
Der Arbeitnehmer ist Kündigungen nicht ausgeliefert. Nur wennbetriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe bestehen, kann der Arbeitgeber kündigen. Ein besonderer Kündigungsschutzgilt vor allem für werdende Mütter, behinderte Menschen und Betriebsräte. Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind auchTeilzeitkräfte. Unabhängig von ihrer Arbeitszeit haben Sie Kündigungsschutz, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Keine Arbeitnehmer sind dagegen arbeitnehmerähnliche Personen, freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und Handelsvertreter.
Für Arbeitnehmer, die seit dem 1. Januar 2004 in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern beschäftigt werden, findet das Kündigungsschutzgesetzgrundsätzlich keine Anwendung. Der Arbeitnehmer ist dennoch nicht ohne Schutz.
Auch diese Kündigung kann an formellen Gründen scheitern, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes muss schließlich ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen.
Beim betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes spielt auch die Definition des “Betriebes” eine Rolle. Bei einheitlicher oder zentraler Leitung können mehrere Verkaufsstellen eines Einzelhandelsunternehmens einen Betrieb ausmachen, sodass die Mitarbeiter in den einzelnen Verkaufsstellenzusammengezählt werden. Auch können mehrere, rechtlich selbstständige Unternehmen einen Betrieb bilden, wenn sie im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung identische oder verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen.
Weiter muss der Arbeitnehmer für die Erlangung des Kündigungsschutzeslänger als sechs Monaten beschäftigt sein. Schwierigkeiten können sich hier bei Unterbrechungen ergeben. Während Krankheit und Urlaub auf die Wartezeit keinen Einfluss haben, kann es bei rechtlichen Unterbrechungen problematischer werden. Damit die Wartezeit erfüllt ist, wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen verlangt, wobei dies nicht eindeutig bestimmt ist. Je länger die zeitliche Unterbrechungdauerte, umso erheblicher müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Gründe sein.
Ein Arbeitsverhältnis darf nur unter Einhaltung der jeweilig gesetzlich geregelten oder vertraglich vereinbarten Fristen ordentlich gekündigt werden.
Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beimArbeitsgericht eingehen. Sonst gilt die Kündigung als wirksam.