Das BAG führt seine Linie in dem Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 klarstellend fort. Die zukunftsbezogene Natur von Drohungen bedingt, dass diese nicht stets wahr gemacht werden. Es wäre daher völlig unangemessen, ein durch Geringfügigkeit der Verstöße motiviertes Abwarten des Arbeitgebers ihm im Ergebnis entgegenhalten zu wollen.
Wird eine Kündigung jahrelang nur angedroht, kann dies die Ernsthaftigkeit der Kündigungsandrohung in Frage stellen. Drei Abmahnungen bei leichten Verstößen schwächen die Warnfunktion in aller Regel noch nicht. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.