Arbeitsrecht
Arbeitsverhältnisse enden sehr oft mit einer Abfindung. Allerdings müssen Sie in der Regel verhandeln. Wir vertreten Sie, um eine möglichst hohe Abfindung durchzusetzen.
Herr Dr. Hartmut Breuer ist seit mehr als zwanzig Jahren Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Er hat in unzähligen Mandaten Abfindungen durchgesetzt.
Wozu möchten Sie mehr wissen?
1. Wann erhält man eine Abfindung?
Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
- Wenn Sie nicht klagen, wird die Kündigung in jedem Fall wirksam. Sie haben für die Klage ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit.
- Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Regel zunächst verhandeln. So kann in vielen Fällen eine Abfindung erzielt werden.
Inhalt des Vergleichs ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, im Gegenzug allerdings die Kündigungsschutzklage zurücknimmt und das Arbeitsverhältnis damit endet.
Auf diesem Weg lässt sich grundsätzlich nach jeder Art von Kündigung eine Abfindung erzielen. Auch eine Abfindung nach einer fristlosen Kündigung ist so möglich.
Abfindung aus Sozialplan
Auch ein Sozialplan sieht häufig eine Abfindung in bestimmter Höhe vor. Das heißt allerdings nicht, dass Arbeitnehmer nicht versuchen könnten, vor Gericht oder in sonstiger Verhandlung mit dem Arbeitgeber einen höheren Betrag auszuhandeln.
Hier erfahren Sie mehr zur Abfindung nach einer Massenentlassung.
Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gleich in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Dieses Angebot nehmen Sie an, indem Sie die Frist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen) verstreichen lassen.
Konsequenz ist also: Nur wenn Sie nicht klagen, erhalten Sie die versprochene Abfindung. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ein entsprechendes Angebot macht.
Vorsicht: Nach einer Klage können Sie oft deutlich höhere Abfindung erzielen. Natürlich ist dieser Weg riskanter. Wir beraten Sie dazu, welche Option in Ihrem Fall die beste ist.
Abfindung nach Auflösungsantrag
Abfindung aufgrund tarifvertraglicher Regelung
Abfindung aus Arbeitsvertrag
Abfindung durch Aufhebungsvertrag
Arbeitgeber nutzen gerne auch Aufhebungsverträge, um sich von Arbeitnehmern zu trennen. Anders als bei der Kündigung muss der Arbeitnehmer dem zustimmen. Um Sie dafür zu gewinnen, bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung an.
2. Mit welcher Abfindungshöhe ist zu rechnen?
Aufhebungsvertrag & gerichtlicher Vergleich
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient 4.000 € brutto. Er hat 3 Jahre in dem Betrieb gearbeitet. Seine Abfindung beträgt nach der Faustregel also 6.000 €. Nach 10 Jahren wären es 20.000 €. Die Abfindung nach 20 Jahren läge bei 40.000 €.
Achtung: Dies ist nur eine Faustformel. Die Höhe der Abfindung weicht hiervon meist ab. Entscheidend ist der Einzelfall.
Bei befristeten Arbeitsverträgen wird in der Regel zumindest das Gehalt für die verbleibende Laufzeit ausgezahlt. Das gilt insbesondere für die Abfindung von Geschäftsführern, die meist befristet angestellt sind.
Betriebsbedingte Kündigung
Auflösungsantrag
Nach einem Auflösungsantrag setzt das Gericht die Höhe nach richterlichem Ermessen fest. Die Abfindung darf einen Betrag von 18 Bruttomonatsgehältern nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Er ergibt sich aus § 10 KSchG.
Sozialplan, Arbeits- oder Tarifvertrag
Wird die Abfindung aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung oder eines Sozialplans gezahlt, so ergibt sich die Höhe aus eben diesen Regelungen.
Achtung: Die Regelungen enthalten gelegentlich keine Angabe über die genaue Höhe der Abfindung, sondern bestimmen lediglich, dass eine Abfindung gezahlt werden muss. In einem solchen Fall kommt es dann ebenfalls auf das Verhandlungsgeschick beider Seiten an.
Wie schon erwähnt, lohnt sich eine Nachverhandlung auch dann häufig, wenn eine bestimmte Höhe genannt wird!
3. Ist die Abfindung steuerfrei?
Nein, grundsätzlich unterliegt auch eine Abfindung der Einkommenssteuer. Um den Arbeitnehmer zu entlasten, gilt bei Abfindungen allerdings die sog. Fünftelregelung.
Danach wird die Abfindung so versteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Würde die Abfindung normal versteuert, würde dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Der Grund: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.
Beispiel: Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 8.000 €. Ihr sonstiges zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 40.000 €.
Ohne die Fünftelregelung müssten Sie 48.000 € versteuern. Die Steuerlast betrüge für einen Alleinstehenden für das Jahr 2020 ca. 12.000 € (Einkommenssteuer und Soli).
Mit der Fünftelregelung wird hingegen wie folgt gerechnet:
- Es wird die Differenz gebildet zwischen der Steuerlast ohne Abfindung (ca. 8.900 €) und der Steuerlast mit einem Fünftel der Abfindung (ca. 9.500 €).
- Diese Differenz wird mit fünf multipliziert [(9.500 – 8.900) x 5 = 3.000 €].
- Das Ergebnis ist auf die Steuerlast ohne Abfindung zu addieren.
Nach dieser Rechnung beträgt die Steuerlast für Einkommen und Abfindung im Beispiel ca. 11.900 €.
Beim Ausrechnen hilft der Einkommenssteuerrechner.
4. Erhalte ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), sofern er ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Allein die Zahlung einer Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sie wird also nicht angerechnet o.ä.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme:
Wird das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, müssen Sie sich Ihre Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld I anrechnen lassen.
Beispiel: Sie werden gekündigt und Ihre Kündigungsfrist läuft am 31.8. ab. Mitte Juni findet bereits der erste Gerichtstermin statt. Dort einigen Sie sich auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegenzug erhalten Sie eine Abfindung. Diese müssen Sie sich teilweise auf Ihren ALG-Bezug anrechnen lassen, weil Sie eigentlich noch bis zum 31.8. hätten weiterarbeiten können.
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Zu einer Sperrzeit kommt es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich seinen Arbeitsplatz verliert. Dies ist vor allem bei einer verhaltensbedingten Kündigung und einem Aufhebungsvertrag der Fall.
5. Fazit
- Nach einer Kündigung zahlt der Arbeitgeber häufig eine Abfindung.
- Die Abfindung beträgt in der Regel 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung. Wie hoch der Betrag tatsächlich ausfällt, hängt stark vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick ab.
- Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, jedoch mit Erleichterungen durch die sog. Fünftelregelung.
- Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.