Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz – TzBfG) oder mit Erreichen des Zwecks (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Das Ende eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen. Die vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages durch ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn dies zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen ausdrücklich vereinbart wurde oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Die fristlose (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch immer möglich (§ 626 Abs. 1 BGB). Ob Ihr Arbeitgeber einen so wichtigen Grund geltend gemacht hat, kann Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Ihnen klären.

Eine weitere Möglichkeit der Unkündbarkeit kann sich aus Regelungen in einem Tarifvertrag ergeben. Jedoch ist auch hier die fristlose (außerordentliche) Kündigung aus wichtigem Grund stets möglich (§ 626 Abs. 1 BGB).