ARBEITSRECHT
Schwanger in der Probezeit – voller Kündigungsschutz
Auch wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, genießen Sie als Schwangere umfassenden Kündigungsschutz. Sie haben dadurch einen deutlichen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber in der Probezeit meist ohne Grund und innerhalb von nur zwei Wochen kündigen kann.
Herr Dr. Breuer ist erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Autor dieses Beitrags.
1. Schwanger in der Probezeit gekündigt – was tun?
Es ist Eile geboten
Lassen Sie sich beraten
Aufgrund der strengen Kündigungsschutzvorschriften für Schwangere ist die Kündigung häufig rechtswidrig. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kann mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und oft eine gute Abfindung erzielen.
Sollte der Arbeitgeber zu keiner Einigung bereit sein, können Sie mit Hilfe Ihres Anwalts auch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Auch dabei haben Sie gute Chancen auf eine Abfindung.
2. Kündigungsschutz bei Schwangerschaft in der Probezeit
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert. Er gilt während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung – auch bei einer Kündigung in Teilzeit. So sichert der Gesetzgeber werdende Mütter finanziell ab und schützt sie vor der psychischen Belastung einer Kündigung während der Schwangerschaft.
Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind schwangere Mitarbeiterinnen während dieser Zeit grundsätzlich ordentlich unkündbar. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen, unter denen die schwangeren Arbeitnehmerinnen ohne gesundheitliche Risiken arbeiten können. Sie dürfen keiner schweren körperliche Arbeit oder schädlichen Immissionen ausgesetzt sein.
- Schwerwiegende Pflichtverstöße der Arbeitnehmerinnen (z.B. Stehlen am Arbeitsplatz, Handgreiflichkeiten, ständige Arbeitsverweigerung)
- Dringende betriebsbedingte Gründe, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben (z.B. Kündigung wegen Geschäftsaufgabe)
3. Ab wann gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?
4. Endet ein befristeter Vertrag bei Schwangerschaft in der Probezeit?
Achtung: Das bedeutet aber nicht, dass Ihr befristeter Vertrag automatisch unbefristet wäre, sobald Sie schwanger sind. Er endet unabhängig von der Schwangerschaft an dem vereinbarten Datum.
- wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen an staatlichen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG. Für sie verlängert sich der Vertrag für die Dauer der Elternzeit und der Zeit des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft
- Arbeitnehmerinnen, denen der Arbeitgeber eigentlich eine Verlängerung zugesichert hatte und diese nun aufgrund der Schwangerschaft doch nicht vornimmt. Darin liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
5. Kündigung vor Arbeitsantritt trotz Schwangerschaft wirksam?
6. Schwanger in der Probezeit im Kleinbetrieb: Welcher Kündigungsschutz gilt?
7. Gilt in der Probezeit ein Beschäftigungsverbot?
8. Fazit
- Falls Sie während Ihrer Schwangerschaft gekündigt werden, ist Eile geboten: Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
- Um eine gute Abfindung auszuhandeln, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Aufgrund der strengen Vorschriften über die Kündigung in der Schwangerschaft kann dieser oft erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen.
- Ab Kenntnis Ihres Arbeitgebers sind Sie nach dem MuSchG nahezu unkündbar. Nur in strengen Ausnahmefällen kann Ihr Arbeitgeber Sie dennoch entlassen.
- Auch während eines befristeten Arbeitsvertrags sind Sie als Schwangere nahezu unkündbar. Allerdings endet der Vertrag grundsätzlich trotz der Schwangerschaft an dem vereinbarten Datum, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch schwanger sind.
- Sie sind als Schwangere bereits vor Arbeitsantritt mit Abschluss des Arbeitsvertrags vor einer Kündigung geschützt.
- Das Beschäftigungsverbot für Schwangere in den Wochen vor und nach der Entbindung gilt auch während der Probezeit.