Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

Erfahren Sie, wie Sie Sperrzeiten vermeiden und Ihre Ansprüche sichern

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist in § 159 SGB III geregelt. Sie tritt ein, wenn Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beenden – etwa durch Unterschrift eines Aufhebungsvertrags. Die Folge: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld und die Kürzung des Gesamtanspruchs um 25%.

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn wichtige Gründe für die Vertragsaufhebung vorliegen. Dazu zählen:

  • Nachweislich drohende betriebsbedingte Kündigung
  • Abfindung von mindestens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
  • Schwerwiegende gesundheitliche Gründe
  • Dokumentierte Mobbing-Situationen Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne genauer.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen – durch fachkundige rechtliche Beratung und geschickte Vertragsgestaltung lässt sich dies jedoch in den meisten Fällen vermeiden
  • Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird – zusätzlich verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel
  • Als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit über jahrelanger Erfahrung erreichen wir in einer Vielzahl der Fälle eine Vermeidung oder erhebliche Verkürzung der Sperrzeit

Die Problematik: Aufhebungsvertrag und drohende Sperrzeit

Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt? Dann stehen Sie vermutlich vor einer wichtigen Entscheidung: Unterschreiben und möglicherweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren – oder ablehnen und eventuell eine Kündigung erhalten? Diese Situation verunsichert viele Arbeitnehmer, zumal oft Zeitdruck aufgebaut wird.

Die rechtlichen Grundlagen der Sperrzeit

Nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags gilt grundsätzlich als solches Verhalten, da der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

Die Sperrzeit hat weitreichende Konsequenzen:

  • 12 Wochen kein Arbeitslosengeld
  • Verkürzung des Gesamtanspruchs um ein Viertel
  • Mögliche Probleme bei der späteren Arbeitssuche

Wichtige Ausnahmen von der Sperrzeit
Es gibt jedoch Konstellationen, in denen trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit verhängt wird. Dies ist der Fall, wenn ein “wichtiger Grund” für die Arbeitsaufgabe vorliegt. Die Rechtsprechung hat hier verschiedene Fallgruppen entwickelt:

  1. Drohende betriebsbedingte Kündigung
  2. Erhebliche Abfindungszahlung
  3. Gesundheitliche Gründe
  4. Soziale Härtefälle

Unsere Strategie zur Vermeidung der Sperrzeit

Wir haben uns auf die sperrzeitunschädliche Gestaltung von Aufhebungsverträgen spezialisiert. Unser Ansatz umfasst:

  1. Gründliche Analyse Ihrer individuellen Situation
  2. Prüfung des vorliegenden Vertrags auf Sperrzeitrisiken
  3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie
  4. Neuverhandlung kritischer Vertragsklauseln
  5. Dokumentation wichtiger Gründe für die Arbeitsagentur

Häufig gestellte Fragen

Die reguläre Sperrzeit beträgt 12 Wochen. In besonderen Härtefällen kann sie auf 6 Wochen verkürzt werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anfechtung möglich, etwa bei Täuschung oder Drohung. Die Fristen sind jedoch sehr kurz.
Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden.
Als Faustregel gilt: mindestens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die konkrete Höhe hängt jedoch von vielen Faktoren ab.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf ALG II (Hartz IV). Dies sollten Sie rechtzeitig prüfen.
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber löst keine Sperrzeit aus. Auch ein Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen oder mit ausreichender Abfindung kann sperrzeitunschädlich sein.
Die Agentur prüft den Aufhebungsvertrag und die Gründe für dessen Abschluss. Wichtig sind Nachweise wie ärztliche Atteste oder Kündigungsandrohungen des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss dann ggf. eine Kündigung aussprechen. Diese können Sie mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.
Nein. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Nehmen Sie sich Zeit für eine rechtliche Prüfung.
Neben dem 12-wöchigen Wegfall des Arbeitslosengeldes verkürzt sich der Gesamtanspruch um 25%.