Anwalt für Aufhebungsverträge in Berlin
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Beratung auf Arbeitnehmerseite - konsequent und vertraulich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Über 25 Jahre Erfahrung
Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag für Sie als Arbeitnehmer?
Als Anwalt für Aufhebungsverträge in Berlin erleben wir täglich, wie viel auf dem Spiel steht – und wie oft Arbeitnehmer zu wenig herausgeholt haben, weil sie den Vertrag ohne Prüfung unterschrieben. Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Klingt einfach. Ist es nicht.
Der entscheidende Unterschied zur Kündigung: Sie stimmen dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses aktiv zu. Was im Vertrag nicht geregelt ist, gilt nicht. Kein Resturlaub, keine Abfindung, kein qualifiziertes Zeugnis – sofern Sie das nicht schriftlich vereinbart haben. Gleichzeitig verzichten Sie in der Regel auf eine Kündigungsschutzklage und damit auf ein wichtiges Druckmittel in der Verhandlung.
Wer den Vertrag kennt, den der Arbeitgeber vorlegt, weiß: Er ist auf die Interessen des Arbeitgebers zugeschnitten. Das ist legitim. Aber Sie müssen nicht das erste Angebot akzeptieren. Holen Sie das Maximum heraus – mit anwaltlicher Begleitung vor der Unterschrift.
Unsere Leistungen
Beendigungsdatum und Fristen
Das Ausstiegsdatum sollte nicht vor Ablauf der regulären arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist liegen. Andernfalls droht ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. In vielen Vertragsentwürfen, die Arbeitnehmer uns vorlegen, ist genau das fehlerhaft.
Abfindungshöhe
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abfindung nicht. Sie ist Verhandlungssache. Als Orientierung gilt die Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Das ist aber ein Ausgangspunkt - kein Limit. Je stärker Ihr Kündigungsschutz, desto mehr Spielraum haben wir in der Verhandlung.
Zeugnis
Art und Formulierung des Arbeitszeugnisses müssen ausdrücklich vereinbart werden. Fehlt eine klare Regelung, besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Note oder Schlussformulierung.
Freistellung und Geheimhaltung
Wir prüfen, ob unwiderrufliche Freistellung vereinbart ist, ob Geheimhaltungsklauseln Ihre künftige Tätigkeit einschränken und ob alle offenen Forderungen (Überstunden, Boni, Tantiemen) korrekt abgegolten sind.
So begleiten wir Ihren Aufhebungsvertrag in Berlin - Schritt für Schritt

Erstgespräch und Unterlagenprüfung
Sie schildern uns Ihre Situation, wir lesen den Vertragsentwurf. In einem ersten Gespräch erhalten Sie eine klare Einschätzung, wo Handlungsbedarf besteht und welche Verhandlungsspielräume realistisch sind.

Verhandlung mit dem Arbeitgeber
Wir treten in Ihrem Namen in die Verhandlung mit dem Arbeitgeber oder seiner Rechtsabteilung. Unser Ziel: eine Abfindung, die Ihrer Situation gerecht wird, ein klares Zeugnis und ein Ausstiegsdatum, das Ihre sozialrechtlichen Ansprüche schützt.

Unterzeichnung auf gesicherter Grundlage
Nach § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag zwingend schriftlich geschlossen werden - die elektronische Form ist gesetzlich ausgeschlossen. Wir stellen sicher, dass der Vertrag in der korrekten Form unterzeichnet wird und alle vereinbarten Punkte vollständig und rechtswirksam enthalten sind.
Unsere Kanzlei in Berlin - Für Arbeitnehmer in der ganzen Stadt
Wir vertreten Arbeitnehmer in Beendigungsverhandlungen vor allen Arbeitsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wenn Verhandlungen mit dem Arbeitgeber scheitern und eine Kündigungsschutzklage der bessere Weg ist, sind wir auch dort für Sie da. In unserer Beratung sprechen wir offen über die Erfolgsaussichten – und über das, was eine Klage tatsächlich bringen kann.
Berlin ist ein vielfältiger Arbeitsmarkt: Öffentlicher Dienst, Technologie, Gesundheit, Einzelhandel, Gastgewerbe, Medien. Wir kennen die gängigen Arbeitgeber in der Stadt, ihre Verhandlungspraktiken und die Erfahrungswerte, was in welchem Umfeld an Abfindung erreichbar ist. Dieses Berliner Marktverständnis ist Teil unserer Beratung – nicht nur die Rechtslage.
Warum lokale Erfahrung beim Aufhebungsvertrag zählt
Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag in Berlin
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?
Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform fur Aufhebungsverträge zwingend vorgeschrieben. Die elektronische Form - zum Beispiel per E-Mail oder PDF-Unterzeichnung - ist gesetzlich ausgeschlossen. Beide Parteien müssen dieselbe Urkunde im Original unterzeichnen. Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift noch rückgängig machen?
Grundsätzlich nicht. Ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag ist in der Regel bindend. Eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei widerrechtlicher Drohung. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu.
Wie hoch sollte meine Abfindung sein?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Als Orientierung dient die Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis hängt die erreichbare Abfindung vom Kündigungsschutz, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je stärker Ihre Position, desto mehr ist erreichbar - gerade wenn der Arbeitgeber eine Kündigung vermeiden will.
Muss der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag ein Zeugnis ausstellen?
Nein, nicht automatisch. Nur was im Vertrag vereinbart ist, gilt. Sie sollten daher ausdrücklich festhalten, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer konkreten Gesamtnote und einer Schlussformulierung Ihrer Wahl ausgestellt wird. Ohne diese Regelung ist der Spielraum des Arbeitgebers bei der Zeugnisgestaltung erheblich.
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag?
Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis vor einer Kündigung einvernehmlich beendet. Der Abwicklungsvertrag dagegen regelt die Modalitäten nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Die sozialrechtlichen und rechtlichen Folgen können sich unterscheiden - beides sollte anwaltlich geprüft werden.
Wie lange habe ich Zeit, einen Aufhebungsvertrag zu prüfen?
Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. Arbeitgeber haben Ihnen jedoch nach der Rechtsprechung eine angemessene Überlegungsfrist zu gewähren. Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck. Rufen Sie uns an - wir prüfen den Vertrag in der Regel kurzfristig.
Kann ich nach dem Aufhebungsvertrag noch Kündigungsschutzklage erheben?
Nein, wenn Sie einen wirksamen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben. Deshalb ist es so wichtig, vor der Unterschrift zu verhandeln - nicht danach.
Was kostet eine anwaltliche Beratung zum Aufhebungsvertrag?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab. In vielen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Sprechen Sie uns an - wir klären im ersten Gespräch, welche Kosten auf Sie zukommen und ob Ihre Versicherung einspringt.
