In Zeitarbeit gekündigt worden

Wer in der Zeitarbeit gekündigt worden ist, steht oft vor besonderen Herausforderungen. Das komplexe Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher (Zeitarbeitsfirma) und Entleiher (Einsatzunternehmen) führt häufig zu Unsicherheiten über die eigenen Rechte. Viele Betroffene wissen nicht, dass auch für sie der volle Kündigungsschutz gilt und dass die bloße Beendigung eines Einsatzes noch lange keine rechtmäßige Kündigung darstellt. Entscheidend ist, innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Erhalt einer Kündigung zu handeln und Unterstützung durch uns als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu suchen.

In der Zeitarbeit gekündigt worden zu sein bedeutet nicht, rechtlos dazustehen. Tatsächlich machen Zeitarbeitsfirmen bei Kündigungen häufig formale Fehler oder missachten besondere Schutzrechte ihrer Mitarbeiter. Ob fehlende Schriftform, unzureichende Begründung oder Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung oder zumindest eine angemessene Abfindung stehen oft besser als vermutet. Wer seine Rechte kennt und durchsetzt, kann die finanziellen und beruflichen Folgen einer Kündigung in der Zeitarbeit deutlich abmildern.

zeitarbeit gekündigt worden

Das Wichtigste im Überblick

  • Kündigungen in der Zeitarbeit unterliegen besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen und oft haben Leiharbeitnehmer mehr Rechte, als ihnen von Arbeitgeberseite suggeriert wird
  • Bei einer Kündigung ist schnelles Handeln entscheidend – innerhalb von drei Wochen muss eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um Ihre Ansprüche zu wahren
  • Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir Ihre individuelle Situation und kämpfen für Ihre Rechte – bei formalen Fehlern, ungerechtfertigten Kündigungsgründen oder besonderen Schutzansprüchen

Die besondere Situation nach einer Kündigung in der Zeitarbeit

Als Zeitarbeitnehmer befinden Sie sich nach einer Kündigung in einer besonders belastenden Situation. Die ohnehin oft prekären Arbeitsverhältnisse in der Leiharbeit verstärken das Gefühl der Unsicherheit und existenzieller Sorgen. Viele Betroffene fragen sich:

  • Ist meine Kündigung überhaupt rechtmäßig?
  • Gelten für mich als Leiharbeitnehmer die gleichen Rechte wie für Festangestellte?
  • Wer ist eigentlich für die Kündigung verantwortlich – der Verleiher oder der Entleiher?
  • Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?


Die komplexe Rechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Ihnen, dem Verleiher und dem Entleiher schafft zusätzliche Verwirrung. Häufig entsteht das Gefühl, als “Arbeitnehmer zweiter Klasse” weniger Rechte zu haben und der Willkür des Arbeitgebers ausgeliefert zu sein.

Doch diese Annahme ist falsch! Als Zeitarbeitnehmer haben Sie durchaus rechtlichen Schutz – oft sogar mehr als Ihnen suggeriert wird.

Rechtliche Grundlagen bei Kündigungen in der Zeitarbeit

Kündigungen in der Zeitarbeit unterliegen verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die Ihnen wichtige Schutzrechte einräumen:

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Es schreibt vor, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen – durch Gründe in Ihrem Verhalten, in Ihrer Person oder durch dringende betriebliche Erfordernisse.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bietet Leiharbeitnehmern zusätzliche Schutzrechte, wie:
  • Das Equal-Pay-Prinzip (gleicher Lohn für gleiche Arbeit)
  • Die Equal-Treatment-Regel (gleiche Arbeitsbedingungen)
  • Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer
  • Schutz vor missbräuchlichen Kettenbefristungen

Typische Probleme bei Kündigungen in der Zeitarbeit

Bei Kündigungen in der Zeitarbeit kommt es immer wieder zu typischen Problemsituationen, die rechtliche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Gegenwehr bieten:

Formfehler in der Kündigung

Viele Kündigungen sind bereits aus formalen Gründen unwirksam, etwa wegen:

  • Fehlender Schriftform
  • Fehlender eigenhändiger Unterschrift eines Vertretungsberechtigten
  • Unklarer Formulierung des Kündigungszeitpunkts
  • Fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Unzureichende Kündigungsgründe

Zeitarbeitsfirmen begründen Kündigungen oft mit dem Ende des Einsatzes beim Entleiher. Dies reicht jedoch als alleiniger Kündigungsgrund nicht aus! Der Verleiher trägt als Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko und muss sich um einen anderen Einsatz für Sie bemühen, bevor er zum Mittel der Kündigung greift.

Missachtung besonderer Schutzrechte

Besondere Schutzrechte werden in der Zeitarbeit häufig ignoriert, obwohl sie selbstverständlich auch hier gelten:

  • Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
  • Schutz schwerbehinderter Menschen
  • Schutz bei Betriebsratstätigkeit
  • Sonderkündigungsschutz nach längerer Krankheit

Verwechslung von Einsatzende und Kündigung

Ein häufiges Problem: Der Entleiher beendet den Einsatz, aber der Verleiher spricht keine ordnungsgemäße Kündigung aus. In diesem Fall besteht Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher weiter, und Sie haben Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung!

So prüfen Sie die Wirksamkeit Ihrer Kündigung – Checkliste

Nutzen Sie diese Checkliste, um die Wirksamkeit Ihrer Kündigung in der Zeitarbeit zu beurteilen:

  1. Formale Wirksamkeit
    • Liegt die Kündigung schriftlich vor?
    • Wurde sie eigenhändig unterschrieben?
    • Ist der Unterzeichner vertretungsberechtigt?
    • Ist der Kündigungszeitpunkt klar benannt?
  2. Kündigungsfrist
    • Wurde die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten?
    • Falls nicht: Gibt es einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung?
  3. Kündigungsgrund
    • Wurde ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund genannt?
    • Bei betriebsbedingter Kündigung: Wurde eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt?
  4. Besonderer Kündigungsschutz
    • Besteht ein besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit)?
    • Wurde eine erforderliche behördliche Zustimmung eingeholt?
  5. Betriebsratsanhörung
    • Wurde bei Vorhandensein eines Betriebsrats dieser ordnungsgemäß angehört?

Unsere erfolgreichen Strategien für Zeitarbeitnehmer

Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht verfolgen wir bei Kündigungen in der Zeitarbeit bewährte Strategien, um die Rechte unserer Mandanten durchzusetzen:

  • Gründliche Prüfung aller Unterlagen
  • Mehrstufiger Lösungsansatz
  • Klare Kommunikationsstrategie
  • Fokus auf Schwachstellen der Zeitarbeitsfirmen

Häufig gestellte Fragen

Nein, grundsätzlich gelten die gleichen Kündigungsschutzbestimmungen wie bei normalen Arbeitsverhältnissen. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz. Die bloße Beendigung des Einsatzes beim Entleiher ist kein ausreichender Kündigungsgrund – der Verleiher muss sich um weitere Einsatzmöglichkeiten bemühen.
Rechtlich kann nur der Verleiher (die Zeitarbeitsfirma) als Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Entleiher kann lediglich den Einsatz beenden, was nicht automatisch zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führt.
Es gelten zunächst die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen, die aber nicht kürzer sein dürfen als die gesetzlichen Mindestfristen nach § 622 BGB. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen.
In der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen von zwei Wochen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dennoch kann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein, etwa bei Diskriminierung oder Verstoß gegen sonstige Schutzvorschriften. Lassen Sie auch eine Probezeitkündigung von einem Fachanwalt prüfen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nicht. Jedoch enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird.
Wenn nur Ihr Einsatz endet, aber keine Kündigung erfolgt, besteht Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Die Zeitarbeitsfirma ist verpflichtet, Sie weiterzubeschäftigen und zu vergüten, auch in einsatzfreien Zeiten. Bei Nichtbeschäftigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und schuldet weiterhin die vereinbarte Vergütung.
Ja, der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder längerer Krankheit gilt selbstverständlich auch in der Zeitarbeit. Leider werden diese Schutzrechte von Zeitarbeitsfirmen häufig missachtet. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber umgehend über entsprechende Schutztatbestände und lassen Sie eine trotzdem ausgesprochene Kündigung anwaltlich prüfen.
Handeln Sie schnell! Reichen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein, melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und sammeln Sie Beweise für Ihre Arbeitsleistung und -bedingungen. Unterschreiben Sie keine Dokumente ohne anwaltlichen Rat, insbesondere keine Aufhebungsverträge.
Absolut! Bei langfristigen Einsätzen beim selben Entleiher kann ein Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer nach dem AÜG vorliegen. Dies kann zur Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung und zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. In solchen Fällen bestehen oft gute Chancen, eine höhere Abfindung durchzusetzen.
Nach der Kontaktaufnahme führen wir ein Erstgespräch zur Einschätzung Ihrer Situation. Anschließend vereinbaren wir einen persönlichen Beratungstermin, bei dem wir alle relevanten Unterlagen prüfen und eine fundierte rechtliche Bewertung vornehmen. Wir skizzieren mögliche Handlungsoptionen mit ihren jeweiligen Erfolgsaussichten und übernehmen nach gemeinsamer Entscheidung alle notwendigen Schritte. Während des gesamten Prozesses bleiben Sie durch regelmäßige Updates über alle Entwicklungen informiert.