Eine kurze Nachricht auf dem Smartphone, und das Arbeitsverhältnis soll beendet sein? Das kommt im Berufsalltag häufiger vor, als man denkt. Doch eine Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsrecht unwirksam. Erfahren Sie, warum die Schriftform zwingend ist und was Betroffene jetzt tun sollten.
Das Wichtigste im Überblick
- Unwirksam: Eine Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsverhältnis nicht gültig. § 623 BGB verlangt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen
- Auch das Foto hilft nicht: Ein per Messenger verschicktes Foto oder ein Scan des unterschriebenen Schreibens wahrt die Schriftform nicht. Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort
- Nicht abwarten: Holt der Arbeitgeber die Kündigung formgerecht nach, läuft ab Zugang die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 KSchG). Lassen Sie den Fall deshalb zeitnah prüfen
Eine kurze Nachricht auf dem Smartphone, und das Arbeitsverhältnis soll beendet sein? Das kommt im Berufsalltag häufiger vor, als man denkt: Der Chef schreibt per WhatsApp „Du brauchst morgen nicht mehr zu kommen“, oder ein Arbeitnehmer teilt seiner Vorgesetzten per Messenger mit, dass er zum Monatsende aufhört. Doch ist eine Kündigung per WhatsApp gültig?
Die kurze Antwort lautet: Nein.
Warum eine Kündigung per WhatsApp unwirksam ist
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Schriftform bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB: Die Kündigung muss als Urkunde vorliegen und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Eine WhatsApp-Nachricht ist dagegen ein elektronisch übermittelter Text ohne Originalunterschrift. Sie erfüllt die gesetzliche Form nicht. Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 125 Satz 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, das die vorgeschriebene Form nicht wahrt, ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht damit zunächst unverändert fort.Auch ein Foto des Kündigungsschreibens genügt nicht
Manche Arbeitgeber versuchen, den Formfehler zu umgehen, indem sie ein Foto des unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp schicken. Auch das reicht nicht. Eine so übermittelte Kündigung wahrt die Schriftform nicht: Beim Empfänger kommt lediglich die Ablichtung einer Unterschrift an, nicht das unterzeichnete Original. Entscheidend ist, dass dem Empfänger das Originalschreiben zugeht.Welche Übermittlungswege sind wirksam – und welche nicht?
| Übermittlungsweg | Wirksam? | Begründung |
|---|---|---|
| Handschriftlich unterschriebener Brief (Original) | Ja | Erfüllt die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB – vorausgesetzt, das Original geht dem Empfänger zu. |
| WhatsApp- oder sonstige Messenger-Nachricht | Nein | Keine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde; Formverstoß, § 125 Satz 1 BGB. |
| Foto oder Scan des Schreibens (per WhatsApp oder E-Mail) | Nein | Beim Empfänger kommt nur eine Ablichtung an, nicht das unterschriebene Original. |
| E-Mail oder SMS | Nein | Die elektronische Form ist in § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. |
| Qualifizierte elektronische Signatur | Nein | Auch sie zählt zur elektronischen Form und ersetzt die Schriftform hier nicht. |
| Telefax | Nein (überwiegende Auffassung) | Es wird lediglich eine Kopie übermittelt. |
| Mündliche Kündigung | Nein | Es fehlt jede schriftliche Form. |
Gilt das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Ja. § 623 BGB unterscheidet nicht danach, wer kündigt. Die Schriftform gilt für die Arbeitgeberkündigung ebenso wie für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, für die ordentliche wie für die außerordentliche (fristlose) Kündigung und auch für Aufhebungsverträge. Sie gilt außerdem in der Probezeit und in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Ohne Schriftform gibt es keine wirksame Kündigung.Kündigung per WhatsApp erhalten: Das sollten Arbeitnehmer jetzt tun
1. Nachricht sichern. Machen Sie Screenshots mit Datum, Uhrzeit und Absender und löschen Sie den Chat nicht. 2. Keine voreilige Zustimmung. Vermeiden Sie Antworten wie „Okay“ oder „Dann war es das wohl“. Sie können später zu Streit darüber führen, was Sie tatsächlich wollten. 3. Arbeitsleistung weiter anbieten. Erscheinen Sie wie gewohnt zur Arbeit oder zeigen Sie Ihre Arbeitsbereitschaft nachweisbar an. So bleibt Ihr Vergütungsanspruch erhalten. 4. Auf ein späteres Kündigungsschreiben achten. Geht Ihnen eine formgerechte schriftliche Kündigung zu, läuft ab Zugang die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Diese Frist sollten Sie keinesfalls versäumen. 5. Zeitnah anwaltlich beraten lassen. Ein Anwalt prüft, ob und welche Fristen laufen, und rät Ihnen zum richtigen Vorgehen.Das müssen Arbeitgeber beachten
Für Arbeitgeber ist die WhatsApp-Kündigung ein teurer Irrtum. Die Kündigung geht ins Leere, das Arbeitsverhältnis läuft weiter, und der Arbeitnehmer kann für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende Vergütung verlangen, sobald er seine Arbeitskraft anbietet. Besonders heikel ist die fristlose Kündigung: Sie muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Verstreicht diese Frist, bevor eine formgerechte Kündigung zugegangen ist, kann der Kündigungsgrund verbraucht sein. Rechtssicher kündigen Sie, wenn Sie das Schreiben auf Papier aufsetzen, eigenhändig unterschreiben und den Zugang nachweisbar sicherstellen, etwa durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder durch einen Boten, der den Einwurf in den Briefkasten bezeugen kann.Sie möchten selbst kündigen?
Auch als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre Kündigung nicht per Messenger oder E-Mail aussprechen. Setzen Sie ein Schreiben auf, unterschreiben Sie es eigenhändig und übergeben Sie es so, dass Sie den Zugang später belegen können. Nur so ist Ihre Kündigung wirksam und Ihre Kündigungsfrist beginnt zu laufen. Die strenge Schriftform nach § 623 BGB betrifft Arbeitsverhältnisse. Bei anderen Verträgen kann die Rechtslage abweichen: Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Bei Verbraucherverträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa im Mobilfunk oder im Fitnessstudio, darf grundsätzlich keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Hier kann eine Nachricht im Einzelfall genügen, der Zugang muss aber beweisbar sein. Lassen Sie solche Fälle im Zweifel gesondert prüfen.Handlungsempfehlung
Eine Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsrecht unwirksam, unabhängig davon, wer sie ausspricht und ob ein Foto des Originals mitgeschickt wird. Gültig ist nur die eigenhändig unterschriebene Kündigung auf Papier, die dem Empfänger im Original zugeht. Für Arbeitnehmer bedeutet das: nicht vorschnell reagieren, Beweise sichern und Fristen im Blick behalten. Für Arbeitgeber gilt: Formfehler sind vermeidbar und teuer. Unsicher, ob eine Kündigung wirksam ist? Nehmen Sie Kontakt zu Dr. Breuer auf. Wir prüfen Ihren Fall und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte.Häufig gestellte Fragen
Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses braucht nach § 623 BGB die Schriftform, also ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Eine WhatsApp-Nachricht erfüllt diese Anforderung nicht und ist deshalb unwirksam – egal, ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer stammt.
Ja. In der Probezeit gilt lediglich eine kürzere Kündigungsfrist. An der Form ändert das nichts: Auch eine Probezeitkündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen.
Eine solche Antwort ersetzt die fehlende Schriftform in aller Regel nicht, denn auch ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Dennoch sollten Sie unbedachte Äußerungen vermeiden, weil sie später zu Streit über Ihre wahre Absicht führen können. Im Zweifel gilt: erst prüfen lassen, dann antworten.
In der Regel ja. Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, sollten Sie Ihre Arbeitsleistung weiter anbieten und dies am besten dokumentieren. So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch und vermeiden den Vorwurf unentschuldigten Fehlens.
Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG knüpft an den Zugang einer schriftlichen Kündigung an. Bei einer reinen WhatsApp-Kündigung beginnt sie daher nicht ohne Weiteres zu laufen. Weil der Arbeitgeber die Kündigung jederzeit formgerecht nachholen kann und bei langem Abwarten Beweisprobleme drohen, sollten Sie den Fall zeitnah anwaltlich prüfen lassen.
Ja, eine formgerechte Kündigung kann er jederzeit neu aussprechen. Die Beendigung tritt dann aber frühestens zum nächstmöglichen Termin nach Zugang des Schreibens ein. Bei einer fristlosen Kündigung muss zudem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet werden, die durch die unwirksame WhatsApp-Nachricht nicht gewahrt wird.
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