Die Freibeträge für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in § 3 Nr. 9 EStG wurden mit Wirkung vom 1.1.2006 durch das Gesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3682) aufgehoben. Es gilt aber die Übergangsregelung in § 52 Absatz 4a EStG. Danach ist § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für die vor dem 1.1.2006 entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.