Nach allgemeinem Sprachverständnis ist Versetzung die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit Umfang oder Inhalt der Arbeit durch den Arbeitgeber.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, ob und wie die Berechtigung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zu versetzen. Dem Arbeitgeber obliegt das Weisungsrecht, welches durch den Arbeitsvertrag in Versetzungsklauseln ausgestaltet werden kann. Solche Klauseln unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Die Versetzung selbst wir noch einer Billigkeitsprüfungunterzogen. Versetzungsklauseln sind in der Regel unwirksam, wenn sie dem Arbeitgeber eröffnen, dem Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Es muss auf schutzwürdige familiäre Belange Rücksicht genommen werden. Das Betriebsverfassungsrecht regelt, in welchen Fällen derBetriebsrat zu beteiligen ist und die Personalmaßnahme seiner Zustimmung bedarf.

Bei einer Versetzung hat der Arbeitgeber beide Ebenen zu beachten. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Versetzung.