Kann man in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Rechtliche Möglichkeiten und konkrete Handlungsoptionen bei krankheitsbedingter Kündigung während der Probezeit.

In der Probezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch wegen Krankheit kündigen. Anders als im regulären Arbeitsverhältnis muss er keine negative Gesundheitsprognose oder erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen nachweisen. Die Kündigungsfrist beträgt lediglich zwei Wochen gemäß § 622 BGB.

Trotz der erleichterten Kündigungsmöglichkeit gibt es wichtige Einschränkungen: Bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen greift der Diskriminierungsschutz des AGG. Eine Kündigung wegen einer solchen Erkrankung kann unwirksam sein. Auch bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten besondere Schutzrechte. Der Betriebsrat muss vor der Kündigung angehört werden, sonst ist sie unwirksam. Gerne beraten wir Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht genauer.

kann man in der probezeit wegen krankheit gekündigt werden

Das Wichtigste im Überblick

  • Auch während der Probezeit gibt es rechtliche Grenzen für krankheitsbedingte Kündigungen – insbesondere bei Diskriminierung oder Verstößen gegen das AGG
  • Die ersten 14 Tage nach Erhalt einer Kündigung sind entscheidend für mögliche rechtliche Schritte
  • Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann Ihre Position deutlich verbessern und Ihre Rechte effektiv schützen

Die Problematik: Erkrankung in der Probezeit

Die Situation kennen viele Arbeitnehmer: Kaum hat man eine neue Stelle angetreten, wird man krank. Was in einem gefestigten Arbeitsverhältnis meist kein größeres Problem darstellt, kann in der Probezeit schnell existenzbedrohend werden. Denn anders als nach Ablauf der Probezeit genießen Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz.

Die rechtliche Ausgangslage

In der Probezeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 BGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Kündigung wegen Krankheit automatisch rechtens ist. Besonders in folgenden Fällen kann eine Kündigung angreifbar sein:

  • Bei Diskriminierung aufgrund der Krankheit (z.B. bei chronischen Erkrankungen)
  • Bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Bei Formfehlern in der Kündigung
  • Bei fehlender oder fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrats

Handlungsmöglichkeiten bei einer Kündigung

Sofortmaßnahmen

  1. Umgehende Krankmeldung beim Arbeitgeber
  2. Schriftliche Dokumentation aller Kommunikation
  3. Sicherung von Beweisen (E-Mails, Nachrichten, Zeugen)

Rechtliche Prüfung

  • Einhaltung der Formvorschriften
  • Prüfung auf Diskriminierung
  • Analyse der Kündigungsgründe
  • Überprüfung der Betriebsratsanhörung

Unsere bewährte Vorgehensweise

  1. Ersteinschätzung
    • Schnelle Orientierung über Ihre Situation
    • Erste Handlungsempfehlungen
    • Schnelle Terminvereinbarung 
  2. Persönliches Erstgespräch
    • Detaillierte Fallanalyse
    • Prüfung aller rechtlichen Optionen
    • Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie
  3. Konkreter Handlungsplan
    • Schriftliche Zusammenfassung der Optionen
    • Transparente Kosteneinschätzung
    • Klare nächste Schritte

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja, aber es gibt wichtige Ausnahmen und Schutzmechanismen, besonders bei Diskriminierung oder chronischen Erkrankungen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, sofern im Arbeitsvertrag keine längere Frist vereinbart wurde.
In der Probezeit ist keine Begründung erforderlich. Dennoch sollten die wahren Gründe auf Diskriminierung geprüft werden.
Sofort fachanwaltliche Beratung suchen, da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nur drei Wochen beträgt.
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht, aber oft können wir in Verhandlungen eine faire Abfindung erreichen.
Es gibt keine Mindestdauer – theoretisch kann bereits nach einem Tag Krankheit gekündigt werden. Entscheidend ist aber, ob die Kündigung diskriminierungsfrei erfolgt.
Die Krankschreibung ändert nichts mehr an der Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung. Sie haben aber weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Nein, die Art der Erkrankung müssen Sie nicht offenlegen. Nur bei ansteckenden Krankheiten oder zur Wiedereingliederung kann eine Auskunftspflicht bestehen.
Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz – auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Ja, Sie können auch während einer Krankschreibung selbst kündigen. Beachten Sie aber mögliche Auswirkungen auf Kranken- und Arbeitslosengeld.

Handlungsempfehlung

Eine Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit muss nicht alternativlos hingenommen werden. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lassen sich oft bessere Lösungen erreichen – sei es durch Weiterbeschäftigung oder eine faire Abfindung. Entscheidend ist das schnelle und professionelle Handeln in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung.