ARBEITSRECHT

Schwanger in der Probezeit – voller Kündigungsschutz

Auch wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, genießen Sie als Schwangere umfassenden Kündigungsschutz. Sie haben dadurch einen deutlichen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber in der Probezeit meist ohne Grund und innerhalb von nur zwei Wochen kündigen kann.

Herr Dr. Breuer ist erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Autor dieses Beitrags.

1. Schwanger in der Probezeit gekündigt – was tun?

Sollte Ihr Arbeitgeber Sie in der Probezeit kündigen, können Sie als Schwangere häufig erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen. Dabei gilt:

Es ist Eile geboten

Ab Zugang der schriftlichen Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Danach können Sie diese nicht mehr angreifen. Die Kündigung ist dann wirksam, unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war.

Lassen Sie sich beraten

Aufgrund der strengen Kündigungsschutzvorschriften für Schwangere ist die Kündigung häufig rechtswidrig. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kann mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und oft eine gute Abfindung erzielen. 

Sollte der Arbeitgeber zu keiner Einigung bereit sein, können Sie mit Hilfe Ihres Anwalts auch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Auch dabei haben Sie gute Chancen auf eine Abfindung.

2. Kündigungsschutz bei Schwangerschaft in der Probezeit

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Er gilt während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung – auch bei einer Kündigung in Teilzeit. So sichert der Gesetzgeber werdende Mütter finanziell ab und schützt sie vor der psychischen Belastung einer Kündigung während der Schwangerschaft.

Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind schwangere Mitarbeiterinnen während dieser Zeit grundsätzlich ordentlich unkündbar. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen, unter denen die schwangeren Arbeitnehmerinnen ohne gesundheitliche Risiken arbeiten können. Sie dürfen keiner schweren körperliche Arbeit oder schädlichen Immissionen ausgesetzt sein.

Damit der Arbeitgeber durch diese Regelungen nicht unzumutbar belastet wird, sind bestimmte Ausnahmesituationen anerkannt, in denen er schwangeren Mitarbeiterinnen dennoch kündigen kann. Besondere Kündigungsgründe können demnach sein:
  • Schwerwiegende Pflichtverstöße der Arbeitnehmerinnen (z.B. Stehlen am Arbeitsplatz, Handgreiflichkeiten, ständige Arbeitsverweigerung)
Achtung: Die Gründe müssen so gravierend sein, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterhin fortzusetzen. An die Kündigungsgründe sind also sehr hohe Anforderungen zu stellen.
Auch wenn ein gravierender Grund vorliegt, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach so kündigen. Er muss vielmehr die Zustimmung der obersten Landesbehörde einholen. Dabei muss er stets darlegen, dass der Grund für die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein.

3. Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Sie sind nicht automatisch vor einer Kündigung geschützt, sobald Sie schwanger sind. Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich erst ab Kenntnis Ihres Arbeitgebers. Diesen können Sie mündlich, schriftlich oder mittels einer ärztlichen Bescheinigung von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzten.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, bevor Sie Kenntnis von der Schwangerschaft haben, haben Sie danach noch zwei Wochen Zeit, um ihn darüber zu informieren. Die Kündigung ist dann ggf. rückwirkend unwirksam.
Als Beweis für die Schwangerschaft kann Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Darin wird meist auch der voraussichtliche Geburtstermin genannt.
Die Berechnung eines voraussichtlichen Geburtstermins hat auch für Sie einen deutlichen Vorteil: Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 erneut entscheiden, dass zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen vermutet wird, dass der Kündigungsschutz bereits 280 Tage vor dem Geburtstermin begonnen hat. Damit sind Sie rückwirkend häufig sogar schon vor dem tatsächlichen Schwangerschaftsbeginn geschützt.

4. Endet ein befristeter Vertrag bei Schwangerschaft in der Probezeit?

Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen gilt der besondere Schutz für Schwangere. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihr befristeter Vertrag vorzeitig aufgrund Ihrer Schwangerschaft endet.

Achtung: Das bedeutet aber nicht, dass Ihr befristeter Vertrag automatisch unbefristet wäre, sobald Sie schwanger sind. Er endet unabhängig von der Schwangerschaft an dem vereinbarten Datum.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin ist ab dem 01.09.2020 auf ein Jahr bis zum 01.09.2021 befristet. Im Februar 2021 wird sie schwanger. Sie darf dann aufgrund des Kündigungsschutzes für Schwangere nicht mehr gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet aber trotzdem am 01.09.2021, auch wenn die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt noch schwanger ist.
Hier gelten aber Ausnahmen für
  • wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen an staatlichen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG. Für sie verlängert sich der Vertrag für die Dauer der Elternzeit und der Zeit des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft
  • Arbeitnehmerinnen, denen der Arbeitgeber eigentlich eine Verlängerung zugesichert hatte und diese nun aufgrund der Schwangerschaft doch nicht vornimmt. Darin liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

5. Kündigung vor Arbeitsantritt trotz Schwangerschaft wirksam?

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt nicht erst ab dem ersten Arbeitstag, sondern immer bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber also nach Abschluss des Vertrags eine Schwangerschaft mitteilen, kann dieser Sie nicht noch schnell vor Arbeitsantritt kündigen. Wichtig ist aber auch hier, dass Sie die Schwangerschaft unverzüglich anzeigen und möglichst eine ärztliche Bescheinigung vorweisen.
Aber: Im Bewerbungsgespräch können Sie Ihre Schwangerschaft verschweigen, auch wenn Sie bereits davon Kenntnis haben. Sie dürfen sogar aktiv lügen, damit der Arbeitgeber Sie nicht im Auswahlverfahren aufgrund der Schwangerschaft benachteiligt. Dies hat keine nachteiligen Auswirkungen auf Ihren Kündigungsschutz.

6. Schwanger in der Probezeit im Kleinbetrieb: Welcher Kündigungsschutz gilt?

Normalerweise sind Arbeitnehmer in der Probezeit und in Kleinbetrieben weniger stark vor einer Kündigung geschützt. Insbesondere findet hier das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben (grundsätzlich zehn oder weniger Mitarbeiter) dürfen also normalerweise ohne einen der Kündigungsgründe aus § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt werden.
Aber auch hier sind Schwangere besonders gut durch das MuSchG geschützt. Der Schutz der schwangeren Mitarbeiterinnen überwiegt hier also ebenfalls gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung. Es gelten die o.g. Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft kündigen darf.

7. Gilt in der Probezeit ein Beschäftigungsverbot?

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nur mit ärztlicher Einwilligung beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot gilt auch noch nach der Geburt. Für die Dauer von 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) dürfen Mütter nach der Geburt noch nicht wieder zur Arbeit.
Häufig sprechen Ärzte aus gesundheitlichen Gründen aber auch weitergehende Beschäftigungsverbote aus. So kann es auch vorkommen, dass werdende Mütter während Ihrer gesamten Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen.
Ein solches Beschäftigungsverbot müssen Arbeitgeber auch in der Probezeit akzeptieren. Insbesondere müssen Arbeitgeber Ihnen während dieser Zeit auch Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt weiterbezahlen (sog. Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG).

8. Fazit

  • Falls Sie während Ihrer Schwangerschaft gekündigt werden, ist Eile geboten: Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • Um eine gute Abfindung auszuhandeln, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Aufgrund der strengen Vorschriften über die Kündigung in der Schwangerschaft kann dieser oft erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen.
  • Ab Kenntnis Ihres Arbeitgebers sind Sie nach dem MuSchG nahezu unkündbar. Nur in strengen Ausnahmefällen kann Ihr Arbeitgeber Sie dennoch entlassen.
  • Auch während eines befristeten Arbeitsvertrags sind Sie als Schwangere nahezu unkündbar. Allerdings endet der Vertrag grundsätzlich trotz der Schwangerschaft an dem vereinbarten Datum, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch schwanger sind.
  • Sie sind als Schwangere bereits vor Arbeitsantritt mit Abschluss des Arbeitsvertrags vor einer Kündigung geschützt.
  • Das Beschäftigungsverbot für Schwangere in den Wochen vor und nach der Entbindung gilt auch während der Probezeit.