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Kündigungsschutz und Befristung

Der Kündigungsschutz soll weiter gelockert werden. Betriebe die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen können die bisherige Wartefrist für den Einritt des Kündigungsschutzes von 6 Monate auf 24 Monate verlängern. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf betriebliche-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gekündigt werden.

Diese Option bleibt auch bei einer erneuten Einstellung bei demselben Arbeitgeber bestehen, wenn ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten seit Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses gewahrt bleibt.

Zum Ausgleich entfällt die Möglichkeit Arbeitsverhältnisse bis zu 24 Monate ohne sachlichen Grund zu befristen.

Existenzgründer können weiterhin in den ersten 4 Jahren nach der Gründung befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu 48 Monaten abschließen.

Die noch bis Ende 2006 erleichterte Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben will die Regierung fortführen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04 Mangold/Helm) die derzeitige Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG jedoch für nicht europarechtskonform befunden. Die Richter wiesen darauf hin, dass niemand wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe.

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