Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen das umstrittene Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Damit verbleibt es zunächst bei der bestehenden Praxis, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer nur dann der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn die GmbH keine Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftragsnehmer tätig ist.