Aufhebungsvertrag

Bietet Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie vorsichtig sein. Bitten Sie um eine Bedenkzeit und lassen Sie sich beraten. Keinesfalls sollten Sie voreilig unterschreiben.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über alles Wesentliche zum Aufhebungsvertrag.

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Der Aufhebungsvertrag wirkt also wie eine Kündigung, mit dem Unterschied, dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.

Viele Arbeitgeber bevorzugen den Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung, weil sie auf diese Weise keine Klage befürchten müssen. Für Sie als Arbeitnehmer ist die Vereinbarung riskant.

Der Inhalt eines Aufhebungsvertrags ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hier kommt es auf die jeweilige individuelle Vereinbarung an.

Den Aufhebungsvertrag müssen Sie gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schriftlich abschließen. Ein mündlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail, WhatsApp) geschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

2. Welche Vor- und Nachteile bietet ein Aufhebungsvertrag?
  • Vorteile

Welche Vorteile der Aufhebungsvertrags für Sie bereithält, hängt vom jeweiligen Inhalt des Vertrags ab. Hier ist meist keine Zurückhaltung geboten, da Sie oft eine gute Verhandlungsposition haben:

Der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis beenden, hat jedoch keine Kündigung ausgesprochen. Dies deutet darauf hin, dass eine wegen des hohen Kündigungsschutzes wohl nicht möglich oder mit einem hohen Risiko verbunden ist.

Diese Bedingungen sind für Sie als Arbeitnehmer vorteilhaft:

  • Abfindung

Der vom Arbeitgeber vorgeschlagene Aufhebungsvertrag wird im Regelfall bereits eine Abfindungsregelung enthalten. Sollte Ihnen dieses Angebot allerdings zu niedrig erscheinen, fordern Sie einen höheren Betrag.

Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber ist auf Ihre Zustimmung angewiesen.

Hier ist allerdings Augenmaß und juristische Expertise gefragt. Wäre es Ihrem Arbeitgeber ohne Weiteres möglich, Sie zu kündigen, sollten Sie sich bereits mit einer niedrigeren Abfindung zufriedengeben (s.u.).

  • Arbeitszeugnis

Neben der Abfindung können Sie als Arbeitnehmer die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit besonders guten Noten verlangen. Hier wird der Arbeitgeber verhandlungsbereit und großzügig sein, da ihn ein solches Arbeitszeugnis kein Geld kostet. Für Sie als Arbeitnehmer hat ein gutes Arbeitszeugnis einen großen Vorteil bei der anschließenden Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

  • Zeitpunkt der Beendigung

Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch aushandeln, wann genau das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag enden soll. Fordern Sie hier eine großzügige Zeitspanne, sodass Sie genügend Zeit haben, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Ein zu früher Zeitpunkt kann zur Kürzung des Arbeitslosengeldes führen, wenn Sie nicht gleich im Anschluss eine neue Stelle finden.

  • Nachteile

Oft überwiegen die Nachteile für Sie als Arbeitnehmer.

Der offensichtlichste Nachteil eines Aufhebungsvertrags ist, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie geben also Ihren Kündigungsschutz auf. Wenn Sie nicht zustimmen, bleibt Ihnen die Stelle womöglich also erhalten. Sicher ist das aber nicht; es kommt auf den Einzelfall an.

Außerdem kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen (s.u.). Überlegen Sie sich also gut, ob und zu welchen Bedingungen Sie sich auf den Aufhebungsvertrag einlassen.

Es ist in jedem Fall zu empfehlen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann größere Verhandlungserfolge gegenüber dem Arbeitgeber erzielen als arbeitsrechtliche Laien.

3. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Ob Sie eine Abfindung erhalten, hängt von den Verhandlungen ab. Dasselbe gilt für die Höhe.

Ein Aufhebungsvertrag, in dem keine Abfindung enthalten ist, sollten Sie nicht leichtfertig unterschreiben.

Für die Höhe der Abfindung kommt es auf das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. dessen Rechtsanwalts an. In der Praxis hat sich eine Formel durchgesetzt, die als erste grobe Orientierung dienen kann:

Anzahl der Beschäftigungsjahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter = Standardabfindung

Die Abfindung kann allerdings auch deutlich höher ausfallen. Darauf haben z.B. die folgenden Faktoren Einfluss:

  • Vorliegen eines Kündigungsgrundes

Die Abfindung wird umso höher ausfallen, je besser Sie vor einer Kündigung geschützt sind.

In den meisten Betrieben, außer in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hier darf der Arbeitgeber Ihnen nur verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt kündigen. Die Voraussetzungen liegen hoch. Liegt keiner dieser drei Kündigungsgründe vor, so ist eine Kündigung unzulässig.

Der Arbeitgeber bleibt dann nur noch der Aufhebungsvertrag, um sich von Ihnen zu trennen. Diese Ausgangslage können Sie in der Verhandlung um eine Abfindung zu Ihren Gunsten nutzen. Machen Sie Ihre Zustimmung also von einer hohen Abfindung abhängig!

Auf der anderen Seite wird die Abfindung geringer ausfallen, wenn der Arbeitgeber vergleichsweise leicht kündigen kann. Sollten Sie dann gegen die Kündigung klagen, besteht für den Arbeitgeber nur ein geringes Risiko, den Prozess zu verlieren.

  • Sonderkündigungsschutz

Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung, Auszubildende und Mitglieder des Betriebsrats genießen Sonderkündigungsschutz. Diese Personengruppen sind besonders schwer zu kündigen und haben daher eine umso bessere Verhandlungsposition, wenn es um eine Abfindung geht.

  • Stellung in der Sozialauswahl

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Er hat also bestimmten Arbeitnehmern vorrangig zu kündigen.

Mitarbeiter, die durch die Sozialauswahl geschützt werden, sind insbesondere ältere Arbeitnehmer mit Kindern, die bereits lange in dem Betrieb arbeiten. Ebenso sind Schwerbehinderte an dieser Stelle nochmals geschützt.

Treffen einige dieser Merkmale auf Sie zu, ergibt dies erneut eine komfortablere Verhandlungsposition und damit im besten Falle auch eine höhere Abfindung.

4. Muss die Abfindung versteuert werden?

Ja, die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer. Um den Arbeitnehmer hier etwas zu entlasten, hat der Gesetzgeber die sog. Fünftel-Regelung eingeführt.

Danach können Sie die Abfindung so versteuern lassen, als wäre sie über fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Würde die Abfindung wie gewöhnliches Einkommen versteuert werden, würde dies zu einer höheren Steuerbelastung für Sie führen. Der Grund: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Auf die Abfindung müssen grundsätzlich keine Sozialbeiträge abgeführt werden.

5. Hat der Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?

Der Aufhebungsvertrag birgt Risiken für Ihr Arbeitslosengeld!

Finden Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort einen neuen Arbeitsplatz, so haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I. Berufsanfänger sollten prüfen, ob sie lange genug in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Für das ALG I kann die Agentur für Arbeit jedoch eine Sperrzeit von meist 12 Wochen verhängen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Dies nimmt die Arbeitsagentur bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich an. Sie hätten schließlich theoretisch nicht zustimmen müssen.

Von einer Sperrzeit wird allerdings abgesehen, wenn Sie einen wichtigen Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrags hatten.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Konstellationen vor:

  • Der Arbeitgeber hätte wirksam kündigen können. Sie hätten den Arbeitsplatz dann also auch ohne den Aufhebungsvertrag durch Kündigung verloren. Davon geht die Arbeitsagentur insbesondere aus, wenn nach einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung die Abfindung der o.g. Formel entspricht.
  • Sie wurden auf Ihrem Arbeitsplatz z.B. gemobbt oder sexuell belästigt. Hier kann Ihnen der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht vorgeworfen werden. Der Nachweis ist aber nicht immer leicht.
  • Zusammenzug mit Ehegatten oder langjährigem Lebenspartner.

Wichtig ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist endet. Andernfalls wird die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Beispiel: Sie unterschreiben am 3.4. einen Aufhebungsvertrag. Wir nehmen an, dass Ihre Kündigungsfrist am 30.6. abgelaufen wäre, wenn der Arbeitgeber Ihnen am 3.4. gekündigt hätte. Im Aufhebungsvertrag sollten Sie nun kein Ausstiegsdatum vereinbaren, das vor dem 30.6. liegt.

Das gilt jedenfalls, wenn Sie auf ALG I angewiesen sind. Wenn Ihnen eine neue Beschäftigung (nahtlos) sicher ist, spricht nichts gegen einen früheren Ausstieg.

6. Ist ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung sinnvoll?

In der Ausbildung gilt nach der Probezeit ein besonders hoher Kündigungsschutz zugunsten des Auszubildenden. Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie daher nur unterschreiben, wenn Sie selbst die Ausbildung beenden bzw. den Betrieb wechseln möchten.

Andernfalls sollten Sie einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen. Sie müssen in aller Regel wegen des hohen Schutzniveaus keine Kündigung durch den Arbeitgeber befürchten. Eine solche ist nur in Ausnahmefällen möglich.

7. Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?

Der Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag nicht. Er regelt lediglich Einzelheiten der Vertragsabwicklung nach bereits erfolgter Kündigung.

Die Inhalte können sich allerdings ähneln. Insbesondere wird oft eine Abfindung versprochen, wenn der Arbeitnehmer nicht klagt.

8. Fazit
  • Durch einen Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältnis ähnlich wie bei einer Kündigung.
  • Für einen Aufhebungsvertrag ist Ihre Zustimmung als Arbeitnehmer erforderlich. Sie dürfen nicht zur Unterschrift gezwungen werden.
  • Ein gut ausgehandelter Aufhebungsvertrag kann dem Arbeitnehmer viele Vorteile bieten. Meist lässt sich eine Abfindung aushandeln.
  • Für die Abfindung gilt eine Steuerentlastung zugunsten des Arbeitnehmers (Fünftel-Regelung).
  • Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit von meist 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I führen.
  • In der Ausbildung sollte einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht zugestimmt werden.
  • Vor der Unterschrift sollten Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.