Arbeitsrecht
Kündigung trotz Schwerbehinderung - Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht einen besonderen Kündigungsschutz vor, der die Zustimmung des Integrationsamts zwingend erforderlich macht. Dieser Schutz gilt jedoch nicht automatisch – der Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung wissen oder der Arbeitnehmer muss diese spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Das Integrationsamt prüft jeden Fall individuell und wägt die Interessen beider Seiten sorgfältig ab. Dabei werden auch mögliche Alternativen zur Kündigung wie Arbeitsplatzanpassungen oder eine Versetzung geprüft. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, selbst wenn sie aus betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt.
Wenn eine Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Betroffene sollten zunächst prüfen, ob ihre Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt ist und gegebenenfalls umgehend darüber informieren. Die Dokumentation aller Kommunikation und das Einhalten von Fristen sind dabei essentiell. Es empfiehlt sich, frühzeitig rechtliche Beratung in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht einzuholen, da die Erfolgsaussichten für den Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine günstige Abfindung mit professioneller Unterstützung deutlich steigen. Parallel sollten Betroffene Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb aufnehmen, sofern vorhanden. Diese kann wichtige Unterstützung leisten und kennt die betrieblichen Gegebenheiten. Auch der Betriebsrat sollte einbezogen werden, da er bei Kündigungen anzuhören ist und möglicherweise vermittelnd tätig werden kann.
Das Wichtigste im Überblick
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX – eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam
- Bei einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung ist schnelles Handeln erforderlich – die Schwerbehinderung muss spätestens drei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt werden
- Mit fachkundiger anwaltlicher Unterstützung können in zahlreichen Fällen der Arbeitsplatz erhalten oder deutlich verbesserte Abfindungen erzielt werden
Ihre Situation - Wir verstehen Ihre Sorgen
Eine Kündigung oder auch nur deren Androhung ist für jeden Arbeitnehmer eine große Belastung. Für Menschen mit Schwerbehinderung wiegt diese Situation oft noch schwerer. Neben den unmittelbaren Existenzängsten kommen häufig Sorgen hinzu, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschweren werden. Besonders schwierig ist es, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung einfach ignoriert oder den besonderen Kündigungsschutz missachtet.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
- Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Gleichgestellte Menschen mit einem GdB von mindestens 30
- Bereits ab Antragstellung auf Anerkennung einer Schwerbehinderung, wenn diese später anerkannt wird
Die Rolle des Integrationsamtes
Das Integrationsamt prüft jeden Kündigungsantrag sorgfältig und wägt die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Dabei wird insbesondere untersucht:
- Ob die Kündigung mit der Schwerbehinderung zusammenhängt
- Welche Alternativen zur Kündigung bestehen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz)
- Ob durch technische Hilfsmittel oder Arbeitsplatzanpassungen eine Weiterbeschäftigung möglich ist
Handlungsmöglichkeiten bei drohender oder erfolgter Kündigung
Schnelles Handeln ist entscheidend
Die wichtigste Regel lautet: Handeln Sie schnell! Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz berufen.
Unsere Strategie für Ihren Erfolg
Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht verfolgen wir eine klare Strategie:
- Sofortige Prüfung aller formellen Anforderungen
- Analyse der Beteiligung des Integrationsamts
- Überprüfung der Einbindung der Schwerbehindertenvertretung
- Entwicklung individueller Lösungsansätze
- Verhandlung mit Arbeitgeber und Integrationsamt
Unser Leistungsversprechen
In zahlreichen Fälle konnten wir für unsere schwerbehinderten Mandanten entweder:
- Den Arbeitsplatz erhalten oder
- Deutlich verbesserte Abfindungen aushandeln
Dabei profitieren Sie von:
- Unserer langjährigen Expertise im Arbeitsrecht
- Exzellenten Kontakten zum Integrationsamt Berlin
- Detaillierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen zur Abfindung
Grundsätzlich besteht keine Mitteilungspflicht. Allerdings können Sie sich nur auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß.
Auch dann können Sie noch eine Kündigungsschutzklage erheben und die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4-8 Wochen. Bei außerordentlichen Kündigungen muss das Integrationsamt innerhalb von 2 Wochen entscheiden.
Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt grundsätzlich auch während der Probezeit. Allerdings muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwerbehinderung gewusst haben oder ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt worden sein.
Wird eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen, ist sie unwirksam. Sie sollten in diesem Fall innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, um Ihre Rechte zu wahren.
Der Sonderkündigungsschutz gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Versorgungsamt, wenn die Schwerbehinderung später anerkannt wird und Sie den Antrag dem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.
Der Antrag auf Gleichstellung muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. Nur dann können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Auch während einer Krankheit ist eine Kündigung grundsätzlich möglich, jedoch nur mit Zustimmung des Integrationsamts. Dieses prüft besonders sorgfältig, ob die Kündigung tatsächlich wegen der Krankheit erfolgt und ob Alternativen zur Kündigung bestehen.
Auch wenn Sie eine Kündigung unterschrieben haben, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sie akzeptieren. Sie können innerhalb der 3-Wochen-Frist noch eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen.
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern muss zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Ihre nächsten Schritte
Erstgespräch
In einem kurzen Erstgespräch:
- Analysieren wir Ihre individuelle Situation
- Prüfen wir alle relevanten Unterlagen
- Entwickeln wir eine erste Handlungsstrategie
- Informieren wir Sie transparent über die zu erwartenden Kosten
- Klären wir die Möglichkeit einer Rechtsschutzversicherungsdeckung
So starten wir die Zusammenarbeit
- Vereinbaren Sie einen Termin
- Bringen Sie alle relevanten Unterlagen zum Erstgespräch mit
- Wir entwickeln gemeinsam Ihre individuelle Strategie
- Nach Ihrer Zustimmung werden wir sofort aktiv