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Unwirksame Pauschalabgeltung von Überstunden

Wird der Umfang der abzuleistenden Überstunden im Arbeitsvertrag nicht näher festgelegt, ist eine pauschalierte Überstundenabgeltung unwirksam

Verwendet der Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag die Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ist diese unwirksam, wenn sich der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht näher aus dem Arbeitsvertrag ergibt, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 517/09).

Mit diesem Urteil folgt das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung der Instanzgerichte. Diese entschieden bereits mehrmals, dass eine pauschale Abgeltung von Überstunden ohne nähere Abgrenzung und Beschreibung des Umfangs für den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 305 ff. BGB ist.

Im entschiedenen Fall klagte ein Arbeitnehmer auf Vergütung seiner geleisteten Überstunden. Der Arbeitgeber bestritt die Forderung und beantragte die Klage mit der Begründung abzuweisen, im Arbeitsvertrag sei eine pauschale Abgeltung der Überstunden mit dem monatlichen Bruttogehalt vereinbart worden. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese vertragliche pauschale Abgeltung für intransparent und somit unwirksam. Eine Vertragsklausel muss für den Arbeitnehmer als Vertragspartner dessen Rechte und Pflichten so genau wie möglich beschreiben. Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss in der Lage sein zu erkennen, welche Leistungen insbesondere Arbeitsstunden er für die vereinbarte Vergütung höchstens zu erbringen hat. Alles andere ist unwirksam.

Auch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht erneut, dass von der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln gestellt werden. Dem Arbeitgeber ist zu raten die von ihm verwendeten Arbeitsverträge auf einen möglichen Änderungsbedarf hin zu überprüfen. Der Arbeitnehmer sollte sich nicht vorschnell durch vermeintlich wirksame vertragliche Regelungen von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten lassen.

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