Das Wichtigste in Kürze
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei fristloser Kündigung grundsätzlich nicht — weder bei ordentlicher noch bei außerordentlicher Kündigung.
- In der Praxis lässt sich eine Abfindung häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines gerichtlichen Vergleichs erzielen.
- Gegen eine fristlose Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden — diese Frist ist zwingend einzuhalten.
Eine fristlose Kündigung stellt für Arbeitnehmer meist einen erheblichen Einschnitt dar. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und erfolgt in der Regel wegen eines schweren Pflichtverstoßes. Viele Betroffene stellen sich in dieser Situation die Frage, ob sie trotz fristloser Kündigung eine Abfindung erhalten können.
Die Antwort ist: Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in den meisten Fällen nicht — weder bei ordentlicher noch bei fristloser Kündigung. Dennoch kann eine Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen ausgehandelt oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erzielt werden.
Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?
Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt einen sogenannten wichtigen Grund voraus. Dieser liegt nur vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische Gründe sind:
- Diebstahl oder Unterschlagung
- Tätliche Angriffe oder schwere Beleidigungen
- Massive Arbeitsverweigerung
- Betrug oder Manipulation von Arbeitszeiten
Die Kündigung muss zudem innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Gibt es eine Abfindung bei fristloser Kündigung?
Ein Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht automatisch. Dennoch gibt es drei typische Konstellationen, in denen eine Abfindung möglich ist:
Vergleich vor dem Arbeitsgericht: In Kündigungsschutzverfahren kommt es häufig zu einem Vergleich. Arbeitgeber zahlen dabei oft eine Abfindung, um das Prozessrisiko zu vermeiden — auch bei fristlosen Kündigungen.
Unwirksame fristlose Kündigung: Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, bestehen gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs.
Aufhebungsvertrag nachträglich: Auch nach einer fristlosen Kündigung kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, bei der eine Abfindung gezahlt wird.
Höhe der Abfindung
Die Höhe einer Abfindung ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis orientiert man sich häufig an der Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Je nach Verhandlungssituation kann die Abfindung jedoch deutlich höher oder niedriger ausfallen. Entscheidende Faktoren sind:
- Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
- Schwere des vorgeworfenen Verhaltens
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers
Wichtig: Kündigungsschutzklage prüfen
Wer eine fristlose Kündigung erhält, sollte schnell handeln. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nur so können Arbeitnehmer ihre Rechte wahren und gegebenenfalls eine Abfindung durchsetzen. Viele fristlose Kündigungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht vollständig stand oder führen zumindest zu einem für den Arbeitnehmer vorteilhaften Vergleich.
Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, sollte diese frühzeitig rechtlich prüfen lassen, um keine Ansprüche zu verlieren und Verhandlungsspielräume optimal zu nutzen. Für eine Erstberatung werden — soweit vorhanden — die letzten drei Gehaltsabrechnungen benötigt.
