Die Lage der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen näher bestimmt werden. Soweit nicht allen Arbeitnehmern gegenüber die Arbeitszeit neu festgelegt werden muss, hat der Arbeitgeber eine personelle Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung betont das BAG in seinem Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 567/03.