Arbeitsrecht
Der Chef zahlt den Lohn nach der Kündigung nicht - Was können Sie tun?

Die Rechtslage bei ausbleibender Lohnzahlung nach einer Kündigung ist eindeutig: Der Arbeitgeber muss zahlen. Betroffene Arbeitnehmer haben wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht können nicht nur die Höhe der Forderungen genau ermitteln, sondern diese auch schnell und effektiv einfordern – von der formellen Mahnung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers besteht zudem die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beantragen.
Das Wichtigste im Überblick
- Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auch nach einer Kündigung alle ausstehenden Gehälter, Überstunden und Urlaubsabgeltung zu zahlen – die Durchsetzung dieser Ansprüche ist mit anwaltlicher Hilfe in einer Vielzahl der Fälle erfolgreich
- Bei Nichtzahlung haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen und können Ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen – im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers besteht zudem die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beantragen
- Eine Ersteinschätzung in unserer Kanzlei verschafft Ihnen Klarheit über Ihre rechtliche Situation und die nächsten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Wenn der letzte Lohn ausbleibt - eine häufige Situation nach der Kündigung
Die rechtliche Situation ist eindeutig
Unsere Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei mit langjähriger Erfahrung verfolgen wir eine klare Strategie zur Durchsetzung Ihrer Gehaltsansprüche:
- Schnelle Ersteinschätzung: Wir prüfen Ihre Situation und entwickeln eine Handlungsempfehlung.
- Vollständige Bestandsaufnahme: Wir erfassen systematisch alle offenen Ansprüche – vom regulären Gehalt über Überstunden bis hin zu Urlaubsabgeltung und Boni.
- Außergerichtliche Lösung: Mit einem formal korrekten Mahnschreiben setzen wir Ihre Ansprüche zunächst außergerichtlich durch.
- Gerichtliche Durchsetzung: Falls erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.
Was Sie selbst tun können
Um Ihre Ansprüche optimal durchsetzen zu können, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Dokumentieren Sie sorgfältig alle Arbeitszeiten und offenen Zahlungen
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben etc.)
- Beachten Sie wichtige Fristen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche
- Bewahren Sie alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber auf
Besondere Situation: Arbeitgeber ist zahlungsunfähig
Häufig gestellte Fragen
Gehaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Ende des Jahres. Allerdings sollten Sie deutlich früher handeln, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.
In diesem Fall leiten wir rechtliche Schritte ein, zunächst durch ein formelles Mahnschreiben, bei Bedarf auch durch gerichtliche Maßnahmen.
Ja, neben Verzugszinsen können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Schadenersatzansprüche bestehen.
Eine formelle Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, da das Gehalt zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch fällig wird. Dennoch empfehlen wir als ersten Schritt eine schriftliche Mahnung, da dies Ihre Position bei späteren rechtlichen Schritten stärkt.
In diesem Fall liegt die Beweislast hauptsächlich beim Arbeitgeber. Ihre eigene Dokumentation der Arbeitszeiten, etwa durch Stundenzettel, E-Mails oder Zeugenaussagen von Kollegen, ist dabei sehr wichtig. Wir unterstützen Sie bei der Beweisführung.
Eine einseitige Aufrechnung durch den Arbeitgeber ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die Forderung muss unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sein. In den meisten Fällen ist eine solche Verrechnung unzulässig.
Bei einer außergerichtlichen Einigung erfolgt die Zahlung meist innerhalb weniger Wochen. Bei gerichtlichen Verfahren muss mit längeren Zeiträumen gerechnet werden, wobei wir auch Möglichkeiten für Eilverfahren prüfen.
Ja, die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ist nach § 266a StGB strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Allerdings führt eine Strafanzeige nicht automatisch zur Zahlung des ausstehenden Gehalts. Wir empfehlen daher parallel zur Strafanzeige die zivilrechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Strafanzeige kann aber zusätzlichen Druck auf den Arbeitgeber ausüben und ist besonders dann sinnvoll, wenn ein systematisches Vorgehen des Arbeitgebers vermutet wird.
Ja, Sie haben Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Zinsen können zusätzlich zum ausstehenden Gehalt eingeklagt werden.
Wir haben Erfahrung in der Ermittlung aktueller Firmenadressen und Zustellmöglichkeiten. Notfalls können wir auch über das Handelsregister oder eine Auskunftei den aktuellen Sitz ermitteln. Bei Firmenumzug oder -umwandlung bleiben die Ansprüche in der Regel bestehen.