Wenn befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig enden sollen

Befristete Arbeitsverträge bieten beiden Seiten Planungssicherheit für einen festgelegten Zeitraum. Doch was geschieht, wenn während dieser Befristung Umstände eintreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Seite unzumutbar machen? Anders als bei unbefristeten Verträgen ist die ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich ausgeschlossen – das macht die außerordentliche Kündigung zum einzigen Weg einer vorzeitigen Beendigung.

Die außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist ein rechtlich komplexes Thema, das häufig zu Unsicherheiten führt. Arbeitnehmer fragen sich: Darf mein Arbeitgeber mich einfach vor Ablauf der Befristung entlassen? Welche Gründe rechtfertigen eine solche Kündigung? Und welche Rechte habe ich, wenn ich eine außerordentliche Kündigung erhalte?

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Das Wichtigste im Überblick

  • Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende unzumutbar ist.
  • Befristete Verträge können nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart – daher gelten für außerordentliche Kündigungen besonders strenge Anforderungen.
  • Die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB und die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage müssen unbedingt eingehalten werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen der außerordentlichen Kündigung bei Befristung

Die Besonderheit befristeter Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Diese zeitliche Begrenzung schafft für beide Vertragsparteien Verlässlichkeit: Der Arbeitgeber kann für einen bestimmten Zeitraum planen, der Arbeitnehmer hat Sicherheit für die Dauer der Befristung.

§ 626 BGB: Der wichtige Grund als zentrale Voraussetzung

Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bedeutet dies: Die Fortsetzung des Vertrags bis zum vereinbarten Ende der Befristung muss für den Kündigenden unzumutbar sein.

Die zweistufige Prüfung

Die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wird in zwei Stufen geprüft:

Erste Stufe – Kündigungsgrund an sich: Liegt überhaupt ein Grund vor, der abstrakt geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen? Dies können schwerwiegende Pflichtverletzungen, Vertrauensverlust oder andere gravierende Umstände sein.

Zweite Stufe – Interessenabwägung: Ist dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung tatsächlich unzumutbar? Hier fließen ein: die Schwere des Verstoßes, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, frühere Pflichtverletzungen, eine eventuelle Abmahnung, die persönliche Situation des Arbeitnehmers und die verbleibende Dauer der Befristung.

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Ausschlussfrist ist strikt zu beachten. Wird sie versäumt, ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn ein wichtiger Grund vorlag.

Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte alle wesentlichen Umstände kennt, die die Kündigung rechtfertigen. Unvollständige Kenntnis oder laufende Ermittlungen können den Fristbeginn hinausschieben. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt der Arbeitgeber.

Praktische Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt:

Ruhe bewahren: So schwer es fällt – vermeiden Sie überstürzte Reaktionen. Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge oder Abwicklungsvereinbarungen, ohne sich vorher rechtlich beraten zu lassen.

Kündigung dokumentieren: Lassen Sie sich den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Übergabe. Falls die Kündigung per Post kommt, heben Sie den Briefumschlag auf – der Poststempel kann für die Berechnung von Fristen relevant sein.

Gründe erfragen: Wenn die Kündigung keine oder nur unzureichende Gründe enthält, fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Mitteilung der Kündigungsgründe auf. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber die Gründe auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.

Rechtliche Beratung einholen: Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft unerbittlich. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie rechtswidrig war. Suchen Sie daher unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf.

Die Kündigungsschutzklage

Um Ihre Rechte zu wahren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt auch für außerordentliche Kündigungen.

Die Klage hat mehrere Ziele: Sie stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Sie ermöglicht es, eine Abfindung zu verhandeln. Und sie verhindert, dass Sie ohne gerichtliche Klärung Ihre Rechtsposition verlieren.

Ansprüche sichern

Neben der Frage der Wirksamkeit der Kündigung sollten Sie weitere Ansprüche im Blick behalten:

Arbeitszeugnis: Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Fordern Sie dieses schriftlich an, wenn es nicht automatisch erteilt wird.

Resturlaub und Überstunden: Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Dokumentierte Überstunden müssen ausgeglichen oder bezahlt werden.

Lohnansprüche: Prüfen Sie, ob Ihr Lohn vollständig und korrekt ausgezahlt wurde. Bei einer unwirksamen Kündigung steht Ihnen der Lohn für die gesamte Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu (sogenannter Annahmeverzugslohn).

Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen außerordentlich kündigen. Die Hürden sind jedoch hoch, da mit der Befristung ja eine zeitliche Selbstbindung eingegangen wurde.

Anerkannte Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer sind:

Ausbleiben der Vergütung: Wenn der Arbeitgeber trotz Mahnung wiederholt die Vergütung nicht oder nur teilweise zahlt, liegt ein wichtiger Grund vor.

Gesundheitsgefährdung: Arbeiten, die die Gesundheit ernsthaft gefährden, müssen nicht bis zum Ende der Befristung ertragen werden – vorausgesetzt, der Arbeitgeber schafft keine Abhilfe.

Schwere Persönlichkeitsverletzungen: Mobbing, sexuelle Belästigung oder andere gravierende Übergriffe können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Beachten Sie: Auch für Arbeitnehmer gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Zudem sollten Sie vor einer eigenen Kündigung prüfen, ob diese zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.

Checkliste: Was tun bei außerordentlicher Kündigung eines befristeten Vertrags?

Sofortmaßnahmen 

  • Kündigungszugang dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Zeugen)
  • Kündigungsschreiben sorgfältig aufbewahren
  • Keine vorschnellen Unterschriften unter Aufhebungsverträge
  • Arbeitssuchend melden bei der Agentur für Arbeit (spätestens 3 Tage nach Kenntnis)

Erste Woche

  • Kündigungsgründe schriftlich vom Arbeitgeber anfordern (falls nicht bereits angegeben)
  • Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vereinbaren
  • Alle relevanten Unterlagen zusammenstellen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, eventuell Abmahnungen, Zeugnisse, E-Mails)
  • Eigene Darstellung der Ereignisse schriftlich festhalten

Bis spätestens drei Wochen nach Kündigungszugang

  • Entscheidung über Kündigungsschutzklage treffen
  • Falls gewünscht: Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen lassen
  • Prüfen, ob Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen

Parallel laufende Maßnahmen

  • Bewerbungen für neue Stellen schreiben (Schadensminderungspflicht)
  • Arbeitszeugnis anfordern
  • Offene Ansprüche geltend machen (Resturlaub, Überstunden, Lohn)
  • Kontakt zu Betriebsrat aufnehmen, falls vorhanden

Wichtige Fristen im Überblick

  • 2 Wochen: Frist für den Arbeitgeber zur Aussprache der Kündigung nach Kenntniserlangung
  • 3 Wochen: Frist für Kündigungsschutzklage nach Kündigungszugang

Ihre Rechte wahren in belastenden Situationen

Die außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags stellt Arbeitnehmer vor besondere Herausforderungen. Die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung sind hoch – aber auch die Fristen für Ihre Rechtsverteidigung sind kurz.

Zentral ist: Handeln Sie schnell, aber überlegt. Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage duldet keinen Aufschub. Gleichzeitig sollten Sie keine übereilten Vereinbarungen treffen, die Ihre Position verschlechtern.

Eine außerordentliche Kündigung ist nicht automatisch rechtmäßig, nur weil sie ausgesprochen wurde. Viele Kündigungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand – sei es wegen unzureichender Gründe, Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist oder fehlerhafter Interessenabwägung. Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung Ihrer Rechte können gut sein.

Befristete Arbeitsverhältnisse sollen beiden Seiten Planungssicherheit bieten. Diese Sicherheit darf nicht leichtfertig durch eine außerordentliche Kündigung durchbrochen werden. Wenn Sie Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Situation benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkenntnis zur Seite. Wir analysieren Ihren Fall, erklären Ihre Optionen und vertreten Ihre Interessen – klar, transparent und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, die besonders strenge Anforderungen erfüllen muss.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bestehen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung unzumutbar machen. Dies können schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug, erhebliche Arbeitsverweigerung oder gravierende Beleidigungen sein. Die Beurteilung erfolgt immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Der Arbeitgeber muss die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe kündigen.

Ja, auch als Arbeitnehmer haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anerkannte Gründe sind etwa das wiederholte Ausbleiben der Gehaltszahlung, schweres Mobbing oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen, wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung keine Abhilfe schafft. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist. Beachten Sie jedoch, dass eine eigene Kündigung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.

Wenn die Kündigung wirksam ist, endet Ihr Anspruch auf Gehalt mit dem Ausspruch der Kündigung (bei fristloser Kündigung) bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist (bei außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist). Stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, haben Sie Anspruch auf das Gehalt für die gesamte Zeit bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung – der sogenannte Annahmeverzugslohn.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs vereinbart, um den Rechtsstreit zu beenden. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, den Erfolgsaussichten der Klage und der Verhandlungsgeschicklichkeit.

Ja, in vielen Fällen lohnt sich eine Klage auch bei kurzer verbleibender Vertragsdauer. Selbst wenn Sie nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstreben, können Sie durch die Klage eine Abfindung erstreiten. Zudem vermeiden Sie negative Einträge im Arbeitszeugnis und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Eine individuelle Beratung klärt, ob eine Klage in Ihrem Fall aussichtsreich ist.