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Beleidigung eines Kunden­ als “Arschloch” rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung

Bezeichnet ein Kraftfahrer einen Kundenvertreter mehrfach als “Arschloch”, kann der Arbeitgeber nicht unbedingt eine fristlose Kündigung aussprechen . Die für eine Kündigung immer notwenige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann dazu führen, dass eine Abmahnung die angemessene Reaktion gewesen wäre, so entschied es das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 8 April .2010, Aktenzeichen: 4 Sa 474/09.

Der Kläger war mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer tätig. In der Vergangenheit hatte er bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr niedrig bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztlich dem Liegenschaftsverwalter des Kunden, mit einer Bemerkung “Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?” aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Die Antwort: “Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch” führte zu einem Wortgefecht, in dem der Kläger sein ihm unbekanntes Gegenüber mehrfach als “Arschloch” bezeichnete. Der Kläger hatte ihn für einen “Wichtigtuer” gehalten. Nach dem der der Arbeitgeber von dem Vorfall Kenntnis erhielt, kündigte er das bis dahin unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt und gab der Klage des Kraftfahrers statt. Grobe Beleidigungen sind zwar grundsätzlich ein erheblicher Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers ernsthaft gefährde, müsse hier zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die enge Einfahrt und Anlieferung ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.

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