Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis
Arbeitsrecht – Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruchauf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertesZeugnis ausgestellt haben will. Ersteres beschränkt sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das qualifizierte Zeugnis beinhaltet auchFührung und Leistung des Arbeitnehmers.

Ob bestimmte Formulierungen, versteckte negative Aussagen, bewusst unklare Formulierungen, Auslassungen oder aber auch der fehlende Schlusssatz mit den Worten des Bedauerns über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nachteilig sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Schließlich muss das Arbeitszeugnis neben dem Inhalt auch in der Form bestimmten Anforderungen genügen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Geschäftspapier erstellt wird. Die korrekte Firmenanschrift des Arbeitgebers, das Datum des Zeugnisses und die Unterschrift des Ausstellenden sind zwingend.

Es darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Radierungen, Flecken, Geheimzeichen, Unleserliches oder ähnliche Merkmale enthalten. Auch soll nichts unterstrichen, kursiv geschrieben oder in „Gänsefüßchen“ gesetzt werden.

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