BAG, Urteil v. 24.2.2005, 2 AZR 211/04
Werden Arbeitnehmer sonntags beschäftigt, muss der Arbeitgeber ihnen einen Ersatztruhetag gewähren. Kann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkommen, weil der Arbeitnehmer in einem zweiten Beschäftigungsverhältnis von montags bis samstags arbeitet, ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Hiervon gelten nach § 10 Abs. 1 ArbZG verschiedene Ausnahmen, u. a. für das Austragen von Presseerzeugnissen. Werden Arbeitnehmer ausnahmsweise sonntags beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren ist. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt, der vorgeschriebene Ersatzruhetag jedoch deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen.
Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht im folgenden Fall: Eine Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin zum Austragen von Sonntagszeitungen in den Morgenstunden eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug sie von Montag bis Samstag ebenfalls Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Arbeitgeberin mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil sie den Ersatzruhetag nicht gewähren konnte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis.
Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin; jedoch ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin mit folgender Begründung: Da die Arbeitnehmerin von Montag bis Samstag arbeitet, kann die Arbeitgeberin ihre gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetages nicht erfüllen. Deshalb darf sie die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen. Dass die Arbeit von Montag bis Samstag bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.