Verlässt ein Geschäftsführer das Unternehmen, dreht sich vieles um den „golden handshake“. Gemeint ist die Abfindung des Geschäftsführers. Der Beitrag erklärt Ihnen, was Sie als Geschäftsführer über Abfindungen wissen sollten.

1. Erhalten Geschäftsführer immer eine Abfindung?

Wird Ihr Anstellungsvertrag gekündigt oder unterzeichnen Sie eine Aufhebungsvereinbarung, beinhaltet dies regelmäßig auch eine Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Zahlung besteht hingegen nicht. Ob eine Abfindung gezahlt wird, ist daher in aller Regel Verhandlungssache.In manchen Fällen ist eine Abfindung schon im Anstellungsvertrag vertraglich vorgesehen. Beinhaltet Ihr Vertrag eine solche Regelung, haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf die Abfindung. Verhandlungen sind dann nicht nötig. Je nach Einzelfall bieten sich allerdings Gespräche über einen höheren Betrag an.

2. Wann haben Geschäftsführer Chancen auf eine Abfindung?

Auch wenn das Unternehmen gesetzlich in der Regel nicht verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen, wird in den meisten Fällen ein Geschäftsführer nicht ohne Abfindungszahlung aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies hat verschiedene Gründe:

Abfindung bei Massenentlassungen

Die Geschäftsführung vertritt die GmbH nach außen. Auch wenn dem Geschäftsführer keine Unternehmensanteile gehören (sog. Fremdgeschäftsführer), wirkt er als Repräsentant des Unternehmens. Eine Trennung im Streit schadet dem Ansehen des Unternehmens und eine Schlammschlacht kostet Zeit und Geld. Die Gesellschafter sind daher an einem sauberen Übergang in der Geschäftsführung interessiert. Dazu sind Sie als Geschäftsführer umso eher bereit, wenn Ihnen eine Abfindung gezahlt wird. In der Praxis greift man daher zum „goldenen Handschlag“.

Schutz durch befristeten Anstellungsvertrag Des Weiteren kann auch Ihre Vertragslage regelmäßig die Chancen auf eine attraktive Abfindung erhöhen. Geschäftsführerdienstverträge werden in den meisten Fällen auf Zeit geschlossen. Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit dann nicht möglich. Das Unternehmen kann sich also nur von Ihnen trennen, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen und diese im Zweifel auch in einem Gerichtsverfahren potenziell Bestand hätten. Dies wird nur selten gelingen.Um eine langwierige gerichtliche Klärung zu vermeiden, kann Ihnen ein Aufhebungsvertrag unterbreitet werden. Diesem sollten Sie aber nur zustimmen, wenn darin eine attraktive Abfindung vorgesehen ist.

Beachten Sie: Ob das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.

Kündigungsschutz im Anstellungsvertrag Geschäftsführer, deren Anstellungsvertrag dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt, haben ebenfalls gute Chancen auf eine Abfindung. Die Gesellschaft kann Ihnen in diesem Fall nur aus gesetzlich vorgesehen Gründen kündigen (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Auch hier kann ein Aufhebungsvertrag unter Gewährung einer Abfindung das Verfahren abkürzen.In der Praxis kommt dies allerdings seltener vor. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes greift regelmäßig nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wird. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Kündigungsschutz auch ohne entsprechende Vereinbarung gelten. Das trifft z.B. auf ehemalige Geschäftsführer zu, die

  • stark von den Weisungen der GmbH abhängig sind (z.B. in Familiengesellschaften oder in Konzerntochterunternehmen) ODER
  • zuvor auf einer anderen Position per einfachem Arbeitsvertrag beschäftigt waren.

Der Kündigungsschutz greift in diesen Fällen allerdings erst, wenn Sie nicht mehr Geschäftsführer sind. Entweder müssen Sie Ihr Amt also selbst niedergelegt haben (was Sie genau rechtlich prüfen sollten), oder Sie wurden von der GmbH abberufen.Die Chancen auf eine Abfindung erhöhen sich damit wieder. Die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern ist in der Rechtspraxis allerdings hoch umstritten. Eine individuelle Vertragsprüfung ist daher unerlässlich.

Kündigungsschutz in mitbestimmten Gesellschaften In Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz unterfallen (> 2.000 Arbeitnehmer), können Sie grundsätzlich nur aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen werden. Eine Trennung wird daher auch hier regelmäßig über einen Aufhebungsvertrag mit angemessener Abfindungszahlung erfolgen.

Sonderfall: Bestellt und sofort gekündigt Gute Chancen auf eine Abfindung bestehen auch dann, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer und die Kündigung in zeitlich engem Zusammenhang erfolgen. Dies gilt jedenfalls für Geschäftsführer, die vorher Arbeitnehmer im Unternehmen waren und intern zum Geschäftsführer befördert wurden. Hier liegt der Verdacht nahe, dass die Bestellung nur dazu diente, den sonst für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutz zu umgehen. Der Kündigungsschutz bleibt in diesem Fall bestehen und den Gesellschaftern bleibt erneut nur die Möglichkeit, einen gut bezahlten Aufhebungsvertrag anzubieten.

3. Welche Höhe hat eine übliche Abfindung für Geschäftsführer?

Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt stark vom Einzelfall ab. In der Praxis haben sich zwei Ansätze bewährt.Als grobe Orientierung kann zumindest für Arbeitnehmer folgende Formel zur Berechnung der Abfindung herangezogen werden: 0,5 Bruttomonatsgehalt x Anzahl der BeschäftigungsjahreDie Formel ist allerdings auf „normale“ Arbeitnehmer zugeschnitten. In der Geschäftsführerpraxis hat sich eine andere Berechnungsmethode bewährt: Liegen keine Gründe für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vor, erhält der Geschäftsführer das restliche Gehalt bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit als Abfindung. Beispiel: Geschäftsführer G soll das Unternehmen im Zuge einer Umstrukturierung verlassen. Sein Anstellungsvertrag läuft noch ein Jahr. G bezieht ein Jahresfestgehalt von 70.000 €. Er hat daher gute Chancen auf eine Abfindung in dieser Höhe.Sind in Ihrem Anstellungsvertrag variable Vergütungsbestandteile vereinbart, sollte auch das in den Abfindungsverhandlungen berücksichtigt werden. Wir helfen Ihnen, eine möglichst hohe und faire Abfindung auszuhandeln.

4. Kann auch die betriebliche Altersversorgung abgefunden werden?

Anders als bei Arbeitnehmern kann die betriebliche Altersversorgung eines Geschäftsführers grundsätzlich ebenfalls abgefunden werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof 2017 (Az. II ZR 6/16). Das gilt aber nur für Geschäftsführer, die nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind.Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile und stark weisungsgebundene Geschäftsführer können auch als Arbeitnehmer gelten und sodann unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (§ 3 BetrAVG) fallen. Die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern ist ein Dauerthema in der Rechtspraxis und sollte stets für jeden Einzelfall neu geprüft werden.Beachten Sie: Ist eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung in Ihrem Fall zulässig, muss dies durch eine Einmalzahlung erfolgen (§ 3 Abs. 6 BetrAVG).

5. Müssen Geschäftsführer Steuern auf die Abfindung zahlen?

Erhalten Sie eine Abfindung, ist diese lohnsteuerpflichtig. Dies gilt für Geschäftsführer ebenso wie für Arbeitnehmer. Allerdings können Sie durch die sogenannte Fünftelregelung die steuerliche Belastung reduzieren. Die Fünftelregelung spielt bei der Berechnung des jährlichen Steuersatzes eine Rolle. Dieser ist einkommensabhängig. Eine hohe Abfindung würde dazu führen, dass Ihr Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung deutlich erhöht wird und damit auch der anzuwendende Steuersatz ansteigt. Durch Anwendung der Fünftelregelung wird die Abfindung steuerlich gesehen auf fünf Jahre gestreckt, sodass die steuerliche Belastung im Jahr der Abfindungszahlung weniger ins Gewicht fällt.Das gilt aber nur, wenn Ihnen die Abfindung auch vollständig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Wird die Abfindung ohnehin über mehrere Jahre gestreckt, findet die Fünftelregelung keine Anwendung.

6. Fazit
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Trotzdem können Geschäftsführer in den meisten Fällen eine Abfindung verlangen. Gelegentlich ist diese sogar vertraglich vorgesehen.
  • Geschäftsführer haben Chancen auf eine hohe Abfindung, wenn ausnahmsweise der allgemeine Kündigungsschutz anzuwenden ist oder der Anstellungsvertrag nur befristet abgeschlossen wurde und Gründe für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages nicht vorliegen.
  • Die Abberufung ist vom Anstellungsvertrag zu trennen. Der Anstellungsvertrag bleibt auch bei Abberufung bestehen. Das Unternehmen kann diesen häufig nur gegen Abfindungszahlung einvernehmlich aufheben.
  • Geschäftsführer erhalten in der Regel höhere Abfindungen als Arbeitnehmer. Die Faustformel zur Abfindungshöhe (0,5 durchschnittliches Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Beschäftigungsjahre) sollte daher nur als grobe Orientierung dienen.
  • Bei befristeten Anstellungsverträgen wird die Abfindung häufig an der Vergütung bis zum Vertragsende bemessen.
  • Ob auch die betriebliche Altersversorgung abgefunden werden kann, hängt davon ab, ob Sie als Arbeitnehmer gelten oder nicht.
  • Die Abfindung ist zu versteuern. Durch Anwendung der Fünftelregelung kann aber die steuerliche Belastung reduziert werden.
Datenschutz
, Inhaber: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz
, Inhaber: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.