Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers.

Teilzeitarbeitsverhältnisse können unbefristet als auch befristetabgeschlossen werden. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer muss grundsätzlich wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Nur sachliche Gründe dürfen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Voraussetzung ist aber noch, dass er in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt wird, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden.

Der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeitmindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn geltend zu machen und dabei auch die begehrte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Angestrebt wird eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Kommt es zu keiner Einigung und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung diese schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.