Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer bietet der Aufhebungsvertrag während der Elternzeit eine sichere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wir klären Sie über die Risiken und Nutzen eines Aufhebungsvertrags in der Elternzeit auf.

1. Ist ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit möglich?

Ja, Sie können auch während der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag abschließen.Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur Kündigung müssen sich beide Partien einvernehmlich über die Aufhebung einigen. Ohne Ihre Zustimmung kann ein Aufhebungsvertrag somit nicht zustande kommen!Durch den Aufhebungsvertrag wird das Datum des Ausscheidens individuell bestimmt. Das bietet für Sie und Ihren Arbeitgeber den Vorteil, dass Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen. Sie können (in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber) den Zeitpunkt der Beendigung also frei wählen. In der Elternzeit sind erfahrungsgemäß zwei Fälle zu unterscheiden:

a.  Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers

Kommt Ihr Arbeitgeber mit der Bitte um Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf Sie zu, sollten Sie Folgendes beachten:Während der Elternzeit sind Sie vor einer Kündigung besonders geschützt. Ihre Entlassung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und bedarf zudem der behördlichen Genehmigung. Der Arbeitgeber kann sich daher in aller Regel nur per Aufhebungsvertrag mit Ihrer Zustimmung von Ihnen trennen. Sie verzichten durch eine Unterschrift also freiwillig auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und haben dadurch eine starke Verhandlungsposition! Dies sollten Sie für möglichst attraktive Bedingungen, also insbesondere eine hohe Abfindung, ausnutzen.

aufhebungsvertrag Eleternzeit

b.   Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beenden möchten, kommt der Aufhebungsvertrag ebenfalls in Betracht. Arbeitnehmer profitieren hier vor allem von der Flexibilität. Auf eine Abfindung können sie meist nicht hoffen. Ohnehin müssen Sie Ihren Arbeitgeber erst davon überzeugen, dem Vertrag zuzustimmen.Meist geht es in der Elternzeit um diese typischen Konstellationen:

  • Sie wollen nach der Elternzeit nicht mehr arbeiten:

Mit Ihrer Familiensituation ändern sich oft auch Ihre eigenen Bedürfnisse. Sie können während der Elternzeit zu jedem Zeitpunkt kündigen. Dabei müssen Sie lediglich die gesetzlichen oder Arbeits- bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen beachten. Wollen Sie das Arbeitsverhältnis zum letzten Tag der Elternzeit beenden, müssen Sie jedoch unter Umständen eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 19 BEEG einhalten.Der Aufhebungsvertrag kann für Sie eine Alternative zur Kündigung sein, wenn Sie sich von Ihrem Arbeitgeber trennen möchten. Das hat den Vorteil, dass Sie sich nicht an die Kündigungsfristen halten müssen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber ein flexibles Ausscheidungsdatum vereinbaren können.

  • Sie möchten eine Teilzeit-Stelle:

Oftmals lässt sich das Familienleben nicht mit einer Vollzeitstelle vereinbaren. Deswegen möchten viele Eltern während oder nach der Elternzeit Ihre Stunden kürzen und in Teilzeit arbeiten. Problematisch wird es, wenn Sie der Arbeitgeber nicht in Teilzeit beschäftigen will. Grundsätzlich haben Sie nach Ihrer Elternzeit einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung (vgl. § 15 Abs. 6 BEEG; § 8 TzBfG nach der Elternzeit). Dies gilt allerdings nicht in Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten oder bei zwingenden betrieblichen Gründen. In diesen Fällen sind sie weiterhin verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten. Kommt dies für Sie aufgrund Ihrer Familiensituation nicht (mehr) in Frage, können Sie durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig ausscheiden.

  • Sie möchten den Job wechseln:

Wenn Sie während der Elternzeit eine neue Stelle gefunden haben, könne Sie ebenfalls durch einen Aufhebungsvertrag ausscheiden. Der Vorteil gegenüber der Kündigung ist, dass Sie für den Antritt der neuen Stelle keine Kündigungsfrist verstreichen lassen müssen. Sie können so bereits zu einem früheren Zeitpunkt den neuen Job beginnen.2. Kann ich eine Abfindung verlangen? Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Um eine entsprechende Zahlung zu erhalten, müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen.Ob Sie eine Abfindung verlangen können, hängt regelmäßig von Ihrer Ausgangssituation ab:

  • Geht die Initative für den Aufhebungsvertrag von Ihnen aus, besteht für den Arbeitgeber häufig keine Notwendigkeit, sich auf eine Abfindung einzulassen.
  • Möchte dagegen der Arbeitgeber während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden, ist er in der Regel auf einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen angewiesen. Der Arbeitgeber kann Ihre Zustimmung nicht erzwingen. Da der Arbeitgeber Sie nicht weiterbeschäftigen möchte, sind Sie in einer guten Verhandlungsposition und sollten meist auf eine Abfindung bestehen.

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht vorgegeben und hängt von den Verhandlungen ab. Zunächst liegt die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung meistens unter dem möglichen Betrag. Wir setzen all unsere Kompetenz und Erfahrung ein, um Ihnen zu einem höheren Betrag zu verhelfen.Einen ersten Anhaltspunkt für die Höhe der Abfindung liefert diese Formel:½ Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsdauer in JahrenBeispiel: Arbeitnehmer A ist seit 5 Jahren in einem Betrieb tätig. Monatlich erhält er 3800 € brutto. Seine Abfindung würde 9500 € betragen.
(1900 € x 5 Beschäftigungsjahre)

Beachten Sie jedoch, dass sich die Abfindungsbeträge im Einzelnen erheblich unterscheiden können. Um in den Verhandlungen über die Abfindung bestmöglich vorbereitet zu sein, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne bei der Aushandlung von Abfindungen.

3. Droht mir eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

Ein Nachteil des Aufhebungsvertrages ist, dass sich dieser während der Elternzeit auf das Arbeitslosengeld I auswirken kann. Das gilt unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag auf Ihre Initiative zustande kam oder nicht. Sie wirken durch Ihre Zustimmung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit und werden so behandelt, als hätten Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.Bei einem Aufhebungsvertrag während der Elternzeit kann dementsprechend das ALG I nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III für 12 Wochen gesperrt werden. Im Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt individuell über die Verhängung einer Sperrzeit.Besteht ein wichtiger Grund für die Beendigung durch den Arbeitnehmer, kann im Einzelfall von der Sperrzeit abgesehen werden. Entscheidend ist für das Arbeitsamt, ob die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für Sie zumutbar war. Als Arbeitnehmer besteht für Sie während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Deshalb besteht in den meisten Fällen kein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Überlegen Sie sich gut, auf welche Weise Sie aus dem Unternehmen ausscheiden möchten, wenn Sie anschließend ALG I beziehen wollen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich vorher juristischen Rat einholen.

4. Wirkt sich der Aufhebungsvertrag auf das Elterngeld aus?

Der Aufhebungsvertrag hat keine Folgen für das Elterngeld. Dieses steht Ihnen zu, soweit Sie keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden im Monat ausüben. Das Elterngeld beträgt 67 % Ihres durchschnittlichen Monatsgehalts in den zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. In der Höhe ist es auf maximal 1800 € (plus Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag) begrenzt.

5. Bin ich nach dem Aufhebungsvertrag krankenversichert?

In der Regel hat der Aufhebungsvertrag keinen besonderen Einfluss auf Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

  • Wenn Sie den Job wechseln, sind Sie regelmäßig über Ihre neue Stelle gesetzlich krankenversichert.
  • Melden Sie sich dagegen arbeitslos, ist zwar ggf. Ihr Anspruch auf ALG I für zwölf Wochen gesperrt (siehe III.), dennoch sind Sie während der Sperrzeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gesetzlich krankenversichert. Sollten Sie nach der zwölfwöchigen Sperrzeit ALG I beziehen, sind Sie weiterhin gesetzlich krankenversichert.
6. Fazit
  • Während der Elternzeit ist ein Aufhebungsvertrag möglich. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
  • Geht die Initiative vom Arbeitgeber aus, können Sie in der Regel eine Abfindung aushandeln.
  • Nach einem Aufhebungsvertrag wird regelmäßig eine Sperrzeit für das ALG I verhängt. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen Ihnen die Leistung gleich zu Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit zusteht.
  • Der Aufhebungsvertrag hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Elterngeld.
  • Nach einem Aufhebungsvertrag sind Sie im Normalfall weiterhin gesetzlich krankenversichert.
  • Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags immer an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
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