmalzahlung genannt, dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt wurde. Es kommt auf den Einzelfall an, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Arbeitnehmer sollten daher vorher in Erfahrung bringen, wie viel ihnen von der Abfindung bleibt.

b. Änderungskündigung mit Abfindung nach § 1a KSchG

Lehnt der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab, ist er gekündigt. Nun besteht aber die Gefahr, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagt. Um einen kostenintensiven und langwierigen Kündigungsschutzprozess zu verhindern, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Kündigung freiwillig eine Abfindung anbieten, wenn dieser dafür auf die Klage verzichtet (§ 1a KSchG). Mit Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Arbeitnehmer dann seine Abfindung. Diese gesetzliche Regelung gilt aber nur für betriebsbedingte Kündigungen.

Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr vor. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Monat 4.000 Euro brutto verdient und seit 4 Jahren und 10 Monaten in dem Betrieb tätig ist, erhält eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro.

Wichtig ist zu wissen, dass es sich hierbei nicht um einen Mindest- oder Höchstanspruch handelt. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich problemlos auf eine niedrigere oder höhere Abfindung oder eine andere Berechnungsmethode einigen.

Beispiel: Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer die Weiterarbeit zu geänderten Bedingungen an. Sollte der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annehmen, will er ihm eine Abfindungszahlung zahlen. Die Abfindung bemisst sich nicht nur nach den Beschäftigungsjahren, sondern auch nach dem Alter des Arbeitnehmers.

c. Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und klagt

Eine Abfindung wird unter Umständen auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Änderungskündigung wehrt und vor dem Arbeitsgericht Klage erhebt. Sind die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe tatsächlich nicht ausreichend, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, den Prozess zu gewinnen und seinen Arbeitsplatz zu retten.

Möchte der Arbeitgeber aber verhindern, dass der Arbeitnehmer weiterhin für ihn arbeitet – oder hat der Arbeitnehmer selbst kein Interesse mehr – kann er einen Vergleich vorschlagen. Dieser beinhaltet regelmäßig eine Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll. Können die beiden Parteien sich auf einen Betrag einigen, kommt der Vergleich zustande und der Prozess ist beendet.

d. Abfindung nach Änderungskündigung aus einem Sozialplan

Mitunter wollen Arbeitgeber ihr Unternehmen umstrukturieren, um Kosten zu verringern. Oft wird im Zuge dessen eine größere Zahl von Arbeitsplätzen gestrichen oder verändert.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber mit diesem über einen Sozialplan verhandeln. Ein Sozialplan soll die mit der Umstrukturierung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer ausgleichen und abmildern. Wesentlicher Baustein ist meist die Vereinbarung von Abfindungszahlungen.

Die Abfindungshöhe wird bei einem Sozialplan oft nach sozialen Kriterien und nicht bloß nach Beschäftigungsjahren berechnet. Für die Höhe der Sozialplanabfindung spielen folgende Faktoren häufig eine Rolle:

  • Lebensalter
  • Einkommen
  • Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Schwerbehinderung

Anhand dieser und anderer Faktoren erstellen die Verhandlungspartner üblicherweise eine Tabelle, ein Punktesystem oder eine Formel. Auf dieser Grundlage kann dann die Höhe der Abfindung für den einzelnen Arbeitnehmer genau errechnet werden.

Alternativ können die Abfindungen auch in einem Tarifvertrag mit der Gewerkschaft geregelt sein. Man spricht dann von einem „Tarifsozialplan“.

2. Welche Höhe hat die Abfindung nach einer Änderungskündigung?

Wie hoch eine Abfindung nach einer Änderungskündigung ausfällt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gesetz macht kaum Vorgaben. Die Berechnung aus § 1a KSchG (0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr) wird deshalb häufig als „Faustformel“ herangezogen. Sie ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar nicht bindend, bietet jedoch eine grobe Orientierung und stellt daher nicht selten den Ausgangspunkt für Verhandlungen dar.

Verschiedene Umstände können darüber hinaus zu einer Erhöhung der Abfindungssumme führen:

  • Besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, z.B. für Schwerbehinderte, Betriebsräte, Auszubildende, Arbeitnehmer in Elternzeit und ordentlich Unkündbare
  • Wichtige Position des Arbeitnehmers im Betrieb
  • Lange Betriebszugehörigkeit
  • Schlechte Arbeitsmarktlage
  • Gute Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess

Die genaue Höhe der Abfindung variiert daher von Fall zu Fall. Oft kommt es hier auch auf Verhandlungsgeschick an. Die Hilfe eines erfahrenen Anwalts kann sich dann auszahlen.

3. Müssen auf eine Abfindung nach Änderungskündigung Steuern gezahlt werden?

Abfindungen, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Abfindung versteuern. Es handelt sich um sog. außerordentliche Einkünfte.

Die Abfindung ist aber eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG). Für solche Einkünfte kommt unter bestimmten Umständen eine Steuertarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 und 2 Nr. 2 EStG in Betracht. Durch die „Fünftelregelung“ wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt und somit bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nur anteilig berücksichtigt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, für das ein geringerer Steuersatz gilt. Sie müssten durch die Abfindung eigentlich einen höheren Steuersatz zahlen.

Wird die Abfindung als Sonderzahlung in einem laufenden Arbeitsverhältnis geleistet, also ohne dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, kommt keine Ermäßigung in Betracht. Die Abfindung ist dann keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und muss zusammen mit dem restlichen Einkommen versteuert werden.

Es kommt also auf den Einzelfall an, wie viel dem Arbeitnehmer von seiner Abfindung bleibt. Fallen Sozialbeiträge und Steuern an, kann eine hohe Abfindung schnell dahinschmelzen. Arbeitnehmer sollten sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden, welcher für sie ermittelt, wie viel Geld genau nach den Abzügen wirklich verbleibt.

4. Wird eine Abfindung nach Änderungskündigung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich führt die Zahlung einer Abfindung nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld „ruht“, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Das geschieht beispielweise dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag oder einen Vergleich schließen, ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dann sieht es so aus, als ob die Abfindung das entgangene Gehalt des Arbeitnehmers ersetzen sollte. Ein Arbeitnehmer soll aber nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld und Gehalt erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit verweigert dann die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Wie lange die Zahlung in diesem Fall ruht, hängt von der Kündigungsfrist und von der Höhe der Abfindung ab. Arbeitnehmer sollten sich daher genau überlegen, wann sie ihr Arbeitsverhältnis enden lassen.

5. Fazit
  • Mit der Abfindung nach einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber entweder einen Anreiz setzen, das Änderungsangebot anzunehmen, einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen oder eine Klage vermeiden.
  • Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an und erhält dafür eine Sonderzahlung, ist diese in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
  • Erhält der Arbeitnehmer die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.
  • Die Faustformel für die Höhe der Abfindung ist ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe kann sich auch aus einer individuellen Vereinbarung oder aus einem Sozialplan ergeben.
  • Abfindungszahlungen müssen versteuert werden.
  • Abfindungen führen nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes, solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
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