Kündigung im Urlaub erhalten: Viele Arbeitnehmer trifft dieser Schock nach der Rückkehr. Der Urlaub schützt nicht vor einer Kündigung und hemmt auch die Fristen nicht. Erfahren Sie, wann die Kündigung als zugegangen gilt, wie lange Sie für die Kündigungsschutzklage Zeit haben und was mit Ihrem Resturlaub passiert.
Das Wichtigste im Überblick
- Auch im Urlaub darf gekündigt werden: Ein Kündigungsverbot für die Urlaubszeit gibt es nicht. Die Kündigung geht zu, sobald sie in Ihrem Briefkasten liegt – ob Sie verreist sind oder nicht, ob im Inland oder im Ausland
- Die Klagefrist läuft im Urlaub weiter: Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang, nicht mit Ihrer Rückkehr (§ 4 KSchG). Nur unter engen Voraussetzungen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu
- Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen: Nicht genommener Resturlaub wird bis zum Vertragsende gewährt oder, wenn das nicht mehr möglich ist, abgegolten. Die Kündigung zwingt Sie nicht, den Urlaub abzubrechen
Zwei Wochen Auszeit, entspannte Rückreise – und dann liegt zwischen Werbeprospekten und Rechnungen ein Brief vom Arbeitgeber: die Kündigung. Für viele Betroffene ist das ein Schock, und schnell kommt die Frage auf, ob eine Kündigung im Urlaub überhaupt wirksam sein kann und wie viel Zeit zum Handeln noch bleibt. Die Antwort ist unbequem: Der Urlaub schützt nicht vor einer Kündigung und hemmt auch die Fristen nicht.
Darf der Arbeitgeber im Urlaub kündigen?
Ja. Das Gesetz kennt kein generelles Kündigungsverbot für die Zeit des Urlaubs. Ob die Kündigung wirksam ist, richtet sich wie sonst auch nach den allgemeinen Regeln: Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund (§ 1 KSchG), bei bestehendem Betriebsrat muss dieser angehört werden und für bestimmte Personengruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte gilt ein besonderer Kündigungsschutz. All das hängt nicht davon ab, ob die Kündigung während des Urlaubs zugeht. Eine Grenze setzt allerdings das Maßregelungsverbot: Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, weil er in zulässiger Weise seinen bewilligten Urlaub genommen hat, ist die Kündigung unwirksam. Anders kann es liegen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig antritt, ohne dass er genehmigt wurde. Das kann je nach Fall eine Kündigung rechtfertigen.Wann gilt die Kündigung im Urlaub als zugegangen?
Maßgeblich ist der Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dazu gehört der Hausbriefkasten. Der Einwurf bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist, also bei Einwurf bis zum Ende der üblichen Postzustellzeiten am selben Tag, sonst am nächsten Tag. Der Urlaub ändert daran grundsätzlich nichts. Ob Sie das Schreiben tatsächlich schon gelesen haben, spielt für den Zugang keine Rolle.| Situation | Zugang? | Wichtig zu wissen |
|---|---|---|
| Brief im Hausbriefkasten, Urlaub im Inland | Ja – am Tag des Einwurfs, bei spätem Einwurf am Folgetag | Die Rückkehr aus dem Urlaub ist für den Fristbeginn unerheblich |
| Brief im Hausbriefkasten, Urlaub im Ausland | Ja | Nachträgliche Klagezulassung nur unter engen Voraussetzungen möglich |
| Einwurf-Einschreiben | Ja – mit Einwurf in den Briefkasten | Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen, regelmäßig über den Auslieferungsbeleg |
| Übergabe-Einschreiben mit Benachrichtigungszettel | Nein – erst mit Abholung des Schreibens | Die Frist beginnt erst, wenn Sie das Schreiben bei der Post abholen |
| E-Mail, WhatsApp, Fax, Scan | Keine wirksame Kündigung | Es fehlt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB) |
Klagefrist im Urlaub: Wie viel Zeit bleibt?
Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Die Frist endet drei Wochen später an dem Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist, um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Wird die Klage versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam.Nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG
War ein Arbeitnehmer trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig Klage zu erheben, kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen. Auch eine urlaubsbedingte Abwesenheit kann dafür in Betracht kommen. Die Hürden sind jedoch hoch:- Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, in der Regel also nach der Rückkehr und Kenntnis der Kündigung. Gleichzeitig ist die Klage zu erheben.
- Spätestens sechs Monate nach Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen.
- Ob die Verhinderung unverschuldet war, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Dauer der Abwesenheit und davon, ob mit einer Kündigung zu rechnen war.
Urlaub und Resturlaub nach der Kündigung
Der Urlaub läuft weiter. Die Kündigung beendet einen bewilligten Urlaub nicht. Sie müssen ihn nicht abbrechen und nicht vorzeitig zurückkehren, nur weil im Briefkasten eine Kündigung liegt. Resturlaub bleibt erhalten. Der Urlaubsanspruch entfällt durch die Kündigung nicht. Der Arbeitgeber kann Ihnen den verbleibenden Urlaub in der Kündigungsfrist gewähren, häufig im Zusammenhang mit einer Freistellung. Lässt sich der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er finanziell abzugelten. Gesetzlicher Urlaub verfällt zudem grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungspflichten erfüllt hat. Melden Sie sich arbeitssuchend. Sobald Sie von der Kündigung erfahren, sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Bei weniger als drei Monaten bis zum Vertragsende gilt dafür eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Eine Verspätung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Praxis-Tipp für Arbeitnehmer Notieren Sie sofort, wann die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist oder im Briefkasten lag, und bewahren Sie den Umschlag auf. Rechnen Sie das Ende der Dreiwochenfrist aus und lassen Sie die Kündigung unmittelbar nach der Rückkehr, am besten schon aus dem Urlaub heraus, anwaltlich prüfen. Wer länger verreist, sollte einen Nachsendeauftrag einrichten oder eine Vertrauensperson bitten, den Briefkasten zu leeren und wichtige Post umgehend zu melden. Praxis-Tipp für Arbeitgeber Auch bei Abwesenheit des Mitarbeiters geht die Kündigung per Briefkasteneinwurf zu. Wegen der Beweislast sollten Sie den Zugang dokumentieren: durch einen Boten, der Inhalt und Einwurf mit Datum und Uhrzeit protokolliert, oder durch den Gerichtsvollzieher. Beim Einwurf-Einschreiben benötigen Sie den Auslieferungsbeleg. Vergessen Sie nicht, den Resturlaub zu regeln: durch Gewährung der Kündigungsfrist oder durch Abgeltung.Auch im Urlaub zählt jeder Tag
Eine Kündigung im Urlaub ist grundsätzlich möglich und geht mit dem Einwurf in den Briefkasten zu. Die Klagefrist von drei Wochen läuft ab diesem Zeitpunkt weiter, unabhängig davon, ob Sie das Schreiben schon gelesen haben. Wer erst nach der Rückkehr reagiert, hat oft nur noch wenige Tage, und eine nachträgliche Klagezulassung ist die Ausnahme. Ihr Resturlaub geht dagegen nicht verloren, er wird gewährt oder abgegolten. Im Urlaub gekündigt worden? Dr. Breuer prüft Ihre Kündigung, berechnet die laufenden Fristen und berät Sie zu Kündigungsschutzklage, Abfindung und Resturlaub. Wenden Sie sich möglichst schnell an die Kanzlei, denn die Dreiwochenfrist läuft bereits.Häufig gestellte Fragen
Ja. Ein Kündigungsverbot für die Urlaubszeit gibt es nicht. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt von den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen ab, etwa vom Kündigungsschutzgesetz, einer Betriebsratsanhörung oder einem Sonderkündigungsschutz. Unwirksam ist eine Kündigung allerdings, wenn sie als Reaktion auf einen zulässig genommenen Urlaub ausgesprochen wird.
Nein. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also in der Regel mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten. Das gilt auch dann, wenn Sie das Schreiben erst nach der Rückkehr entdecken. Je länger der Urlaub dauert, desto weniger Zeit bleibt Ihnen danach.
Sie können beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG). Das setzt voraus, dass Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Einzelfallfrage, sodass Sie sich schnell beraten lassen sollten.
Nein. Der Urlaubsanspruch bleibt auch nach einer Kündigung bestehen. Der Arbeitgeber kann ihn in der Kündigungsfrist gewähren. Ist das nicht mehr möglich, muss er den Urlaub abgelten.
Nein. Eine Kündigung verpflichtet Sie nicht, den Urlaub zu unterbrechen oder früher zurückzukehren. Wegen der laufenden Klagefrist sollten Sie sich aber frühzeitig um eine rechtliche Einschätzung kümmern.
Nein. Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, Messenger-Nachricht, Fax oder Scan genügen nicht. Prüfen Sie aber, ob später ein formgerechtes Schreiben nachgereicht wird, denn dann beginnen die Fristen neu zu laufen.
Beim Übergabe-Einschreiben ist die Kündigung mit dem Zettel noch nicht zugegangen. Zugang liegt erst vor, wenn Sie das Schreiben abholen. Anders beim Einwurf-Einschreiben: Hier liegt das Schreiben selbst im Briefkasten, der Zugang tritt mit dem Einwurf ein.
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