Auch nach einer fristlosen Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Der Arbeitgeber muss nicht genommene Urlaubstage in Geld abgelten. Wann die Zwölftelungsregel greift, wie die Abgeltung berechnet wird und was bei Freistellung und Vorjahresurlaub gilt — dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Regeln nach BUrlG.
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Das Wichtigste in Kürze

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung?

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber ist für viele betroffene Arbeitnehmer eine dringende Frage — besonders dann, wenn noch erhebliche Resturlaubstage offen sind. Die entscheidende Nachricht vorab: Eine fristlose Kündigung hebt den Urlaubsanspruch nicht auf. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich (fristlos) ausgesprochen wurde, und unabhängig davon, welche Seite die Kündigung veranlasst hat.

Wann entsteht der Urlaubsanspruch überhaupt?

Nach einer Wartezeit von sechs Monaten entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch. Wer kürzer beschäftigt war, erwarb bereits ab dem ersten vollen Beschäftigungsmonat anteilige Urlaubstage: Das gilt auch für die Probezeit.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die meisten Arbeitsverträge sehen darüber hinaus einen vertraglichen Zusatzurlaub vor — häufig 28 bis 30 Tage. Für beide Teile des Urlaubsanspruchs gelten unterschiedliche Schutzregeln: Der gesetzliche Mindesturlaub ist durch § 13 BUrlG zwingend, von ihm kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Wie beeinflusst der Kündigungszeitpunkt die Anzahl der Urlaubstage?

Ob ein Arbeitnehmer nach der fristlosen Kündigung Anspruch auf vollen oder nur anteiligen Urlaub hat, hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Kündigung ab.

Kündigung bis zum 30. Juni: Erfolgt die fristlose Kündigung in der ersten Jahreshälfte, gilt die Zwölftelungsregel des § 5 BUrlG. Der Urlaubsanspruch berechnet sich dann mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat im laufenden Kalenderjahr.

Kündigung ab dem 1. Juli: Wird die fristlose Kündigung in der zweiten Jahreshälfte ausgesprochen und besteht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate, entsteht der volle gesetzliche Jahresurlaubsanspruch. Eine anteilige Kürzung findet dann nicht statt.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung konkret berechnet?

Die Berechnung läuft in zwei Schritten ab:

Schritt 1 — Wie viele Urlaubstage sind noch offen?

Zunächst werden die im laufenden Kalenderjahr bereits genommenen Urlaubstage vom Gesamtanspruch abgezogen.

Schritt 2 — Wie hoch ist die Abgeltung in Euro?

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich nach § 11 BUrlG. Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beendigungszeitpunkt, wobei die Zahlungen für Überstunden nicht berücksichtigt werden. Der Wochenverdienst wird errechnet, indem der Gesamtverdienst der 13 Wochen durch 13 geteilt wird. Anschließend wird das Tagesentgelt ermittelt.

Kann der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung durch Freistellung ersetzen?

Eine häufige Praxis: Der Arbeitgeber spricht die fristlose Kündigung aus und erklärt gleichzeitig, er stelle den Arbeitnehmer „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche“ von der Arbeitsleistung frei. Ob damit der Urlaubsanspruch tatsächlich erfüllt wird, ist rechtlich nicht einfach zu beurteilen.

Damit eine Freistellung den Urlaubsanspruch tatsächlich erfüllt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: Die Freistellung muss unwiderruflich sein, der Urlaubszeitraum muss für den Arbeitnehmer eindeutig erkennbar sein, und das Urlaubsentgelt muss vor Antritt oder zumindest vorbehaltlos zugesagt werden.

Was gilt für Urlaubstage aus dem Vorjahr?

Urlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, nimmt an der Abgeltung teil. Grundsätzlich muss nicht genommener Urlaub nach § 7 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres gewährt werden. Kommt es aber vor diesem Datum zur fristlosen Kündigung, kann der übertragene Urlaub nicht mehr genommen werden — er ist dann ebenfalls abzugelten.

Was sollten betroffene Arbeitnehmer jetzt tun?

Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, sollte möglichst rasch anwaltliche Unterstützung suchen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die Kündigung selbst wirksam ist — sondern auch darum, alle finanziellen Ansprüche vollständig zu sichern. Dazu gehören:

  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 BUrlG
  • Etwaige Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist
  • Mögliche Abfindungsansprüche im Rahmen eines Vergleichs
  • Eventuell aufgelaufene Urlaubsabgeltungsansprüche aus Vorjahren

Handlungsempfehlung

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber folgt klaren gesetzlichen Regeln — doch in der Praxis sind die Fallstricke zahlreich. Ob der Kündigungszeitpunkt in die erste oder zweite Jahreshälfte fällt, ob eine Freistellung rechtswirksam erteilt wurde, ob Vorjahresurlaub noch besteht: All das beeinflusst die Höhe der Abgeltung erheblich. Hinzu kommt die enge Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wir prüfen Ihre Ansprüche vollständig und setzen sie für Sie durch.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zum Erstgespräch. Für eine Erstberatung werden — soweit vorhanden — die letzten drei Gehaltsabrechnungen benötigt.

Häufige Fragen zur Urlaubs­abgeltung bei fristloser Kündigung

Nein. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Eine fristlose Kündigung führt dazu, dass nicht genommener Urlaub gemäß § 7 BUrlG finanziell abgegolten werden muss.
Bei einer Kündigung bis zum 30. Juni wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat im laufenden Jahr.
Ja, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. In diesem Fall entsteht der volle gesetzliche Jahresurlaubsanspruch, und eine anteilige Kürzung findet nicht statt.
Nur unter strengen Voraussetzungen: Die Freistellung muss unwiderruflich sein, der Urlaubszeitraum eindeutig erkennbar sein, und das Urlaubsentgelt muss vor Antritt oder vorbehaltlos zugesagt werden.
Sie werden ebenfalls abgegolten, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verfallen waren.
Auf den gesetzlichen Mindestanspruch kann nicht im Voraus verzichtet werden. Nach Entstehung des Anspruchs — also nach Ende des Arbeitsverhältnisses — ist ein Verzicht jedoch möglich, etwa im Rahmen eines Abfindungsvergleichs.
Ja. In der Praxis werden beide Ansprüche häufig gemeinsam im arbeitsgerichtlichen Verfahren oder im Rahmen eines Vergleichs geltend gemacht.