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Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben im Blockmodell

Altersteilzeitguthaben aus neu beginnenden Altersteilzeit-Arbeitsverhältnissen ab dem 1. 7. 2005 müssen vom Arbeitgeber nach § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) gegen Insolvenz abgesichert werden. Auf den Zeitpunk des Abschlussend des Altersteilzeitvertrages kommt es hingegen nicht an. Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer von den gesetzlichen Bestimmungen abwiechen sind unwirksam, § 8a Absatz 5 ATG.

Alle Altersteilzeitmodelle mit einer nicht kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit, wodurch sich ein Wertguthaben für den Arbeitnehmer aufbaut. Der Insolvenzschutz ist ab der ersten Gutschrift, also der Buchung auf das Zeit- oder Geldkonto zu gewähren.

§ 8a Absatz 1 Satz 2 ATG bestimmt, dass bilanzielle Rückstellungen sowie konzerninterne Einstandspflichten, z. B. Bürgschaften, Patronatserklärungen und Schuldbeitritte keine geeigneten Sicherungsmittel sind.
Zulässig sind insbesondere Bankbürgschaften, Verpfändung von Wertpapieren und Treuhandmodelle.
Die Sicherung hat das Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu umfassen.
Mit der ersten Gutschrift und anschließend alle sechs Monate muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die zu Sicherungsmaßnahmen schriftlich bestätigen und ihm die notwendigen Unterlagen zu Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zur Verfügung stellen.

Von der Sicherungspflicht sind Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht betroffen, weil über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist. Ausgenommen sind ebenfalls juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes sichert.

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