Was muss in einem Aufhebungsvertrag stehen, um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Um Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu erhalten, muss Ihr Aufhebungsvertrag zwingend betriebsbedingte Gründe klar dokumentieren. Die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen sind zu beachten – das Arbeitsverhältnis darf nicht früher enden, als es bei einer ordentlichen Kündigung der Fall wäre. Die Arbeitsagentur prüft diese Aspekte besonders kritisch, da sie nur dann von einer Sperrzeit absieht, wenn der Arbeitnehmer nicht „versicherungswidrig“ gehandelt hat.

Neben den rechtlichen Grundvoraussetzungen erhöhen weitere Vertragselemente Ihre Chancen auf ungehindertes Arbeitslosengeld. Eine angemessene Abfindung sollte nicht mit verkürzten Fristen kombiniert werden, da dies Verdacht erregen kann. Sinnvoll ist eine Freistellungsphase mit expliziter Erlaubnis zur Stellensuche und Anrechnung des Resturlaubs. Verzichten Sie auf Klauseln, die eine freiwillige Initiative des Arbeitnehmers suggerieren. Hilfreich sind außerdem ergänzende Dokumente, die die betriebsbedingte Notwendigkeit belegen, wie Protokolle von Betriebsversammlungen oder Mitteilungen der Geschäftsführung zum geplanten Stellenabbau. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne im Detail.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Ein korrekt gestalteter Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden, wenn er betriebsbedingte Gründe dokumentiert und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält.
  • Fachanwälte für Arbeitsrecht können kritische Klauseln identifizieren und den Vertrag so optimieren, dass Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen gewahrt bleiben.
  • Bei drohenden Sperrzeiten ist fachkundige Beratung essentiell 

Die Herausforderung: Was muss in einem Aufhebungsvertrag stehen, um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird oder Sie selbst einen solchen in Betracht ziehen, stehen Sie vor einer komplexen Entscheidung. Die zentrale Frage lautet dabei: Wie kann ich den Vorteil eines Aufhebungsvertrags nutzen, ohne meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gefährden?

Diese Frage ist berechtigt, denn ein falsch formulierter Aufhebungsvertrag kann zu einer dreimonatigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen – ein finanzieller Verlust, der oft mehrere tausend Euro beträgt. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie umfassend zu diesem Thema und helfen Ihnen, Ihren Aufhebungsvertrag sperrzeitfrei zu gestalten.

Rechtliche Grundlagen: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bevor wir uns den konkreten Anforderungen an einen sperrzeitfreien Aufhebungsvertrag widmen, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Die relevante Vorschrift findet sich in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Demnach tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält, indem er das Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Beendigung gibt.

Bei Aufhebungsverträgen geht die Arbeitsagentur zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer freiwillig und ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet hat. Dies führt standardmäßig zu einer Sperrzeit von 12 Wochen (drei Monaten) beim Arbeitslosengeld.

Die 5 wichtigsten Elemente eines sperrzeitfreien Aufhebungsvertrags

1. Dokumentation betriebsbedingter Gründe

Der wichtigste Faktor zur Vermeidung einer Sperrzeit ist die nachweisbare Dokumentation betriebsbedingter Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass keine Sperrzeit eintritt, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.

2. Einhaltung der Kündigungsfristen

Ein weiteres entscheidendes Element ist die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Der Arbeitsvertrag sollte nicht früher enden, als er bei einer ordentlichen Kündigung geendet hätte.

3. Angemessene Gestaltung der Abfindung

Obwohl eine Abfindung an sich kein Grund für eine Sperrzeit ist, kann eine ungewöhnlich hohe Abfindung bei gleichzeitiger Verkürzung der Kündigungsfrist Verdacht erregen. Die Abfindung sollte daher angemessen gestaltet sein und idealerweise den üblichen Formeln entsprechen.

4. Freistellungsphase sinnvoll nutzen

Eine Freistellungsphase kann ebenfalls dazu beitragen, eine Sperrzeit zu vermeiden, wenn sie richtig formuliert wird. Wichtig ist, dass während der Freistellung der Resturlaub abgebaut wird und dass der Arbeitnehmer sich bereits in dieser Zeit um eine neue Beschäftigung bemühen kann.

5. Verzicht auf kritische Klauseln

Bestimmte Klauseln im Aufhebungsvertrag können bei der Arbeitsagentur Zweifel an der betriebsbedingten Motivation wecken. Dazu gehören weitreichende Verzichtserklärungen, überzogene Geheimhaltungsklauseln oder ungewöhnliche Zusatzleistungen.

Sonderfälle: Wann entfällt die Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag?

Es gibt einige Sonderfälle, in denen auch ohne dokumentierte betriebsbedingte Gründe keine Sperrzeit verhängt wird:

  • Ältere Arbeitnehmer mit Anspruch auf vorgezogene Altersrente
  • Drohender Widerruf einer Arbeitserlaubnis
  • Wechsel in eine selbständige Tätigkeit

Nachträgliche Korrektur: Was tun bei drohendem Sperrzeitbescheid?

Sollte die Arbeitsagentur trotz aller Vorsicht eine Sperrzeit verhängen, ist schnelles Handeln gefragt. Gegen den Sperrzeitbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Besonders wichtig ist dabei eine fundierte Argumentation und die Vorlage ergänzender Nachweise für die betriebsbedingte Veranlassung des Aufhebungsvertrags.

Folgende Unterlagen können in einem Widerspruchsverfahren hilfreich sein:

  • Schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers zur geplanten betriebsbedingten Kündigung
  • Protokolle von Betriebsratssitzungen
  • Wirtschaftliche Kennzahlen, die den Stellenabbau begründen
  • Zeugenaussagen von Vorgesetzten oder Betriebsratsmitgliedern

Checkliste: So prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag

Um Ihnen eine schnelle Ersteinschätzung Ihres Aufhebungsvertrags zu ermöglichen, haben wir folgende Checkliste zusammengestellt:

  • Sind betriebsbedingte Gründe konkret benannt?
  • Werden die gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten?
  • Ist die Abfindungshöhe angemessen?
  • Ist eine Freistellungsphase mit Urlaubsabbau vereinbart?
  • Fehlen kritische Klauseln (Freiwilligkeitserklärungen, überzogene Verzichte)?
  • Ist die Möglichkeit zur vorzeitigen Aufnahme einer neuen Beschäftigung vorgesehen?
  • Sind ergänzende Nachweise für die betriebsbedingte Veranlassung vorhanden?

Ihre nächsten Schritte: So unterstützen wir Sie

Wenn Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, gestaltet sich die Zusammenarbeit wie folgt:

  1. Vorgespräch zur ersten Einschätzung Ihrer Situation
  2. Ausführliche Beratung (persönlich oder digital) mit Analyse aller relevanten Unterlagen
  3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie mit einem konkreten Handlungsplan
  4. Aktive Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder der Kommunikation mit der Arbeitsagentur

 

Häufig gestellte Fragen

Nein, nicht automatisch. Wenn der Aufhebungsvertrag betriebsbedingte Gründe dokumentiert und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält, kann eine Sperrzeit vermieden werden.
Die reguläre Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund beträgt 12 Wochen (drei Monate).
Nein, ein Aufhebungsvertrag setzt immer die freiwillige Zustimmung beider Parteien voraus. Allerdings kann die Ablehnung eines Aufhebungsvertrags unter Umständen zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.
Ja, die Dokumentation der betriebsbedingten Gründe ist der wichtigste Faktor zur Vermeidung einer Sperrzeit. Diese sollten möglichst konkret benannt werden.
Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Sie wird auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann eine ungewöhnlich hohe Abfindung bei gleichzeitiger Verkürzung der Kündigungsfrist Verdacht erregen.
Nein, Arbeitslosengeld kann erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Allerdings sollten Sie sich bereits drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende arbeitssuchend melden.
Die Arbeitsagentur prüft Ihren Fall erneut. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Während des Widerspruchsverfahrens erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, es wird jedoch nachgezahlt, falls Ihr Widerspruch erfolgreich ist.
Nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings verkürzt sich die Bezugsdauer um die Dauer der Sperrzeit, mindestens jedoch um ein Viertel.
Bringen Sie Ihren Arbeitsvertrag, den (Entwurf des) Aufhebungsvertrag(s), relevante Korrespondenz mit dem Arbeitgeber und, falls vorhanden, Nachweise für betriebsbedingte Gründe mit.
Sie können nach einem Aufhebungsvertrag sofort eine neue Stelle antreten, ohne Einschränkungen. Falls Sie bereits während der Kündigungsfrist oder Freistellungsphase ein neues Arbeitsverhältnis beginnen möchten, sollte Ihr Aufhebungsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten, die Ihnen dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche Regelung kann sogar positiv bei der Beurteilung durch die Arbeitsagentur wirken, da sie zeigt, dass Sie aktiv eine neue Beschäftigung anstreben. Beachten Sie jedoch, dass bei vorzeitigem Antritt einer neuen Stelle üblicherweise die Vergütung vom alten Arbeitgeber für diesen Zeitraum entfällt oder angerechnet wird, sofern nicht anders vereinbart.