Eine Kündigung per E-Mail ist schnell verschickt, aber im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht wirksam. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Auch bei Mietverträgen gelten strenge Formvorschriften. Betroffene sollten Fristen beachten und den Fall rechtlich prüfen lassen.
Ist eine Kündigung per Mail gültig?

Das Wichtigste im Überblick

Die kurze Antwort: Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einfache E-Mail grundsätzlich nicht ausreichend. § 623 BGB schreibt die Schriftform ausdrücklich vor und schließt die elektronische Form aus. Doch auch bei Mietverträgen und anderen Vertragsverhältnissen kommt es auf die jeweiligen gesetzlichen Regelungen an.

Ist eine Kündigung per E-Mail im Arbeitsrecht gültig?

Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform eingehalten wird. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt sowohl für eine Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Eine gewöhnliche E-Mail genügt daher grundsätzlich nicht. Dasselbe gilt für eine Kündigung per SMS oder Messenger-Nachricht. Auch eine gescannte oder fotografierte Kündigung, die als PDF oder Bilddatei per E-Mail versandt wird, ersetzt grundsätzlich nicht das erforderliche Original mit eigenhändiger Unterschrift. Die gesetzliche Regelung dient der Rechtssicherheit. Sie soll sicherstellen, dass die Kündigungsentscheidung eindeutig dokumentiert und für den Empfänger nachvollziehbar ist.

Welche Form muss eine wirksame Kündigung haben?

Nach § 126 BGB setzt die gesetzliche Schriftform grundsätzlich voraus, dass die Kündigung in einer Urkunde erklärt und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird. Für die arbeitsrechtliche Kündigung bedeutet das regelmäßig:
  • Die Kündigung wird schriftlich auf Papier erklärt.
  • Die kündigende Person oder ein hierzu berechtigter Vertreter unterschreibt das Dokument eigenhändig.
  • Die Kündigung geht dem Empfänger in der erforderlichen Form zu.
Eine eingescannte Unterschrift, eine eingefügte Unterschrift Grafik oder eine qualifizierte elektronische Signatur genügt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht, weil § 623 BGB die elektronische Form ausschließt. Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 623 und 126 BGB.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur per E-Mail schickt?

Erhält ein Arbeitnehmer lediglich eine Kündigung per E-Mail, ist die gesetzliche Schriftform grundsätzlich nicht gewahrt. Die E-Mail beendet das Arbeitsverhältnis daher für sich genommen regelmäßig nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Nachricht ignoriert werden sollte. Es ist wichtig, den gesamten Sachverhalt zu prüfen. Wurde beispielsweise zusätzlich ein unterschriebenes Original persönlich übergeben oder auf anderem Weg zugestellt, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Arbeitnehmer sollten deshalb die E-Mail samt Anhängen aufbewahren, den Kommunikationsverlauf sichern und prüfen lassen, ob tatsächlich eine formwirksame Kündigung zugegangen ist. Wichtig: Ob und welche Fristen laufen, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer schriftlichen Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist insbesondere die regelmäßig dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Lassen Sie sich deshalb möglichst früh beraten.

Kann ich selbst per E-Mail kündigen?

Auch Arbeitnehmer müssen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform nach § 623 BGB einhalten. Eine E-Mail mit dem Inhalt „Hiermit kündige ich“ reicht grundsätzlich nicht aus. Wer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, sollte die Kündigung auf Papier erklären, eigenhändig unterschreiben und dafür sorgen, dass sie dem Arbeitgeber nachweisbar zugeht. Ein bloßer Versand der E-Mail oder eines eingescannten Kündigungsschreibens genügt nicht. Auch wenn die Kündigung formunwirksam ist, kann es sinnvoll sein, unverzüglich zu handeln und eine formgerechte Erklärung nachzureichen. Welcher Beendigungszeitpunkt gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine Kündigung per E-Mail bei Mietverträgen gültig?

Nicht jede Kündigung unterliegt denselben Regeln. Bei Wohnraummietverhältnissen schreibt § 568 BGB für die Kündigung grundsätzlich die schriftliche Form vor. Eine einfache E-Mail genügt daher auch hier regelmäßig nicht. Bei anderen Verträgen – etwa bestimmten Dienstleistungs-, Mitgliedschafts- oder Geschäftsverträgen – kann die Rechtslage anders aussehen. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben, der Vertrag und gegebenenfalls wirksam vereinbarte Formklauseln. Deshalb sollte die Frage, ob eine Kündigung per E-Mail wirksam ist, immer anhand der konkreten Vertragsart beantwortet werden.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wenn Sie eine Kündigung per E-Mail erhalten oder selbst auf diesem Weg gekündigt haben, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
  • Unterlagen sichern: Speichern Sie die E-Mail, sämtliche Anhänge und den weiteren Schriftverkehr.
  • Vertragsart feststellen: Prüfen Sie, ob es um ein Arbeitsverhältnis, ein Mietverhältnis oder einen anderen Vertrag geht.
  • Weitere Zustellungen prüfen: Klären Sie, ob zusätzlich ein unterschriebenes Original zugegangen ist.
  • Fristen im Blick behalten: Warten Sie nicht allein deshalb ab, weil Zweifel an der Wirksamkeit bestehen.
  • Rechtslage prüfen lassen: Eine anwaltliche Einschätzung kann helfen, die nächsten Schritte und mögliche Risiken zu beurteilen.

Eine E-Mail reicht bei der arbeitsrechtlichen Kündigung grundsätzlich nicht aus

Wer wissen möchte, ob eine Kündigung per E-Mail gültig ist, muss zunächst die Art des Vertragsverhältnisses berücksichtigen. Im Arbeitsrecht ist die Antwort eindeutig: Nach § 623 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen. Eine gewöhnliche E-Mail, ein Fax oder ein Scan des unterschriebenen Schreibens genügt grundsätzlich nicht. Bei anderen Vertragsarten gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen. Im Zweifel sollte die konkrete Kündigung einschließlich möglicher Fristen fachkundig geprüft werden. Dr. Breuer unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Kündigung und bei der Prüfung möglicher Handlungsoptionen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form aus.
Ein PDF, das lediglich einen Scan oder ein Foto der unterschriebenen Kündigung enthält, wahrt die gesetzliche Schriftform einer arbeitsrechtlichen Kündigung grundsätzlich nicht.
Bei Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht. Auch Nachrichten über Messenger oder SMS ersetzen die erforderliche schriftliche Kündigung nicht.
Auch Arbeitnehmer müssen die gesetzliche Schriftform einhalten. Die Kündigung sollte daher als eigenhändig unterschriebenes Original übermittelt werden.
Bei einer schriftlichen Kündigung, die mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden soll, gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang. Ob diese Frist im konkreten Fall greift, sollte zeitnah geprüft werden.
Ja, wenn zusätzlich eine formgerechte Kündigung erklärt und zugestellt wurde, kann diese eigenständig wirksam sein. Die E-Mail allein ersetzt das erforderliche Original im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Rechtliche Grundlagen: §§ 623, 126 und 568 BGB sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.