Eine Änderungskündigung soll oft schlechtere Arbeitsbedingungen durchsetzen. Sie geht daher meist zu Lasten des Arbeitnehmers, sodass sich in vielen Fällen eine Ablehnung der Kündigung auszahlen kann.

Wann Sie eine Änderungskündigung ablehnen sollten und wie Sie vorgehen müssen, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Autor dieses Beitrags ist Herr Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer. Er berät seine Mandanten als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Änderungskündigung ablehnen, Arbeitslosengeld, Sperrzeit

1. Was ist eine Änderungs­kündigung?

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich ebenso wie Sie an den Arbeitsvertrag gebunden. Er kann nur in engen Grenzen von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und so beispielsweise Ihre Aufgaben präzisieren. Tiefgehende Änderungen kann er ohne Ihre Zustimmung hingegen nicht herbeiführen. In diesem Fall muss er daher eine Änderungskündigung aussprechen.

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis soll also beendet werden. Gleichzeitig möchte Ihr Arbeitgeber aber, dass Sie zu geänderten Bedingungen weiterhin für ihn tätig sind.

Gründe für eine Änderungskündigung gibt es viele. Dies sind einige Beispiele:

  • Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hat sich verschlechtert, sodass die bisher üblichen Sonderzuwendungen nicht mehr gezahlt werden können.

  • Die durchschnittliche Arbeitszeit im Betrieb muss erhöht oder verringert werden.

  • Ihr Arbeitsplatz ist weggefallen, Sie können jedoch anderweitig im Betrieb eingesetzt werden.

  • Sie können Ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen klar und deutlich mitteilen, wie Ihr Arbeitsverhältnis von nun an aussehen soll. Sie müssen zweifelsfrei erkennen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich ist.

Von der Änderungskündigung unterscheidet sich der Änderungsvertrag. Mit einem solchen Vertrag bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber ebenfalls neue Arbeitsbedingungen an, verbindet dieses Angebot jedoch nicht gleich mit einer Kündigung. Kommt der Vertrag nicht zustande, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen aber immer noch separat kündigen.

2. So können Sie eine Änderungs­kündigung ablehnen

Sie können eine Änderungskündigung annehmen oder ablehnen. Stimmen Sie dem Änderungsangebot Ihres Arbeitgebers zu, behalten Sie Ihren Arbeitsplatz und die von ihm gewünschten Veränderungen treten in Kraft. Lehnen Sie die Änderungskündigung ab, wird Ihr Arbeitsverhältnis mit Auslauf der Kündigungsfrist beendet.

Wenn Sie eine Änderungskündigung ablehnen wollen, haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

Annahme des Angebots unter Vorbehalt und Änderungsschutzklage

Sie können das Änderungsangebot „unter Vorbehalt“ annehmen (§ 2 KSchG). Die neuen Bedingungen für Ihr Arbeitsverhältnis gelten dann erst einmal. Sie klagen aber parallel gegen die Kündigung („Änderungsschutzklage“) und lassen so das Arbeitsgericht prüfen, ob die Änderungskündigung gerechtfertigt ist.

Sollte die Änderungskündigung rechtswidrig sein, ist die Änderung unwirksam und es bleibt bei den alten Bedingungen. Andernfalls besteht Ihr Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fort.

Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen, wenn Sie die Änderungskündigung zwar nicht für berechtigt halten, Ihren Arbeitsplatz aber auf keinen Fall verlieren wollen. Denn mit der Annahme unter Vorbehalt gehen Sie kaum ein Risiko ein.

Wichtig: Sie müssen den Vorbehalt gegenüber Ihrem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung erklären und Klage erheben. Hier erfahren Sie mehr zu den Fristen nach einer Änderungskündigung.

Ablehnung des Änderungsangebots und Kündigungsschutzklage

Die zweite Möglichkeit sieht wie folgt aus: Sie lehnen das Änderungsangebot ab und erheben Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht begutachtet dann die Kündigung sowie das Änderungsangebot und entscheidet, ob die Änderungskündigung berechtigt ist. Urteilt das Gericht zu Ihren Gunsten, haben Sie Ihren alten Arbeitsplatz zu den bisherigen Konditionen gerettet.

Dieser Weg ist aber mit einem gewissen Risiko verbunden: Denn wenn Sie den Prozess verlieren, ist auch Ihr Arbeitsverhältnis beendet. Sie können dann in aller Regel nicht mehr auf das Änderungsangebot Ihres Arbeitgebers zurückkommen!

Ablehnung des Änderungsangebots

Schließlich besteht die Möglichkeit, das Änderungsangebot abzulehnen oder schlicht nicht darauf zu reagieren und die Kündigung hinzunehmen. Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet dann auch Ihr Arbeitsverhältnis.

Ein solches Vorgehen ist nur zu empfehlen, wenn die Kündigung ganz offensichtlich berechtigt, eine Klage also aussichtslos ist und Sie das Arbeitsverhältnis auch nicht zu den neuen Bedingungen fortsetzen wollen.

3. Wann sollte ich eine Änderungs­kündigung ablehnen?

Lehnen Sie die Änderungskündigung ab, sind Sie gekündigt. Wollen Sie Ihren Arbeitsplatz nun retten, müssen Sie Klage erheben. Ein solches Vorgehen kann riskant sein, lohnt sich aber oft enorm und bewahrt Sie vor ungünstigeren Arbeitsbedingungen.

Sie sollten eine Ablehnung vor allem in folgenden Fällen in Betracht ziehen:

Änderungskündigung offensichtlich unwirksam

Sie sollten die Änderungskündigung ablehnen, wenn der Arbeitgeber offensichtlich nicht zur Kündigung berechtigt war. Können Sie also bereits „auf den ersten Blick“ erkennen, dass er Ihnen nicht kündigen durfte, lohnt sich die Ablehnung.

Besonders an diesen Punkten scheitert eine Kündigung häufig:

  • Es liegt kein Kündigungsgrund vor, Ihnen wurde also nicht aufgrund Ihres Verhaltens, Ihrer Person oder betrieblicher Umstände gekündigt.

  • Die Kündigung ist nicht schriftlich erfolgt.

  • Der Betriebsrat wurde vor der Änderungskündigung nicht angehört.

  • Für Sie gilt tariflicher Kündigungsschutz.

  • Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, z.B. bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Auszubildenden und Betriebsratsmitgliedern.

Aber Vorsicht: Für Laien sind selbst offensichtliche Fehler häufig nicht erkennbar. So kommt es entscheidend darauf an, welchen Kündigungsschutz Sie genießen. In Kleinbetrieben und in der Probezeit sind Sie beispielsweise schlechter geschützt. Lassen Sie Ihre Kündigung daher unbedingt rechtzeitig durch einen Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen!

Änderungsangebot zu weitgehend

Eine Änderungskündigung ist nur dann wirksam, wenn die angestrebten Änderungen auch wirklich notwendig sind. Ihr Arbeitgeber darf dabei nicht „über das Ziel hinausschießen“. Auch darf er nicht betriebliche Veränderungen vorschieben, um Sie zu schlechteren Bedingungen zu beschäftigen. Ihr Arbeitgeber muss also abwägen, ob die Änderungskündigung tatsächlich erforderlich ist und welche Veränderungen Sie wie stark treffen.

Beispiel 1: Standort A eines Unternehmens wird geschlossen. Der Arbeitgeber möchte per Änderungskündigung durchsetzen, dass Mitarbeiter X an den 200km entfernten Standort B wechselt. Der nahgelegene Standort C bietet allerdings dieselbe Beschäftigungsmöglichkeit.

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter ist während einer Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig. In einem Jahr wird er aber wieder genesen sein. Der Arbeitgeber möchte ihn aufgrund seiner Krankheit per Änderungskündigung dauerhaft auf eine schlechter bezahlte Stelle versetzen. Es wäre dem Arbeitgeber allerdings ohne Weiteres möglich, ihn nur vorübergehend auf dieser Stelle einzusetzen.

Geht das Änderungsangebot zu weit, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können die Änderungskündigung entweder ablehnen oder die Änderung unter Vorbehalt annehmen. In beiden Fällen müssen Sie anschließend Klage erheben, um Ihren Arbeitsplatz unverändert zu behalten.

Arbeitsplatzwechsel geplant

Nicht in jedem Fall lohnt sich die Rettung des Arbeitsplatzes. Sollten Sie ohnehin vorhaben, den Betrieb zu verlassen, können Sie die Änderungskündigung stattdessen für Ihre Zwecke nutzen.

So können Sie versuchen, über die Bedingungen Ihres Ausscheidens zu verhandeln. Möglicherweise ist Ihr Arbeitgeber bereit, Ihnen eine Abfindung nach der Änderungskündigung zu zahlen, wenn Sie nicht gegen Ihre Kündigung vorgehen. Alternativ können Sie die Änderungskündigung ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben. Dann besteht meist die Chance, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen sog. Vergleich einigen, der ebenfalls eine Abfindung vorsieht. Dieses Vorgehen sollte aber gut überlegt sein.

4. Was muss ich tun, um eine Änderungs­kündigung abzulehnen?

Wollen Sie das Änderungsangebot ablehnen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen. Sie können diese Erklärung mündlich oder schriftlich abgeben. Allerdings ist eine schriftliche Mitteilung empfehlenswert, da sie den späteren Nachweis wesentlich erleichtert.

Häufig wird der Arbeitgeber sein Angebot befristen, sodass Sie mit der Entscheidung nicht zu lange warten dürfen. Ihr Arbeitgeber darf Sie aber nicht zu sehr unter Druck setzen. Eine kürzere Frist als drei Wochen ist regelmäßig unwirksam. Denn diese Zeit steht Ihnen zu, um eine Annahme unter Vorbehalt zu erklären.

Für die Kündigungsschutzklage gilt ebenfalls eine Frist von drei Wochen. Möchten Sie also gegen die Kündigung klagen, sollten Sie auch hier umgehend tätig werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam!

Achtung: Reagieren Sie gar nicht auf die Änderungskündigung, gilt das als Ablehnung des Änderungsangebots. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Überlegen Sie sich daher rechtzeitig, wie Sie vorgehen wollen.

5. Kommt es zur Sperrzeit beim Arbeitslosen­geld, wenn ich die Änderungs­kündigung ablehne?

Die Arbeitsagentur ordnet eine Sperrzeit an, wenn Sie selbst für die Arbeitslosigkeit verantwortlich sind.

Beispiel: Arbeitnehmer X kündigt selbst, unterschreibt einen Aufhebungsvertrag oder verstößt in erheblichem Maße gegen seine vertraglichen Pflichten.

Sie erhalten dann in der Regel erst 12 Wochen später Arbeitslosengeld. Die Bezugsdauer verkürzt sich um diesen Zeitraum.

Das ist bei einer Änderungskündigung nicht der Fall. Zwar führt die Ablehnung der Änderungskündigung unter Umständen zur Arbeitslosigkeit, die Kündigung ging aber vom Arbeitgeber aus. Lehnen Sie das Änderungsangebot des Arbeitgebers ab, führt dies daher grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit.

Beachten Sie, dass nach der Änderungskündigung Fristen für die Meldungen bei der Arbeitsagentur laufen.

6. Kann ich die Änderungs­kündigung ablehnen und eine Abfindung erhalten?

Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach der Änderungskündigung. Es hängt meist von Ihrem Arbeitgeber ab, ob Sie eine Abfindung erhalten.

So wird Ihr Arbeitgeber Ihnen unter Umständen eine Abfindung anbieten, wenn Sie sich gegen die Änderungskündigung wehren. Das ist vor allem dann denkbar, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung nicht vorlagen und der Arbeitgeber den Prozess vermutlich verlieren wird.

Eine Abfindung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn Sie nicht gegen die Kündigung vorgehen und der Arbeitgeber Ihnen dafür eine Abfindung zugesagt hat (§ 1a KSchG).

7. Fazit

  • Bei einer Änderungskündigung bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung zugleich ein neues Arbeitsverhältnis an. Lehnen Sie ab, sind Sie entlassen.

  • Wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, können Sie das Angebot ablehnen und gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen (Kündigungsschutzklage).

  • Alternativ können Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und es von einem Gericht überprüfen lassen (Änderungsschutzklage).

  • Sie sollten die Änderungskündigung ablehnen, wenn sie offensichtlich unwirksam ist oder wenn die Änderung über das wirklich notwendige Maß hinausgeht.

  • Für Ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen haben Sie in der Regel nur drei Wochen Zeit.

  • Sie sollten Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wie Sie sich entschieden haben. Wenn Sie nichts tun, verfällt das Angebot und das Arbeitsverhältnis wird beendet.

  • Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld haben Sie normalerweise nicht zu befürchten.

  • Eine Abfindung erhalten Sie zwar nicht immer, aber oft stehen Ihre Chancen gut.