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Regierungsentwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes

Dieses beruht auf drei EU-Richtlinien – Richtlinie 2000/43EG; Richtlinie 2000/78/EG und der Richtlinie 2002/73/EG, die in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

Der Gesetzesentwurf sieht neben arbeitsrechtlichen Regelungen und der Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch unterschiedliche Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten vor. Der Gesetzesentwurf verbietet nicht nur Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft, sondern auch wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen des Alters, wegen Behinderung oder der sexuellen Identität. Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben jedoch nach wie vor zulässig. Ausgenommen ist auch der private Nähebereich. Der Diskriminierungsschutz gilt für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen. Es sollen somit fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs einbezogen werden.

Am 18. März 2005 haben die Fraktionen der Regierungsparteien einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt. Die Änderungen betreffen im Arbeitsrecht folgende Bereiche.
Für Kündigungen sollen vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten. Damit soll innerhalb der Sozialauswahl die Schwierigkeit überwunden werden, anhand des Lebensalters eine Auswahl durchführen zu müssen, weil eine Benachteiligung aufgrund des Lebensalters gerade verboten ist. Auch das Ausscheiden mit der Berechtigung zum Bezug der Altersrente soll ebenso zulässig bleiben wie Unkündbarkeitsklauseln für ältere Arbeitnehmer oder nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregeln.

Neu gefasst wurde auch die Bestimmung, wonach der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots schadensersatzpflichtig ist. Es wurde eine Obergrenze von drei Monatsgehältern zur Begrenzung des Schadens eingeführt und die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers für von Dritten verübte Benachteiligungen wurde ersatzlos gestrichen.

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