Es gilt der Grundsatz, dass die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts und auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat. Dem Arbeitnehmer bleibt der Schutz durch zwingendes Arbeitsrecht in der Insolvenz erhalten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in dieArbeitgeberstellung ein und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Entscheidend ist, dass sämtliche Forderungen vor Eröffnung des Verfahrens auf rückständiges Arbeitsentgelt nunmehr einfache Insolvenzforderungen sind. Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung sind hingegen Masseverbindlichkeiten.
Für bestehende Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz gilt grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung kann also nur dann ausgesprochen werden, wenn ein betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund besteht. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung.
Die Kündigung ist hinsichtlich der Kündigungsfrist erleichtert. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist entscheidend ist. Die verkürzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren gilt auch fürÄnderungskündigungen.
Der Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigungen durch den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklageerheben, wenn er deren Rechtfertigung überprüfen lassen will.