Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist in § 159 SGB III geregelt. Sie tritt ein, wenn Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beenden – etwa durch Unterschrift eines Aufhebungsvertrags. Die Folge: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und die Kürzung des Gesamtanspruchs um 25%.
Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn wichtige Gründe für die Vertragsaufhebung vorliegen. Dazu zählen:
- Nachweislich drohende betriebsbedingte Kündigung
- Abfindung von mindestens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
- Schwerwiegende gesundheitliche Gründe
- Dokumentierte Mobbing-Situationen Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne genauer.

Das Wichtigste im Überblick
- Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen – durch fachkundige rechtliche Beratung und geschickte Vertragsgestaltung lässt sich dies jedoch in den meisten Fällen vermeiden
- Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird – zusätzlich verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel
- Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit über jahrelanger Erfahrung erreichen wir in einer Vielzahl der Fälle eine Vermeidung oder erhebliche Verkürzung der Sperrzeit
Die Problematik: Aufhebungsvertrag und drohende Sperrzeit
Die rechtlichen Grundlagen der Sperrzeit
Nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags gilt grundsätzlich als solches Verhalten, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.
Die Sperrzeit hat weitreichende Konsequenzen:
- 12 Wochen kein Arbeitslosengeld
- Verkürzung des Gesamtanspruchs um ein Viertel
- Mögliche Probleme bei der späteren Arbeitssuche
Wichtige Ausnahmen von der Sperrzeit
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit verhängt wird. Dies ist der Fall, wenn ein “wichtiger Grund” für die Arbeitsaufgabe vorliegt. Die Rechtsprechung hat hier verschiedene Fallgruppen entwickelt:
- Drohende betriebsbedingte Kündigung
- Erhebliche Abfindungszahlung
- Gesundheitliche Gründe
- Soziale Härtefälle
Unsere Strategie zur Vermeidung der Sperrzeit
Wir haben uns auf die sperrzeitunschädliche Gestaltung von Aufhebungsverträgen spezialisiert. Unser Ansatz umfasst:
- Gründliche Analyse Ihrer individuellen Situation
- Prüfung des vorliegenden Vertrags auf Sperrzeitrisiken
- Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie
- Neuverhandlung kritischer Vertragsklauseln
- Dokumentation wichtiger Gründe für die Arbeitsagentur