Arbeitsrecht
Wettbewerbsverbot nach Kündigung - Was Sie als Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bleibt grundsätzlich auch nach einer Kündigung bestehen – allerdings mit wichtigen Ausnahmen, die Sie kennen sollten.
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung steht Ihnen ein besonderes Lösungsrecht zu: Innerhalb eines Monats nach der Kündigung können Sie durch schriftliche Erklärung vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, während der gesamten Karenzzeit die vollen Bezüge weiterzuzahlen. Anders verhält es sich bei einer Eigenkündigung. Hier bleibt das Wettbewerbsverbot grundsätzlich bestehen, Sie haben kein automatisches Lösungsrecht. Allerdings können wichtige Gründe für die Eigenkündigung, wie etwa Mobbing oder ausbleibende Gehaltszahlungen, dazu führen, dass Sie sich dennoch vom Wettbewerbsverbot lösen können.
Besondere Vorsicht ist bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag geboten. Hier sollten Sie unbedingt eine klare Regelung zum Wettbewerbsverbot treffen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt das Verbot bestehen, was in der Praxis häufig übersehen wird. In jedem Fall sollten Sie schnell handeln: Fristen und Formvorschriften sind strikt einzuhalten. Eine qualifizierte rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen, um keine Rechte zu verlieren und die bestmögliche Position für Verhandlungen zu haben.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin beraten wir Sie kompetent zu allen Fragen rund um das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Das Wichtigste im Überblick
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde und eine angemessene Karenzentschädigung vorsieht
- Bei einem unwirksamen Wettbewerbsverbot können Sie ohne Einschränkungen zu einem Wettbewerber wechseln – lassen Sie die Wirksamkeit daher frühzeitig von einem Fachanwalt prüfen
- Die Nichtzahlung der vereinbarten Karenzentschädigung berechtigt Sie, sich durch einseitige Erklärung vom Wettbewerbsverbot zu lösen
Sie haben gekündigt oder wurden gekündigt – und plötzlich wird Ihnen bewusst, dass in Ihrem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde? Diese Situation kann existenzielle Ängste auslösen: Dürfen Sie Ihr Fachwissen künftig überhaupt noch einsetzen? Wie sichern Sie Ihren Lebensunterhalt während der Karenzzeit? Und ist das Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam?
Die rechtlichen Grundlagen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt Ihnen als Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum in Konkurrenz zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in den §§ 74 ff. HGB geregelt.
Damit ein solches Wettbewerbsverbot wirksam ist, müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schriftliche Vereinbarung
- Maximale Dauer von 2 Jahren
- Angemessene Karenzentschädigung
- Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers
- Keine unangemessene Erschwerung des beruflichen Fortkommens
In der Praxis scheitert die Wirksamkeit häufig an formellen Mängeln oder einer zu geringen Karenzentschädigung. Als erfahrene Arbeitsrechtler prüfen wir für Sie detailliert, ob das Wettbewerbsverbot in Ihrem Fall einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Die Karenzentschädigung - Ihre finanzielle Absicherung
Die Karenzentschädigung ist der finanzielle Ausgleich dafür, dass Sie Ihr berufliches Können zeitweise nicht oder nur eingeschränkt einsetzen dürfen. Sie muss mindestens 50% Ihrer letzten vertragsmäßigen Leistungen betragen. Dabei werden nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßige Zusatzleistungen wie Boni oder Provisionen berücksichtigt.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie während der Karenzzeit anderweitig Geld verdienen, wird dies unter bestimmten Voraussetzungen auf die Karenzentschädigung angerechnet. Die genaue Berechnung ist komplex – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen.
Handlungsoptionen bei unwirksamen Wettbewerbsverboten
Stellt sich heraus, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, können Sie ohne Einschränkungen eine neue Tätigkeit aufnehmen – auch bei einem direkten Wettbewerber. Die Entscheidung sollten Sie jedoch nicht ohne fundierte rechtliche Prüfung treffen. Ein Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung in der Prüfung und Anfechtung von Wettbewerbsverboten. Wir haben bereits zahlreiche Mandate erfolgreich betreut und konnten für unsere Mandanten entweder die Unwirksamkeit des Verbots feststellen lassen oder faire Karenzentschädigungen durchsetzen.
Verhandlungsmöglichkeiten und einvernehmliche Lösungen
Oft ist es möglich, mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann von der Aufhebung des Wettbewerbsverbots bis hin zu einer Modifikation der Bedingungen reichen. Als erfahrene Verhandlungsführer unterstützen wir Sie dabei, eine für alle Seiten tragfähige Lösung zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen zur Abfindung
Ein Wettbewerbsverbot darf höchstens für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Bei ausbleibender Zahlung können Sie sich durch einseitige Erklärung vom Wettbewerbsverbot lösen.
Nein, die schriftliche Form ist zwingend erforderlich. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Nein, Sie dürfen arbeiten – nur nicht für Wettbewerber. Anderweitiger Verdienst wird aber unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.
Bei Verstößen droht eine Vertragsstrafe und möglicherweise Schadensersatzansprüche.
Dies hängt vom genauen Umfang des Wettbewerbsverbots ab. Eine Selbstständigkeit ist möglich, solange Sie nicht in direkter Konkurrenz zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber treten. Lassen Sie den geplanten Geschäftszweck vorab rechtlich prüfen.
Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung können Sie sich innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung vom Wettbewerbsverbot lösen – außer bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder wenn der Arbeitgeber zusagt, während der Karenzzeit das volle Gehalt zu zahlen.
Die Berechnung basiert auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der kürzeren Beschäftigungsdauer. Einzubeziehen sind alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile wie Boni, Provisionen oder Tantiemen.
Grundsätzlich ja, allerdings können Sie sich vom Verbot lösen, wenn die Karenzentschädigung nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt wird. Der Insolvenzverwalter kann das Wettbewerbsverbot auch einseitig aufheben.
Ein Wettbewerbsverbot muss räumlich, zeitlich und gegenständlich klar begrenzt sein. Zu pauschale oder weitreichende Verbote sind regelmäßig unwirksam. Der Tätigkeitsbereich und die geografische Region müssen eindeutig definiert sein.
Die Zeit nach einer Kündigung ist oft von Unsicherheit geprägt. Lassen Sie sich von uns beraten, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihre berufliche Zukunft zu finden. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch.
Rechtsanwälte Dr. Breuer Fachanwalt für Arbeitsrecht