Arbeitsrecht

Der Chef zahlt den Lohn nach der Kündigung nicht - Was können Sie tun?

Erfahren Sie, wie wir Ihre ausstehenden Gehaltsansprüche schnell und zuverlässig durchsetzen - mit hoher Erfolgsquote bei außergerichtlichen Einigungen
Wenn der Chef nach einer Kündigung den letzten Lohn nicht zahlt, stehen viele Arbeitnehmer vor einer schwierigen Situation. Die Fixkosten laufen weiter, während das dringend benötigte Gehalt ausbleibt. Besonders bitter ist dabei, dass die geleistete Arbeit bereits erbracht wurde. Auch Überstunden, Resturlaub oder vereinbarte Boni bleiben häufig unbezahlt. Diese Verweigerung der Lohnzahlung ist nicht nur frustrierend, sondern kann schnell zu existenziellen Problemen führen.
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Die Rechtslage bei ausbleibender Lohnzahlung nach einer Kündigung ist eindeutig: Der Arbeitgeber muss zahlen. Betroffene Arbeitnehmer haben wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht können nicht nur die Höhe der Forderungen genau ermitteln, sondern diese auch schnell und effektiv einfordern – von der formellen Mahnung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers besteht zudem die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beantragen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auch nach einer Kündigung alle ausstehenden Gehälter, Überstunden und Urlaubsabgeltung zu zahlen – die Durchsetzung dieser Ansprüche ist mit anwaltlicher Hilfe in einer Vielzahl der Fälle erfolgreich
  • Bei Nichtzahlung haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen und können Ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen – im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers besteht zudem die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beantragen
  • Eine Ersteinschätzung in unserer Kanzlei verschafft Ihnen Klarheit über Ihre rechtliche Situation und die nächsten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wenn der letzte Lohn ausbleibt - eine häufige Situation nach der Kündigung

Die Situation ist leider keine Seltenheit: Nach einer Kündigung wartet man vergeblich auf die letzte Gehaltszahlung. Dabei können neben dem regulären Gehalt auch Überstunden, Urlaubsabgeltung oder vereinbarte Boni betroffen sein. Für die meisten Arbeitnehmer ist dies eine existenzbedrohende Situation, da sie auf diese Zahlungen angewiesen sind. Hinzu kommt häufig ein Gefühl der Ohnmacht und Wut über das respektlose Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers.

Die rechtliche Situation ist eindeutig

Das Gesetz ist in dieser Situation eindeutig auf Ihrer Seite. Nach §§ 611a und 614 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns verpflichtet. Dies gilt selbstverständlich auch für die Zeit nach einer Kündigung. Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.09.2019 (5 AZR 289/19) stellt zudem klar, wann die letzte Gehaltszahlung fällig wird. Bei Nichtzahlung haben Sie außerdem Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB. Dies kann den Druck auf den Arbeitgeber erhöhen, zeitnah zu zahlen.

Unsere Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Als spezialisierte Arbeitsrechtskanzlei mit langjähriger Erfahrung verfolgen wir eine klare Strategie zur Durchsetzung Ihrer Gehaltsansprüche:

  1. Schnelle Ersteinschätzung: Wir prüfen Ihre Situation und entwickeln eine Handlungsempfehlung.
  2. Vollständige Bestandsaufnahme: Wir erfassen systematisch alle offenen Ansprüche – vom regulären Gehalt über Überstunden bis hin zu Urlaubsabgeltung und Boni.
  3. Außergerichtliche Lösung: Mit einem formal korrekten Mahnschreiben setzen wir Ihre Ansprüche zunächst außergerichtlich durch.
  4. Gerichtliche Durchsetzung: Falls erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.

Was Sie selbst tun können

Um Ihre Ansprüche optimal durchsetzen zu können, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Dokumentieren Sie sorgfältig alle Arbeitszeiten und offenen Zahlungen
  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben etc.)
  • Beachten Sie wichtige Fristen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche
  • Bewahren Sie alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber auf

Besondere Situation: Arbeitgeber ist zahlungsunfähig

Wenn Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist oder Insolvenz anmeldet, prüfen wir für Sie die Möglichkeit, Insolvenzgeld nach § 165 SGB III zu beantragen. Dies sichert Ihre Gehaltsansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ab.

Häufig gestellte Fragen

Gehaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Ende des Jahres. Allerdings sollten Sie deutlich früher handeln, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.

In diesem Fall leiten wir rechtliche Schritte ein, zunächst durch ein formelles Mahnschreiben, bei Bedarf auch durch gerichtliche Maßnahmen.

Ja, neben Verzugszinsen können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Schadenersatzansprüche bestehen.

Eine formelle Mahnung ist nicht zwingend erforderlich, da das Gehalt zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch fällig wird. Dennoch empfehlen wir als ersten Schritt eine schriftliche Mahnung, da dies Ihre Position bei späteren rechtlichen Schritten stärkt.

In diesem Fall liegt die Beweislast hauptsächlich beim Arbeitgeber. Ihre eigene Dokumentation der Arbeitszeiten, etwa durch Stundenzettel, E-Mails oder Zeugenaussagen von Kollegen, ist dabei sehr wichtig. Wir unterstützen Sie bei der Beweisführung.

Eine einseitige Aufrechnung durch den Arbeitgeber ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die Forderung muss unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sein. In den meisten Fällen ist eine solche Verrechnung unzulässig.

Bei einer außergerichtlichen Einigung erfolgt die Zahlung meist innerhalb weniger Wochen. Bei gerichtlichen Verfahren muss mit längeren Zeiträumen gerechnet werden, wobei wir auch Möglichkeiten für Eilverfahren prüfen.

Ja, die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ist nach § 266a StGB strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Allerdings führt eine Strafanzeige nicht automatisch zur Zahlung des ausstehenden Gehalts. Wir empfehlen daher parallel zur Strafanzeige die zivilrechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Strafanzeige kann aber zusätzlichen Druck auf den Arbeitgeber ausüben und ist besonders dann sinnvoll, wenn ein systematisches Vorgehen des Arbeitgebers vermutet wird.

Ja, Sie haben Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Zinsen können zusätzlich zum ausstehenden Gehalt eingeklagt werden.

Wir haben Erfahrung in der Ermittlung aktueller Firmenadressen und Zustellmöglichkeiten. Notfalls können wir auch über das Handelsregister oder eine Auskunftei den aktuellen Sitz ermitteln. Bei Firmenumzug oder -umwandlung bleiben die Ansprüche in der Regel bestehen.

Handlungsempfehlung

Die korrekte Darstellung der Elternzeit im Arbeitszeugnis ist von großer Bedeutung für Ihre berufliche Zukunft. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht empfehlen wir eine frühzeitige rechtliche Prüfung des Zeugnisses, um mögliche Nachteile zu vermeiden.