Änderungskündigung bei Schwerbehinderung

Bei einer Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zwingend erforderlich. Dieses prüft sorgfältig, ob die Änderungskündigung mit der Behinderung im Zusammenhang steht und ob zumutbare Alternativen existieren. Der Arbeitgeber muss hierbei nachweisen, dass er alle Möglichkeiten zur behindertengerechten Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes ausgeschöpft hat. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer bietet dieses Verfahren einen wichtigen Schutz, da das Integrationsamt als unabhängige Instanz die Interessen aller Beteiligten abwägt.

Erhält ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Änderungskündigung, stehen ihm verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Die Annahme unter Vorbehalt nach § 2 KSchG ist oft die sinnvollste Strategie, da sie die vorläufige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen ermöglicht, während gleichzeitig die rechtliche Überprüfung stattfindet. Innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist sollte unbedingt eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Dabei kann sowohl die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes als auch die mangelnde soziale Rechtfertigung der Änderung geltend gemacht werden. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne im Detail.

Kündigung Führungskraft

Das Wichtigste im Überblick

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen bei einer Änderungskündigung einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 168 SGB IX, wobei das Integrationsamt zwingend zustimmen muss
  • Arbeitgeber müssen vor einer Änderungskündigung den Betriebsrat anhören und glaubhaft dringende betriebliche Erfordernisse nachweisen
  • Betroffene sollten die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um ihre Rechte zu wahren

Änderungskündigung und Schwerbehinderung

Haben Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten? Oder planen Sie als Arbeitgeber eine Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter? In beiden Fällen ist besondere Vorsicht geboten, denn das Zusammenspiel von Änderungskündigung und Schwerbehinderung unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Eine Änderungskündigung stellt für jeden Arbeitnehmer eine bedeutende Veränderung dar, da sie das bestehende Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig unter geänderten Bedingungen fortgesetzt werden soll. Für schwerbehinderte Menschen ist diese Situation besonders herausfordernd, da sie einerseits einen besonderen Kündigungsschutz genießen, andererseits aber auch oft auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind und Veränderungen der Arbeitsbedingungen gravierende Auswirkungen haben können.

Die rechtliche Komplexität in diesem Bereich ist erheblich, und Fehler können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, erläutert die Besonderheiten bei Änderungskündigungen von schwerbehinderten Mitarbeitern und gibt praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene.

Rechtliche Grundlagen: Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Definition der Schwerbehinderung

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, wer überhaupt als schwerbehindert gilt und damit besonderen Kündigungsschutz genießt. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis, den das Versorgungsamt ausstellt. Die Gleichstellung wird durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit nachgewiesen.

Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig dem Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anbietet. Die rechtliche Grundlage für die Änderungskündigung findet sich in § 2 KSchG. Im Gegensatz zur Beendigungskündigung zielt sie nicht auf die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, sondern auf dessen Fortsetzung unter geänderten Bedingungen.

Typische Änderungen betreffen:

  • Arbeitszeit (z.B. Reduzierung von Voll- auf Teilzeit)
  • Vergütung (z.B. Gehaltskürzung)
  • Arbeitsort (z.B. Versetzung an einen anderen Standort)
  • Tätigkeitsbereich (z.B. Zuweisung anderer Aufgaben)

Besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der auch bei Änderungskündigungen gilt. Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Dieser Sonderkündigungsschutz greift, sobald die Schwerbehinderung (bzw. Gleichstellung) bei Zugang der Kündigungserklärung besteht und dem Arbeitgeber bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Dabei gilt:

  • Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung einholen
  • Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Schwerbehinderung im Zusammenhang steht
  • Es wird geprüft, ob zumutbare Alternativen zur Kündigung bestehen
  • Das Verfahren beinhaltet eine Anhörung des schwerbehinderten Arbeitnehmers und der Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden)

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG

Neben dem besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt auch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt ist. Eine Änderungskündigung ist nach § 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn:

  1. Die Gründe dem § 1 Abs. 2 KSchG entsprechen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt)
  2. Die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen angemessen sind

Wichtig ist: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein – sowohl die Zustimmung des Integrationsamtes als auch die soziale Rechtfertigung nach dem KSchG.

Unsicher, ob Ihre Änderungskündigung rechtmäßig ist? Unsere spezialisierten Arbeitsrechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Fall und beraten Sie zu Ihren Handlungsoptionen.

Besonderheiten bei Änderungskündigungen für Schwerbehinderte

Das Verfahren beim Integrationsamt

Bevor einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt stellen. Dieses Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Der Arbeitgeber stellt einen schriftlichen Antrag mit ausführlicher Begründung
  2. Das Integrationsamt führt eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch
  3. Es hört den schwerbehinderten Arbeitnehmer an
  4. Die Schwerbehindertenvertretung und ggf. der Betriebsrat werden beteiligt
  5. Es werden Alternativen zur Änderungskündigung geprüft (z.B. leidensgerechter Arbeitsplatz)
  6. Das Integrationsamt entscheidet durch förmlichen Bescheid

Die Entscheidung des Integrationsamtes kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom schwerbehinderten Arbeitnehmer im Wege des Widerspruchs und der anschließenden Klage angefochten werden.

Das Integrationsamt prüft insbesondere, ob die Änderungskündigung in einem Zusammenhang mit der Behinderung steht. Es berücksichtigt sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch den besonderen Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn die Kündigung nicht behinderungsbedingt ist und betriebliche Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen unzumutbar machen.

Anforderungen an die soziale Rechtfertigung

Bei einer Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gelten erhöhte Anforderungen an die soziale Rechtfertigung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 2 AZR 755/06) verlangt:

  1. Bei betriebsbedingten Gründen: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass
    • dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen
    • der Arbeitsplatz in seiner bisherigen Form tatsächlich wegfällt
    • keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz besteht
    • die angebotenen neuen Arbeitsbedingungen angemessen sind
  2. Bei verhaltensbedingten Gründen: Der Arbeitgeber muss darlegen, dass
    • erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen
    • diese nicht durch die Behinderung bedingt sind
    • mildere Mittel (Abmahnung, Versetzung) nicht in Betracht kommen
  3. Bei personenbedingten Gründen: Hier geht es meist um die Leistungsfähigkeit, wobei
    • behinderungsbedingte Leistungsminderungen keine Kündigung rechtfertigen
    • eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachgewiesen werden muss
    • Fördermöglichkeiten (technische Hilfen, finanzielle Zuschüsse) ausgeschöpft sein müsse.

Die Rolle des Betriebsrats

Neben der Beteiligung des Integrationsamtes muss der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung auch den Betriebsrat anhören, sofern ein solcher besteht. Dies ergibt sich aus § 102 BetrVG. Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Personalien des betroffenen Arbeitnehmers
  • Art der beabsichtigten Kündigung (hier: Änderungskündigung)
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsgründe
  • Inhalt des Änderungsangebots

Der Betriebsrat kann einer Änderungskündigung widersprechen, wenn:

  • der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat
  • die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt
  • der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann
  • eine Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung möglich ist
  • eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer zugestimmt hat

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Änderungskündigung unter Berücksichtigung der Behinderung gerechtfertigt ist.

Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX

Vor einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX ein Präventionsverfahren durchführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Änderungskündigung mit der Behinderung in Zusammenhang stehen könnte. Das Präventionsverfahren zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen frühzeitig zu erkennen und Lösungen zu finden, die eine Kündigung vermeiden.

Im Rahmen des Präventionsverfahrens sind zu beteiligen:

  • Schwerbehindertenvertretung
  • Betriebsrat
  • Bei Bedarf das Integrationsamt
  • Ggf. der Werks- oder Betriebsarzt

Das Unterlassen des Präventionsverfahrens führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung, kann aber die Entscheidung des Integrationsamtes beeinflussen und in einem späteren Kündigungsschutzprozess zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Praktische Tipps für betroffene Arbeitnehmer

Sofortige Reaktion auf die Änderungskündigung

  1. Prüfen der Frist: Die Änderungskündigung muss binnen drei Wochen unter Vorbehalt angenommen oder abgelehnt werden
  2. Annahme unter Vorbehalt: In den meisten Fällen ist es sinnvoll, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen, um den Arbeitsplatz zunächst zu sichern (§ 2 KSchG)
  3. Kündigungsschutzklage einreichen: Gleichzeitig mit der Annahme unter Vorbehalt sollten Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen

Überprüfung der formalen Voraussetzungen

Prüfen Sie, ob folgende formale Voraussetzungen eingehalten wurden:

  • Hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt?
  • Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
  • Wurde ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt?
  • Wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?

Formale Fehler können zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen und sollten in der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden.

Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit

Untersuchen Sie die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung:

  • Liegt ein legitimer Kündigungsgrund (betrieblich, verhaltensbedingt, personenbedingt) vor?
  • Ist das Änderungsangebot angemessen oder unzumutbar?
  • Wurde die Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt?
  • Wurden Alternativen zur Änderungskündigung geprüft?

Kontaktaufnahme mit relevanten Stellen

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit folgenden Stellen auf:

  • Schwerbehindertenvertretung im Betrieb
  • Betriebsrat
  • Zuständiges Integrationsamt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Erfahrung im Schwerbehindertenrecht

Dokumentation aller Vorgänge

Dokumentieren Sie sorgfältig alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Änderungskündigung:

  • Führen Sie ein Protokoll über Gespräche und Telefonate
  • Bewahren Sie alle schriftlichen Mitteilungen auf
  • Notieren Sie Zeugen von mündlichen Aussagen
  • Fordern Sie wichtige Mitteilungen schriftlich an

Diese Dokumentation kann in einem späteren Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung sein.

Sie haben Fragen zu Ihrer konkreten Situation bei einer Änderungskündigung? Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung mit unseren erfahrenen Anwälten für Arbeitsrecht, die auf die Vertretung von Arbeitnehmern spezialisiert sind.

Checkliste für schwerbehinderte Arbeitnehmer bei Änderungskündigungen

Verwenden Sie diese Checkliste, um Ihre Situation bei einer Änderungskündigung zu bewerten:

  1. Formale Voraussetzungen prüfen
    • Liegt ein schriftlicher Kündigungsschutz vor?
    • Wurde die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt?
    • Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?
    • Wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?
    • Wurde das Präventionsverfahren durchgeführt?
  2. Kündigungsgründe analysieren
    • Handelt es sich um betriebliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe?
    • Sind die angegebenen Gründe tatsächlich gegeben und nachweisbar?
    • Stehen die Gründe im Zusammenhang mit der Behinderung?
  3. Änderungsangebot bewerten
    • Welche Arbeitsbedingungen sollen geändert werden?
    • Sind die Änderungen zumutbar oder unzumutbar?
    • Berücksichtigen die neuen Bedingungen die Behinderung ausreichend?
  4. Rechtliche Schritte einleiten
    • Annahme unter Vorbehalt erklären?
    • Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einreichen?
    • Dokumentation aller relevanten Fakten und Gespräche erstellt?
    • Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultiert?
  5. Alternativen zur Änderungskündigung prüfen
    • Gibt es Möglichkeiten zur Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes?
    • Stehen technische Hilfsmittel oder Arbeitsassistenz zur Verfügung?
    • Können Fördermittel vom Integrationsamt beantragt werden?
    • Sind alternative Arbeitsplätze im Unternehmen vorhanden?
  6. Finanzielle und soziale Auswirkungen abschätzen
    • Welche finanziellen Einbußen entstehen durch die Änderung?
    • Welche Auswirkungen hat die Änderung auf die berufliche Zukunft?
    • Sind die Änderungen mit der Behinderung vereinbar?

Rechte wahren und richtig handeln

Eine Änderungskündigung stellt für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine besondere Herausforderung dar. Der besondere Kündigungsschutz bietet zwar eine wichtige Absicherung, erfordert aber auch ein tiefes Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge und ein strategisches Vorgehen.

Für Arbeitgeber bedeutet die Änderungskündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters einen komplexen Prozess mit zahlreichen formalen und inhaltlichen Anforderungen. Die Nichtbeachtung dieser Anforderungen kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen und erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Für betroffene Arbeitnehmer ist es entscheidend, schnell und überlegt zu handeln. Die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt und die gleichzeitige Einreichung einer Kündigungsschutzklage stellen in vielen Fällen die beste Strategie dar, um sowohl den Arbeitsplatz vorläufig zu sichern als auch die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wir von der Kanzlei Dr. Breuer sind seit über 25 Jahren auf Arbeitsrecht spezialisiert und vertreten gezielt die Interessen von Arbeitnehmern und Führungskräften. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Falls – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Häufig gestellte Fragen

Nein, Sie müssen das Änderungsangebot nicht annehmen. Sie haben drei Möglichkeiten: Sie können das Angebot annehmen, unter Vorbehalt annehmen oder ablehnen. Bei einer Ablehnung endet das Arbeitsverhältnis, wenn die Kündigung wirksam ist. Die Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) ermöglicht es, die Änderungen zunächst zu akzeptieren und gleichzeitig deren Sozialwidrigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.

Sie haben drei Wochen Zeit, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Änderungskündigung und ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Änderungskündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Während dieses Verfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen.

Grundsätzlich nein. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste.

Die Schwerbehindertenvertretung muss vor einer Änderungskündigung angehört werden. Sie hat ein Beratungs- und Informationsrecht und kann Stellungnahmen abgeben. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung unwirksam.

In der Regel nicht. Eine behinderungsbedingte Leistungsminderung rechtfertigt grundsätzlich keine Änderungskündigung, solange nicht alle zumutbaren Anpassungsmöglichkeiten (technische Hilfsmittel, Umorganisation, Fördermittel) ausgeschöpft wurden.

Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor einer Änderungskündigung zu prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX.

Wenn Sie das Änderungsangebot ablehnen, endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sofern die Kündigung wirksam ist. Sie können dann nur noch gegen die Beendigungswirkung der Kündigung vorgehen, nicht mehr gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen.

Bei einer Annahme unter Vorbehalt prüft das Arbeitsgericht, ob die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind. Der Prozess beginnt mit einer Güteverhandlung, in der eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Gelingt dies nicht, folgt die Kammerverhandlung. Das Gericht prüft sowohl die formalen Voraussetzungen als auch die materielle Rechtfertigung der Änderungskündigung.

Das Integrationsamt kann verschiedene Leistungen gewähren, darunter:

  • Zuschüsse zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes
  • Lohnkostenzuschüsse bei behinderungsbedingter Minderleistung
  • Arbeitsassistenz
  • Technische Arbeitshilfen. Diese Leistungen können dazu beitragen, eine Änderungskündigung zu vermeiden.