Eine formularmäßige Vereinbarung über eine pauschalierte Abgeltung von zuschlagspflichtigen Arbeitsleistungen ist unwirksam, wenn keine stundenmäßige Begrenzung enthalten ist. In einem Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, nach der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten in der Bruttovergütung pauschal enthalten waren. Die Klausel sah keine summenmäßige Begrenzung über die zu leistenden Stunden nach oben vor. Das LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 22.9.2004 3 Sa 245/04 entschied, dass eine derartige Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung könne vom Arbeitgeber nachhaltig unbegrenzt verschoben werden. Eine Pauschalierung sei nur dann zulässig, wenn eine Obergrenze besteht. Dann muss jede einzelne Stunde gesondert mit dem verbundenen bürokratischen Aufwand erfasst und abgerechnet werden.