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Geschäftsführeranstellungsvertrags als Verbrauchervertrag

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2010 jedenfalls dann Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn er nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann, da er den Weisungen der Gesellschafter unterliegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat In seinem Urteil vom 19. Mai 2010, Az.: 5 AZR 253/09 entschieden, GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss ihres Dienstvertrags unter Umständen als Verbraucher handeln. Folglich sind die Anstellungsverträge den strengen Kontrollen des Rechts über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305 ff. BGB unterworfen. Klauseln können sich als unwirksam erweisen, wenn diese überraschend oder unangemessen sind und den Geschäftsführer benachteiligen.

Die bisherige umfangreiche Rechtssprechung zu Arbeitsvertragsklausel bei Arbeitnehmern wird sich jetzt auch auf Geschäftsführer-Dienstverträge erstrecken.

Damit sind auch bei Geschäftsführerverträgen viele Ausschluss-, Vertragsstrafe- und Rückzahlungsklauseln ebenso wie Wettbewerbsverbote höchst unsicher. Viele Vergütungsregelungen könnten sich als intransparent und damit unwirksam erweisen. Die Gefahr der Unwirksamkeit von Widerrufs- und Freiwolligkeitsvorbehalten liegt auf der Hand.

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