Abfindung bei Massenentlassung – Wann gibt es sie?

In Krisenzeiten entlässt ein Arbeitgeber oft eine größere Zahl von Mitarbeitern in kurzer Zeit. Arbeitnehmer können bei einer solchen Massenentlassung dann auf eine Abfindung hoffen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Sie eine Abfindung bei Massenentlassung erhalten und was Sie sonst noch wissen müssen.

1. Gibt es bei einer Massenentlassung einen Sozialplan mit Abfindung?

Will Ihr Arbeitgeber den Betrieb umstrukturieren, kommt es meist zum Abbau von Stellen. Der Betriebsrat kann dann darauf hinwirken, die wirtschaftlichen Folgen der Entlassungen für die Arbeitnehmer abzumildern. Dazu handelt er mit Ihrem Arbeitgeber einen Sozialplan aus. Dieser sieht im Fall von Kündigungen meist auch eine Abfindung für die entlassenen Arbeitnehmer vor.

a) Muss ein Sozialplan vereinbart werden?

Ein Sozialplan wird nicht bei jeder, aber bei vielen Massenentlassungen vereinbart. Unter folgenden Voraussetzungen kann Ihr Betriebsrat den Sozialplan gegenüber dem Arbeitgeber erzwingen (§§ 111-112a BetrVG):

  • Der Betrieb hat einen Betriebsrat.
  • Es ist eine Betriebsänderung geplant, beispielsweise die Schließung oder Zusammenlegung von Standorten.
  • Die Betriebsänderung bringt wesentliche Nachteile für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer mit sich.
  • In dem Betrieb arbeiten in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer.
  • Besteht die Betriebsänderung ausschließlich aus Entlassungen, muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern entlassen werden (§ 112a Abs. 1 BetrVG). Die zu erreichenden Schwellenwerte sind in folgender Tabelle zusammengefasst:
Arbeitnehmer im Betrieb Zahl der ausscheidenden Arbeitnehmer
bis 59 20 %, mindestens 6
60 bis 249 20 %, mindestens 37
250 bis 499 15%, mindestens 60
ab 500 10%, mindestens 60
  • Das Unternehmen darf nicht jünger als 4 Jahre sein (§ 112a Abs. 2 BetrVG).

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, können Sie davon ausgehen, dass ein Sozialplan geschlossen wird. Der Sozialplan wirkt dann wie eine Betriebsvereinbarung. Ihr Arbeitgeber ist deshalb an ihn gebunden und kann nicht einfach von ihm abweichen.

b) Ist immer eine Abfindung vorgesehen?

In den meisten Sozialplänen ist eine Abfindungsregelung enthalten. Das ist aber kein Muss, denn der Inhalt des Sozialplans hängt von den Vereinbarungen des Betriebsrats mit Ihrem Arbeitgeber ab und diese sind kaum an Vorgaben gebunden. Sie als Arbeitnehmer haben auf die Verhandlungen keinen Einfluss. Der Sozialplan muss deshalb nicht zwangsläufig eine Abfindungsregelung enthalten.

2. Für wen gilt der Sozialplan?

Ist im Sozialplan eine Abfindung vereinbart, haben grundsätzlich alle entlassenen Arbeitnehmer ein Recht auf die Abfindung. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Möchte der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern keine Abfindung zahlen, muss er gute Gründe dafür nennen. Dies wird ihm nur selten gelingen.

Beispiel: „Rentennahe“ Arbeitnehmer erhalten oft nur einen geringeren Abfindungsbetrag, da sie bald in Rente gehen und daher keine lange Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken müssen. Eine solche Einschränkung ist grundsätzlich hinzunehmen.

Auch sind Sie dann nicht vom Sozialplan erfasst, wenn Sie leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Dann werden Sie nicht vom Betriebsrat vertreten und können auch keine Abfindung aus dem Sozialplan fordern.

Gut zu wissen: Eine Sozialplanabfindung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie auf eine Klage gegen die Kündigung verzichten. Solche Bedingungen sind bei einem Sozialplan nicht zulässig.

3. Wie hoch ist die Abfindung bei einer Massenentlassung?

Die Höhe der Abfindung hängt von der Vereinbarung ab, die Betriebsrat und Arbeitgeber getroffen haben.

In den meisten Fällen bestimmen die Parteien des Sozialplans keine feste Abfindungssumme. Stattdessen einigen sie sich auf eine Berechnungsformel und Kriterien, nach denen der Betrag für jeden Arbeitnehmer einzeln bestimmt wird.
Folgende Kriterien sind dabei klassischerweise relevant sein:

  • Ihr Lebensalter

  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Ihr Bruttoverdienst

  • Schwerbehinderung

  • Unterhaltspflichten

Welche Kriterien tatsächlich relevant sind und wie sie gewichtet werden, ist aber abhängig von der Einigung Ihres Betriebsrats und Arbeitgebers.
Eine gesetzliche Mindesthöhe für die Abfindung gibt es nicht. Für Abfindungen hat sich aber folgende – sehr grobe – Faustformel etabliert:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,5 Bruttomonatsgehälter

Diese Höhe können Sie grundsätzlich auch im Rahmen eines Sozialplans erwarten. Sollte Ihre Abfindung nach dem Sozialplan geringer ausfallen, lassen Sie sich rechtlich beraten.

4. Können Arbeitnehmer eine höhere Abfindung als im Sozialplan aushandeln?

Die Abfindung aus dem Sozialplan ist nur ein Angebot Ihres Arbeitgebers. Sie müssen den Betrag nicht hinnehmen, sondern können selbst aktiv einen höheren Betrag aushandeln. Bestehen Zweifel daran, dass der Arbeitgeber Ihnen rechtmäßig kündigen durfte, ist er ganz besonders zur Zahlung höherer Beträge bereit. Denn der Arbeitgeber ist daran interessiert, dass Sie keine teure und langwierige Kündigungsschutzklage erheben. Insbesondere, wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz haben, z.B. aufgrund von Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit oder befristeter Anstellung, stehen Ihre Chancen oft gut.

Folgende Möglichkeiten haben Sie:

  • Aufhebungsvertrag: In einem Aufhebungsvertrag einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Betrag der Abfindung. Je nach Umständen des Einzelfalls steht Ihnen daneben auch die Sozialplanabfindung zu.

  • Abwicklungsvertrag: Sie können auch nach der Kündigung noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist einen Abwicklungsvertrag vereinbaren. Durch diesen erhalten Sie eine höhere Abfindung und verzichten im Gegenzug auf eine Klage.

  • Gerichtlicher Vergleich: Sie klagen gegen die Kündigung und einigen sich dann vor Gericht mit dem Arbeitgeber auf einen höheren Betrag. Dafür lassen Sie im Gegenzug die Klage fallen.

Sie können also grundsätzlich durch individuelle Verhandlung eine höhere Abfindung erzielen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn im Sozialplan keine oder nur eine sehr geringe Abfindung vorgesehen ist.
Die Höhe des Abfindungsbetrags hängt davon ab, wie erfolgreich Sie verhandeln. Sollten Sie sich gegen die Abfindung aus dem Sozialplan und für das Aushandeln einer höheren Abfindung entscheiden, ist die professionelle Unterstützung durch einen Anwalt unentbehrlich.

5. Was ist ein Interessenausgleich mit Namensliste?

Ihre Chancen auf eine individuelle Abfindung stehen deutlich schlechter, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich namentlich auf die Arbeitnehmer geeinigt haben, welche entlassen werden sollen („Interessenausgleich mit Namensliste“). Die Anforderungen an eine Kündigung solcher Arbeitnehmer sind dann deutlich niedriger. Arbeitnehmer, die auf der Namensliste aufgeführt sind, haben daher kaum Möglichkeiten, die Kündigung zu verhindern. Aufgrund der geringen Erfolgschancen einer Klage gegen die Kündigung wird der Arbeitgeber sich höchstwahrscheinlich auch nicht auf Verhandlungen über eine höhere Abfindung einlassen.

Steht Ihr Name auf einer solchen Namensliste, ist es deshalb ratsam, die Sozialplanabfindung zu prüfen und sich zu wehren, wenn Ihr Arbeitgeber die Auszahlung der Abfindung aus dem Sozialplan verweigert. In allen anderen Fällen lohnt sich rechtliches Vorgehen nur ausnahmsweise.

6. Können Arbeitnehmer auch auf anderem Weg eine Abfindung erhalten?

Arbeitnehmer können bei einer Massenentlassung nicht nur durch den Sozialplan eine Abfindung erhalten:

  • Die Abfindung nach § 1a KSchG: Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen betriebsbedingt, kann er Ihnen auch nach § 1a KSchG eine Abfindung für den Fall anbieten, dass Sie nicht gegen die Kündigung klagen. Sobald die 3-Wochen-Frist verstrichen ist, ist die Kündigung wirksam und Sie erhalten die Abfindung.

  • Klage vor Gericht: Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie Klage gegen die Kündigung erheben und das Gericht entscheidet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen durfte. Ist das Gericht auf Ihren Antrag hin der Meinung, dass Ihnen die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht zuzumuten ist, kann es den Arbeitsvertrag beenden und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

  • Tarifvertrag: Daneben sehen einige Tarifverträge ebenfalls Abfindungsansprüche vor.

  • Zuletzt können Sie, wie oben bereits erklärt, auch versuchen, individuell eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags auszuhandeln.

7. Ist die Abfindung zu versteuern?

Arbeitnehmer, die für den Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese grundsätzlich versteuern.

Falls die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wurde, können Sie aber eine Steuerermäßigung beantragen: Die sog. Fünftelregelung. Durch diese Regel wird so getan, als würde die Abfindung gleichmäßig über fünf Jahre gestreckt an Sie ausgezahlt. So wird vermieden, dass Sie in dem Jahr, in dem Sie die Abfindung erhalten, unangemessen hoch besteuert werden.

Beispiel:
Sie erhalten 10.000€ Abfindung. Ihr sonstiges zu versteuerndes Einkommen beträgt 26.000€. Ohne die Fünftelregelung müssten Sie in einem Jahr 36.000€ versteuern. Es würden insgesamt ca. 6.986€ Steuern anfallen.

Bei der Fünftelregelung wird wie folgt vorgegangen:

  • Im ersten Schritt wird die Steuer für das Jahreseinkommen ohne Abfindung berechnet: Auf 26.000€ Einkommen sind das 3.911€ Steuern.

  • Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung (2.000€ von den 10.000€) zum Jahreseinkommen hinzuaddiert und hiervon die Steuer berechnet: 26.000€ + 2.000€ = 28.000€  darauf entfallende Steuer: 4.492€

  • Nun wird die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen (4.492€ – 3.911€ = 581€) genommen und das Ergebnis mit 5 multipliziert: das sind hier 581€ x 5 = 2.905€. Das ist nun die Steuer, die Sie auf die Abfindung zahlen müssen.

  • Im Ergebnis zahlen Sie also 3.911€ Steuern auf Ihr Einkommen und 2.905€ Steuern auf die Abfindung, also insgesamt 6.816€ Einkommenssteuer. Mit der Fünftelregelung sparen Sie dementsprechend 170€ Steuern.

Beachten Sie aber, dass die konkrete Rechnung Sache des Einzelfalls ist und insbesondere von Ihrem Familienstand abhängt.

8. Fazit
  • Bei einer Massenentlassung einigen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber meist auf einen Sozialplan. Dieser soll die wirtschaftlichen Folgen für Sie als betroffenen Arbeitnehmer abmildern.

  • In den meisten Fällen sieht der Sozialplan eine Abfindung für die entlassenen Arbeitnehmer vor.

  • Die Höhe dieser Abfindung bemisst sich nach einer im Sozialplan festgelegten Berechnungsformel und den dort genannten Kriterien.

  • Daneben haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber individuell eine höhere Abfindung auszuhandeln.

  • Sie müssen die erhaltene Abfindung wie Ihr sonstiges Einkommen versteuern. Allerdings gilt die Fünftelregelung, die eine steuerliche Begünstigung ermöglicht.

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