Ihr Recht auf eine faire Abfindung
Wie viel Abfindung steht mir zu?
Wir klären Sie als Rechtsanwalt für Abfindung auf.
Individuelle Faktoren beeinflussen Ihre Abfindung
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Abfindung kann je nach individueller Situation deutlich höher ausfallen als das erste Angebot des Arbeitgebers
- Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, besonders wichtig sind Betriebszugehörigkeit, Alter und die Rechtmäßigkeit der Kündigung
- Schnelles Handeln ist entscheidend: Es gibt strenge Fristen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage – lassen Sie sich daher zeitnah beraten
Die Kündigung ist da - was nun?
Eine Kündigung trifft die meisten Menschen völlig unerwartet. Neben der emotionalen Belastung stellen sich sofort existenzielle Fragen: Wie geht es finanziell weiter? Ist die Kündigung überhaupt rechtmäßig? Und vor allem: Wie viel Abfindung steht mir eigentlich zu?
Wir wissen: Viele Arbeitnehmer unterschreiben Aufhebungsverträge vorschnell aus Angst und Unsicherheit – und verschenken damit bares Geld.
Keine vorschnellen Entscheidungen treffen!
Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags von uns beraten. Vereinbaren Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung.
Wie berechnet sich die Abfindungshöhe?
Die Faustregel zur Berechnung einer Abfindung lautet: 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit
Dieser Richtwert ist jedoch nur ein grober Anhaltspunkt. Die tatsächliche Abfindungshöhe hängt von vielen weiteren Faktoren ab:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Alter des Arbeitnehmers
- Rechtmäßigkeit der Kündigung
- Soziale Aspekte (z.B. Unterhaltspflichten)
- Größe des Unternehmens
- Branchenüblichkeit
- Aktuelle Arbeitsmarktsituation
Unsere Erfahrung zeigt: Das erste Angebot des Arbeitgebers liegt meist deutlich unter dem, was rechtlich durchsetzbar wäre.
Gesetzliche Grundlagen für Abfindungsansprüche
Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Allerdings gibt es verschiedene rechtliche Grundlagen, die einen Abfindungsanspruch begründen können:
- §1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- §§9,10 KSchG: Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
- Sozialplan: Abfindungsregelungen bei Betriebsänderungen
- AGG: Erhöhte Abfindungsansprüche bei diskriminierenden Kündigungen
Strategien zur Durchsetzung maximaler Abfindungen
Unsere Kanzlei verfolgt verschiedene Strategien, um für unsere Mandanten optimale Ergebnisse zu erzielen:
1. Gründliche Fallanalyse
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung
- Analyse aller Erhöhungsfaktoren für die Abfindung
- Bewertung der Erfolgsaussichten verschiedener Vorgehensweisen
2. Individuelle Verhandlungsstrategie
- Entwicklung einer maßgeschneiderten Verhandlungstaktik
- Professionelle Kommunikation mit der Arbeitgeberseite
- Nutzung unserer langjährigen Verhandlungserfahrung
3. Rechtliche Durchsetzung
- Erhebung einer Kündigungsschutzklage wenn sinnvoll
- Vertretung in Güteverhandlungen und vor Gericht
- Ausarbeitung optimaler Vergleichsvereinbarungen
Steueroptimierung bei Abfindungen
Ein oft übersehener Aspekt ist die steuerliche Optimierung von Abfindungszahlungen. Durch geschickte Gestaltung der Abfindungsvereinbarung können erhebliche Steuervorteile erzielt werden:
- Nutzung der Fünftelregelung nach §34 EStG
- Optimaler Auszahlungszeitpunkt
- Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume
Maximieren Sie Ihre Abfindung – auch nach Steuern!
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Häufig gestellte Fragen zur Abfindung
Ja, Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Durch geschickte Gestaltung können die Steuern jedoch erheblich reduziert werden.
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist absolut entscheidend!
Eine Abfindung führt nicht mehr zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn sie zusätzlich zur regulären Kündigungsfrist gezahlt wird.
Das kommt auf den Einzelfall an. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag von uns prüfen – manchmal gibt es noch Handlungsmöglichkeiten.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten. Im Erfolgsfall trägt häufig der Arbeitgeber die Anwaltskosten. Sprechen Sie uns an!
Auch bei einer Eigenkündigung kann in bestimmten Fällen eine Abfindung durchgesetzt werden – etwa wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers provoziert wurde oder bei einem Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen. Lassen Sie uns Ihren Fall prüfen.
Die Ablehnung eines ersten Angebots führt nicht zum Verlust Ihrer Ansprüche. Im Gegenteil: Unsere Erfahrung zeigt, dass erste Angebote meist deutlich unter dem durchsetzbaren Betrag liegen. Mit der richtigen Verhandlungsstrategie können oft erheblich höhere Abfindungen erzielt werden.
Die Dauer variiert je nach Verhandlungsverlauf. Bei einer einvernehmlichen Einigung kann die Abfindung innerhalb weniger Wochen gezahlt werden. Wir setzen uns für eine möglichst zügige Lösung ein.
Ja, die Art der Kündigung hat erheblichen Einfluss auf die Abfindungshöhe. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann die Position in Verhandlungen sogar besser sein, wenn die Vorwürfe nicht eindeutig beweisbar sind. Bei betriebsbedingten Kündigungen spielen dagegen Sozialauswahlkriterien eine wichtige Rolle.
Eine verbindlich vereinbarte Abfindung (z.B. in einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag) kann der Arbeitgeber nicht einseitig zurückziehen. Mündliche Zusagen sind jedoch rechtlich schwerer durchsetzbar. Deshalb ist es wichtig, Abfindungsvereinbarungen immer schriftlich und rechtssicher zu dokumentieren. Wir achten bei der Vertragsgestaltung auf alle wichtigen Details.
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