Für die Höhe der Besteuerung einer Abfindung kann der Zeitpunkt des Zuflusses von besonderer Bedeutung sein, insbesondere dann, wenn die Einkommensteuersätze sinken oder bei einer Veränderung der Veranlagung.. Entscheidend ist für die Besteuerung bei Einmalzahlungen, wie zu. B. der steuerpflichtige Teil der Abfindung, wann der Zufluss gegeben ist, wann der Ausscheidende die wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld erlangt hat.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 29.4. 2004, 14 K 135/99 hat die nachträgliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die die Fälligkeit einer Abfindung von 2001 auf 2002 verschoben wurde, entschieden, dass die Abfindung erst mit der tatsächlichen Auszahlung in 2002 zufloss. Wichtig war hierbei, dass die Parteien die nachträgliche Auszahlung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage – Darlehen, Stundung etc. – stützten. Die Verschiebung der Auszahlung beruhte auf finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers.
Ein Gestaltungsmissbrauch käme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BHF XI B 82/04).