Hier hat das Bundesarbeitsgericht durch Urt. v. 3.11.2004 – 5 AZR 648/03 betont, dass der Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich von Mehrarbeit voraussetzt, dass der Arbeitnehmer darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war.

Für die Praxis bedeutet dies, eine Klage kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Arbeitnehmer neben Zeit und Umfang der Überstunden auch darlegen und beweisen kann, welche Tätigkeiten er erbracht hat und dass die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet war. Insbesondere für vom Mitarbeiter stillschweigend in Kauf genommene Überstunden ist deshalb regelmäßig keine Vergütung durchsetzbar.