Anwalt für Arbeitsrecht
Anwalt für Arbeitsrecht

Der Wechsel des Arbeitgebers beim Betriebsübergang ist eine in § 613a BGB ausdrücklich geregelte Folge der Weitergabe von Betrieben. Wenn also Betriebe verkauft, verpachtet werden, dann gehen die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Es bedarf hierfür keiner Arbeitsvertragsangebote durch den neuen Arbeitgeber oder spezieller Vereinbarungen. Nach § 613a BGB wird das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung beim Betriebserwerber fortgesetzt. Alle bereits erworbenen Rechte wie etwa verlängerte Kündigungsfristen und Anwartschaften auf Betriebsrente bleiben gewahrt.

Kein Arbeitnehmer muss sich einen neuen Arbeitgeber aufzwängen lassen. Deshalb sieht § 613a BGB vor, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können. Dieses Widerspruchsrecht führt dazu, dass der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber bleibt.
Der Widerspruch kann aber zu einer betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber führen, die auch rechtlich zulässig ist, wenn die entsprechenden Arbeitsplätze auf den neuen Arbeitgeber verlagert wurden.

Ist der Widerspruch erklärt, kann er nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Erklärt werden kann er nur in schriftlicher Form und innerhalb eines Monats nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Betriebsübergang. Diese Unterrichtung muss die Auswirkungen des Übergangs auf die Beschäftigten vollständig beschreiben. Macht der Arbeitgeber hier einen Fehler, führt dies dazu, dass die Widerspruchsfrist für die Beschäftigten nicht zu laufen beginnt. Obwohl das Arbeitsverhältnis übergeht, kann der Widerspruch noch Monate später in den Grenzen der Verwirkung erfolgen, sodass wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem alten, vielleicht wirtschaftlich stärkeren Arbeitgeber besteht.