Nach Elternzeit gekündigt worden

Ihre Rechte und unsere Unterstützung

Nach der Elternzeit gekündigt worden zu sein, stellt für viele Betroffene einen doppelten Schock dar. In einer Phase, die ohnehin von familiären Veränderungen und neuen Verantwortlichkeiten geprägt ist, droht plötzlich der Verlust der beruflichen Existenz. Besonders bitter: Viele dieser Kündigungen erfolgen trotz des gesetzlichen Schutzes, den Eltern in Deutschland genießen. Arbeitgeber versuchen häufig, die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen zu rechtfertigen, obwohl in Wirklichkeit die Elternschaft der ausschlaggebende Faktor ist.

Wer nach der Elternzeit eine Kündigung erhält, sollte umgehend handeln. Die 3-Wochen-Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist unbedingt einzuhalten, sonst gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, wie unrechtmäßig sie sein mag. Wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht können in dieser Situation wertvolle Unterstützung bieten, indem wir die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und gegebenenfalls anfechten. Die Erfolgschancen stehen gut: In vielen Fällen lässt sich entweder die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen oder eine angemessene Abfindung aushandeln.

nach elternzeit gekündigt worden

Das Wichtigste im Überblick

  • Nach der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der Arbeitgeber daran hindert, das Arbeitsverhältnis ohne triftige Gründe zu beenden
  • Bei einer Kündigung nach der Elternzeit ist die Einhaltung der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage entscheidend für Ihre rechtlichen Erfolgsaussichten
  • Fachanwaltliche Unterstützung kann in einer Vielzahl der Fälle zu einer Unwirksamkeitsfeststellung der Kündigung oder einer überdurchschnittlichen Abfindung führen

Die Schocksituation: Nach Elternzeit gekündigt worden

Es sollte eigentlich ein Neuanfang sein: Die Elternzeit geht zu Ende, und Sie freuen sich auf die Rückkehr in Ihren Beruf. Doch dann kommt die Kündigung – unerwartet und wie ein Schlag ins Gesicht. Wenn Sie nach der Elternzeit gekündigt worden sind, befinden Sie sich in einer besonders belastenden Situation: Einerseits die Verantwortung für Ihr Kind, andererseits die plötzliche berufliche und finanzielle Unsicherheit.

Diese Situation ist leider keine Seltenheit. Viele Eltern – insbesondere Mütter – erleben nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit, dass ihr Arbeitgeber sie nicht mehr beschäftigen möchte. Die Gründe, die genannt werden, reichen von betrieblichen Umstrukturierungen über angebliche Leistungsmängel bis hin zu vorgeschobenen wirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Doch was viele Betroffene nicht wissen: Das Gesetz bietet Ihnen einen besonderen Schutz, und eine Kündigung nach der Elternzeit ist häufig rechtlich angreifbar.

Ihre rechtliche Situation: Besonderer Kündigungsschutz nach der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz für Eltern ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert. § 18 BEEG legt fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf.  Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber darf Ihnen nach der Elternzeit nur aus bestimmten Gründen kündigen:
  1. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss ein tatsächlicher Wegfall des Arbeitsplatzes vorliegen, und die Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt worden sein
  2. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen erhebliche Pflichtverletzungen nachgewiesen werden
  3. Bei personenbedingten Kündigungen muss die fehlende Eignung oder Arbeitsfähigkeit belegt sein

Was tun, wenn Sie nach der Elternzeit gekündigt wurden?

Wie wir Ihnen helfen können

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln gefragt. Folgen Sie unserer Checkliste für die ersten wichtigen Schritte:

  1. Kündigungsschreiben prüfen: Untersuchen Sie das Schreiben auf formale Fehler wie fehlende Unterschrift, unklares Beendigungsdatum oder fehlende Kündigungsgründe.
  2. Fristen beachten: Die 3-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist absolut entscheidend. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, wie rechtswidrig sie eigentlich sein mag.
  3. Beweise sichern: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente wie Ihren Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen, den Elternzeitantrag und die Bestätigung sowie sämtlichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber.
  4. Äußerungen dokumentieren: Halten Sie fest, wenn Vorgesetzte oder Kollegen sich negativ über Ihre Elternschaft oder Ihre familiäre Situation geäußert haben.
  5. Fachanwaltliche Beratung suchen: Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Situation umfassend bewerten und die richtigen Schritte einleiten.

Unsere langjährige Erfahrung und Spezialisierung gibt uns die Expertise, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen.

Unsere Leistungen im Überblick:

1. Rechtliche Prüfung der Kündigung

Wir analysieren das Kündigungsschreiben auf formale und inhaltliche Fehler und bewerten die Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes.

2. Fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage

Wir sorgen dafür, dass die kritische 3-Wochen-Frist eingehalten wird und formulieren eine fundierte Kündigungsschutzklage, die Ihre Interessen optimal vertritt.

3. Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Parallel zur Klage verhandeln wir mit Ihrem Arbeitgeber über mögliche Lösungen wie Weiterbeschäftigung oder einen Aufhebungsvertrag mit angemessener Abfindung.

4. Vertretung vor dem Arbeitsgericht

Sollte es zum Prozess kommen, vertreten wir Sie kompetent vor dem Arbeitsgericht und setzen uns für Ihre Rechte ein.

5. Begleitung bei der Wiedereingliederung

Falls Sie in Ihren Job zurückkehren, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz und angemessene Arbeitsbedingungen.

Der Ablauf unserer Zusammenarbeit

  1. Ersteinschätzung
  2. Persönliches Erstgespräch
  3. Mandatierung mit Kostentransparenz
  4. Sofortige Handlung
  5. Kontinuierliche Kommunikation

Häufig gestellte Fragen

Während der Elternzeit und bis zu deren Ende genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Nach Ende der Elternzeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz, wenn Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Eine Kündigung kurz nach der Elternzeit kann zudem ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen und ist daher besonders kritisch zu prüfen.
Ja, unbedingt! Sie haben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens und ist nicht verlängerbar. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, wie rechtswidrig sie eigentlich sein mag.
Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Stärke Ihrer rechtlichen Position. Als Faustregel gilt oft ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei Kündigungen nach der Elternzeit können oft höhere Abfindungen erzielt werden, da hier möglicherweise eine Diskriminierung vorliegt.
Grundsätzlich ja. Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Sie einen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitgeber muss konkret nachweisen, warum eine Teilzeittätigkeit nicht möglich sein soll. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort. Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Zahlung des entgangenen Gehalts (Annahmeverzugslohn). Alternativ kann im Rahmen eines Vergleichs eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung vereinbart werden.
Ja, Sie können trotz laufender Kündigungsschutzklage Arbeitslosengeld beantragen. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
denselben Arbeitsbedingungen wie vor der Elternzeit beschäftigt zu werden. Eine Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz ist in der Regel nicht zulässig und kann eine Diskriminierung darstellen.
Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Wir achten daher besonders darauf, den Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass keine Nachteile entstehen, etwa durch Einhaltung der Kündigungsfrist oder Aufnahme besonderer Beendigungsgründe.
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel die Kosten. Andernfalls richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Wir bieten eine transparente Kostenaufstellung.
In der ersten Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens findet zunächst ein Gütetermin statt, bei dem Sie persönlich erscheinen sollten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens können wir Sie in der Regel vollständig vertreten, sodass Ihre persönliche Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist.