Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erfüllung der Tätigkeit einenDienstwagen zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf einen Dienstwagen, wenn hierzu eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte das Fahrzeug möglichst genau bestimmt werden. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es überlassen, ob der Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf.
Der Dienstwagen ist grundsätzlich erst bei Beendigung desArbeitsverhältnisses herauszugeben. Unproblematisch ist dies, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet, oder die Kündigung nicht angegriffen wird. Bis zum Beendigungszeitpunkt kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch weiterhin fahren, wenn er während der Kündigungsfrist freigestellt wird.
Mit dem Ende des Arbeitsvertrages muss der Arbeitnehmer den Wagen herausgeben. Erweist sich die Kündigung später jedoch als unwirksam, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatz wegen des Entzugs des Dienstwagens in Höhe des Nutzungswertes der Privatnutzung, regelmäßig ist hierfür dielohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung ausschlaggebend.