Heutzutage wird die Work-Life-Balance immer wichtiger. Vielen Menschen sind neben ihrer Arbeit auch Familienleben, ehrenamtliches Engagement und Hobbies wichtig. Um diesen Dingen mehr Zeit schenken zu können, bietet sich die Teilzeit an. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir Ihnen hier.

1. Was ist Teilzeit?

Teilzeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig weniger Stunden in der Woche arbeitet, als im Arbeits-/Tarifvertrag als volle Arbeitszeit vereinbart ist. Dabei sind diverse Konstellationen möglich. Üblich ist etwa, dass der Arbeitnehmer an einigen Tagen gar nicht mehr im Büro erscheint oder jeden Tag früher geht („halbtags“ o.ä.). Die neue Arbeitszeit lässt sich also recht flexibel aufteilen.

2. Hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit?

Grundsätzlich hat nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) jeder Arbeitnehmer das Recht, von seinem Arbeitgeber die Minderung der Arbeitszeit zu verlangen. Es müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Es arbeiten mindestens 15 Arbeitnehmer im Betrieb. Azubis und Praktikanten werden dabei nicht mitgerechnet, Mini-Jobber hingegen schon.
  • Falls Sie schon in der Vergangenheit einen Antrag auf Teilzeitarbeit gestellt haben: Es sind mindestens zwei Jahre nach der Bewilligung/rechtmäßigen Ablehnung des letzten Antrags auf Teilzeit vergangen.

Wenn alle drei Punkte zutreffen, stehen die Chancen sehr gut. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich dem Antrag zustimmen und kann nur im Ausnahmefall seine Zustimmung verweigern. Er muss sich dafür auf betriebliche Gründe berufen können. Solche liegen insbesondere vor, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung

  • die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden
  • oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Die Organisation kann z.B. erheblich gestört sein, wenn es sich um Projektarbeit handelt, bei der die Kunden nur einen spezifischen Ansprechpartner im Unternehmen haben. Der Arbeitsablauf kann wesentlich beeinträchtigt sein, wenn es sich um international stark vernetzte und zeitempfindliche Aufgaben wie den Luftverkehr oder die Arbeit an der Börse handelt. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit durch die Teilzeit kommt praktisch kaum vor.Unverhältnismäßige Kosten müssen über die bloßen Kosten für die Einarbeitung einer anderen Arbeitskraft hinausgehen. Es können z.B. hohe Kosten für neu anzuschaffende Sachmittel berücksichtigt werden, wie etwa persönliche Ausrüstung. Unverhältnismäßige Kosten entstehen auch, wenn in der Langzeit-Perspektive zwei Fünftel der Arbeitszeit für die Fortbildung genutzt werden müssten. Diese Beispiele sind nicht abschließend.
Das Bundesarbeitsgericht prüft die Begründung des Arbeitgebers in drei Stufen:

  • Hat der Arbeitgeber ein Organisationskonzept des Betriebs vorgelegt?
  • Ergibt sich aus diesem Organisationskonzept, dass betriebliche Gründe dem Wunsch des Arbeitgebers nach Teilzeit entgegenstehen?
  • Sind diese Beeinträchtigungen so wesentlich, dass die Beeinträchtigung vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann?

Das Organisationskonzept wird vom Gericht ganz genau unter die Lupe genommen. So kann der Arbeitgeber nicht etwa mit der Begründung Erfolg haben, die Teilzeitarbeit sei im konkreten Fall unzumutbar, wenn andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Position im Betrieb sehr wohl in Teilzeit arbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer verhandeln. Er darf die Forderung nicht pauschal ablehnen, sondern muss sie genau prüfen. Die Anforderungen an eine Verweigerung der Zustimmung sind also sehr hoch. Als Arbeitnehmer haben Sie daher in der Regel gute Chancen, die Teilzeit vor Gericht durchzusetzen.

3. Wie muss der Arbeitnehmer die Teilzeit beantragen?

Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit dem Arbeitgeber diesen Wunsch in Textform mitteilen. Der juristische Ausdruck „Textform“ heißt: Es muss kein unterschriebenes Schriftstück sein, eine E-Mail oder Textnachricht reichen aus.
Der Antrag muss nicht begründet werden. Allerdings ist es trotzdem empfehlenswert, dem Arbeitgeber die Gründe darzulegen. Denn so können Sie ein gewisses Verständnis für Ihre persönliche Situation oder zumindest eine bessere Grundlage für die Verhandlungen schaffen.

4. Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht mitmacht?

Wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers ablehnt, kann letzterer dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen. Dann überprüft das Gericht die Gründe für die Ablehnung (siehe oben). Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss beweisen, warum die Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Sie als Arbeitnehmer hingegen müssen nicht darlegen, warum Sie in Teilzeit gehen möchten. Trotzdem sollte vor Gericht immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werdenFalls der Arbeitgeber sich hingegen gar nicht – bzw. nicht rechtzeitig ­– zu dem Antrag äußert, geht dies zu Ihrem Vorteil. Wenn der Arbeitgeber nicht mindestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich die Zustimmung oder Ablehnung zum Antrag mitteilt, so gilt der Antrag des Arbeitnehmers als genehmigt. Der Arbeitgeber kann dann auch keine betrieblichen Gründe mehr als Begründung nachschieben.

5. Wieviel verdient man in Teilzeit?

Für weniger Arbeit bekommt man selbstverständlich weniger Gehalt. Der Bruttolohn reduziert sich anteilig mit den gestrichenen Stunden. Wenn Sie nun 20 Stunden statt vorher 40 arbeiten, erhalten Sie also die Hälfte des ursprünglichen Bruttogehalts. Allerdings gilt der Grundsatz der Steuerprogression: Mehr Lohn = mehr Steuern. Das heißt umgekehrt, dass die Einbußen beim Nettolohn weniger gravierend sind. Unverbindlich können Sie hier Ihr potenzielles Einkommen in Teilzeit berechnen.Allerdings sollten Sie daran denken, dass Sie auch weniger in die Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Daher bekommen Sie später weniger Geld, wenn Sie z.B. in Rente gehen.

6. Gibt es rechtliche Nachteile, wenn man in Teilzeit arbeitet?

Auch wenn einige Arbeitgeber der Teilzeit kritisch gegenüberstehen: Sie dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere, nur weil Sie in Teilzeit arbeiten! Sie haben dieselben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch, z.B. den normalen Kündigungsschutz und Schutz vor Diskriminierung. Andere arbeitsrechtliche Ansprüche auf freiwillige (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers, Überstundenausgleich und Urlaub haben Sie ebenfalls, nur eben anteilig nach dem Umfang Ihrer Arbeitszeit. Zu den freiwilligen Leistungen zählen z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (betriebliche Übung).Beispiel 1: Wer 75% der regulären Arbeitszeit in Teilzeit leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf 75% des Urlaubsgeldes, das an die Mi tarbeiter in Vollzeit gezahlt wird.Beispiel 2: Pro Arbeitstag in der Woche stehen jedem Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich vier Urlaubstage im Jahr zu. Wenn Sie (das ganze Jahr!) 4 Tage die Woche in Teilzeit arbeiten, stehen Ihnen also 16 Urlaubstage im Jahr zu.

7. Was ist Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit ist eine seit 01.01.2019 mögliche Sonderform der Teilzeit. Hier wird die Dauer der Teilzeit von vornherein auf einen gewissen Zeitraum (von mindestens einem Jahr bis höchstens fünf Jahren) festgelegt. Die Voraussetzungen sind eher eng:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Im Betrieb müssen mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Der Arbeitgeber kann sich auch hier bei der Ablehnung auf betriebliche Gründe berufen. Zudem kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit verweigern, wenn in einem Betrieb mit 45-200 Arbeitnehmern schon eine gewisse Anzahl von Arbeitnehmern Brückenteilzeit nehmen. Die genauen Werte dafür variieren je nach Betriebsgröße und finden sich in § 9a Abs. 2 TzBfG.

8. Kann man während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Ja. Sie können während der Elternzeit gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies können Sie zweimal während der Elternzeit beantragen. Es gelten die üblichen allgemeinen Voraussetzungen für Teilzeit, allerdings müssen Sie für die Beantragung andere Fristen (wie bei Elternzeit/Elterngeld) beachten.

9. Kann man nach Belieben wieder auf Vollzeit aufstocken?

Die schlechte Nachricht: Sie haben – außer bei der Brückenteilzeit – keinen rechtlichen Anspruch darauf, von einer Teilzeit- zurück zu einer Vollzeitstelle zu wechseln.Die gute Nachricht: Wenn Sie dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, dass Sie wieder in Vollzeit arbeiten möchten, muss er Sie unter gewissen Voraussetzungen bei der Besetzung geeigneter neuer Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigen.

10. Fazit
  • Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigern.
  • Sie müssen die Teilzeit drei Monate vor gewünschtem Beginn in Textform beantragen.
  • Wenn der Arbeitgeber sich nicht rechtzeitig zum Antrag äußert, gilt dieser automatisch als genehmigt.
  • Kündigungs- und Diskriminierungsschutz gelten uneingeschränkt.
  • Auch während der Elternzeit ist eine Beschäftigung in Teilzeit möglich.
  • Es gibt – außer im Falle der Brückenteilzeit – keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von der Teilzeit zur Vollzeit zurückzukehren.

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